BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 460 /11 vom 1. März 201 2 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts un d nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2012 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf d ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Düsseldorf vom 14. September 2011 wird a) mit Zustimmung des Generalbunde sanwalts der Betrug im Fall II. 1. der Urteilsgründe von der Strafverfolgung ausg e- nommen und das Verfahren auf die übrigen Gesetzesverle t- zungen beschränkt; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der gewerbsmäßige n Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Betrug in 12 rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. - 3 - Gründe : Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Fä l- schung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagt en, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. 1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Betrug im Fall II. 1. der Urteilsgründe von der Strafverfolgung ausgenommen und das Verfahren auf die übrigen Gesetzesverle tzungen beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO). Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs, der auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen dahin klargestellt wurde, dass die gewerbsmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Betrug in 12 rechtlich zusammentreffenden Fällen steht. 2. Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter eine niedrigere Freiheit s- strafe ver hängt hätte, wenn der Schuldspruch wegen des Betruges im Fall II. 1. der Urteilsgründe entfallen wäre. Der anzuwendende Strafrahmen hat sich nicht geändert. Das Landgericht hat neben dem Sich - Verschaffen von drei Kreditka r- ten und der professionellen Vorgeh ensweise zu Lasten des Angeklagten g e- wertet, dass er durch die Betrugstaten den Besitz von Waren im Verkaufswert 2. - 13. erreicht ist. 1 2 3 - 4 - 3. In der Beschränkung der Strafverfolgung und der Änderung des Schuldspruchs liegt kein solcher E rfolg des Rechtsmittels, der es unbillig e r- scheinen ließe, den Angeklagten mit den gesamten Gebühren und Auslagen des Verfahrens zu belasten. Becker von Lienen Hubert Schäfer Menges 4
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