BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 460/10 vom 31. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 31. M344rz 2011 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 4. Mai 2010 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Zu der R374ge, das Gericht habe seine 366rtliche Zust344ndigkeit zu Unrecht angenommen (247 338 Nr. 4 i.V.m. 247247 7 ff. StPO), bemerkt der Senat erg344nzend: Eine Tatortzust344ndigkeit des Landgerichts D374sseldorf gem344337 247 7 Abs. 1 StPO l344sst sich entgegen der - vom Generalbundesanwalt geteilten - Auffas-sung der Strafkammer zwar nicht daraus herleiten, dass der Erfolg der Tat, zu der der Angeklagte Beihilfe geleistet hat, im Bezirk des erkennenden Gerichts eingetreten ist (247 9 Abs. 2 Satz 1 1. Var., Abs. 1 3. Var. StGB); denn das hier in Rede stehende Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln ist kein Erfolgs- sondern ein T344tigkeitsdelikt (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2002 - 2 ARs 77/02, NJW 2002, 3486). Das Landgericht hat aber seine 366rtliche Zust344ndigkeit gleichwohl im Ergebnis zu Recht gem344337 247 7 Abs. 1 StPO, 247 9 Abs. 2 Satz 1 1. Var. StGB angenommen. Denn in dem f374r die Zust344ndigkeitsbestimmung ma337geblichen Zeitpunkt der Er366ffnung des Hauptverfahrens (Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 338 Rn. 31) lagen hinreichende Anhaltspunkte daf374r vor, dass sowohl der - 3 - Ver344u337erer als auch der potentielle Erwerber der Bet344ubungsmittel, die der An-geklagte durch seine Vermittlungst344tigkeit gleicherma337en unterst374tzte, in D374s-seldorf auf die Tatbestandsverwirklichung abzielende Handlungen im Sinne des 247 9 Abs. 1 Satz 1 1. Var. StGB vornahmen, die (Haupt-)Tat also (auch) im Be-zirk des erkennenden Gerichts begingen. Dort fand hinreichend sicher (SA Bl. 146 ff. und Bl. 168 ff.) jedenfalls im Versuchsstadium der Tat zumindest ein pers366nliches Gespr344ch des Erwerbers mit dem Verk344ufer statt, welches das geplante Bet344ubungsmittelgesch344ft zum Gegenstand hatte. 334berdies hielt sich der potentielle Abnehmer des Rauschgifts in D374sseldorf auf, als er weitere tele-fonische Absprachen 374ber das Gesch344ft mit dem Verk344ufer traf. Die hierdurch f374r die Hauptt344ter begr374ndete Tatortzust344ndigkeit des Landgerichts D374sseldorf gilt gem344337 247 7 Abs. 1 StPO, 247 9 Abs. 2 Satz 1 1. Var. StGB in gleicher Weise f374r den Angeklagten als Teilnehmer der Tat. Becker Sost-Scheible Hubert Sch344fer Mayer
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