BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 46/02 vom 11. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 g e - mäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig b e schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Oldenburg vom 7. September 2001 mit den Feststellungen aufg e hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, auf die Verfahrensrügen kommt es damit nicht mehr an. 1. Die Beweiswürdigung der Strafkammer hält einer rechtlichen Nac h - prüfung nicht stand. a) Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des bestreitenden Angeklagten wesentlich darauf, daß im Brandlegungszeitraum zwischen 08.53 Uhr und 08.58 Uhr keine weitere Person im Verwaltungs- und Sozialtrakt gesehen wurde, wobei es unwahrscheinlich sei, daß sich eine - z u - - 3 - vor dorthin gelangte - Person verborgen gehalten hat. Dabei lût die Bewei s - wrdigung eine Auseinandersetzung mit fo l genden Umstnden vermissen: aa) Daû alle brigen Mitarbeiter - auûer dem Angeklagten - gegenber dem vernehmenden Kriminalbeamten angegeben haben, sie seien zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen, besagt wenig, wenn unter ihnen der Tter gewesen sein sollte. bb) Bei der Erwgung, daû eine weitere Person im Tatortbereich vom Angeklagten gesehen worden wre (UA S. 15), htte nach Sachlage erörtert werden mssen, ob dieser nicht durch die Bearbeitung von Prospekten abg e - lenkt worden sein konnte, so daû er etwaige Mitarbeiter, die sich dort befugt aufgehalten haben und fr ihn nichts Bemerkenswertes gewesen wren, auch bei ausreichender Sehleistung be r sehen haben könnte. cc) Die weitere Überlegung, daû es wegen der erheblichen Ent- deckungsgefahr unwahrscheinlich sei, daû ein anderer Tter, der vor 08.53 Uhr in den Trakt gelangt ist, sich dort einige Zeit verborgen gehalten haben könnte, geht nicht darauf ein, daû ein betriebsangehöriger Tter dort nicht au f - gefallen wre und im brigen ein Verbergen nicht geplant gewesen sein muû, sondern sich aus der Situation ergeben haben kann. b) Daû die Zeugen S. , M. und K. , die nach den Feststellungen ein Rachemotiv gegen den Angeklagten haben könnten, als Tter aussche i - den, folgert die Strafkammer daraus, daû diese dort nicht "zeitnah" anwesend waren (UA S. 23). Worauf diese Feststellung beruht, ist nicht ersichtlich, so daû nicht ausgeschlossen werden kann, daû dem nur die eigenen Angaben dieser Personen zugrunde liegen. Dabei wre weiter zu bedenken gewesen, - 4 - daû die Zeugin K. bereits nach den bisherigen Feststellungen noch weni g - stens bis 08.30 Uhr Gelegenheit gehabt htte, die Notausgangstre von innen zu ffnen, um einem Tter das Eindringen zu ermgl i chen. c) Bedenken begegnet auch die als "aufschluûreich" bezeichnete, u m - fangreiche Schilderung von Begebenheiten, bei denen "der Angeklagte in den letzten 25 Jahren mit einer Vielzahl von Brandstiftungen und Sachbeschd i - gungen in Berhrung gekommen ist" (UA S. 38 f). Dabei hat die Strafkammer zwar bercksichtigt, daû in keinem der aufgezhlten Flle eine Tterschaft e r - wiesen ist, und weiter ausgefhrt, diese nicht als Indiz fr die Tterschaft zu verwerten. Da sie die Hufung jedoch als immerhin "aufschluûreich" bezeic h - net und fr den "mglichen Fall" der Tterschaft des Angeklagten in einigen dieser Flle ausfhrt, diese lieûen "darauf schlieûen, daû er die Brandstiftung im Wal*Mart aus einem gesteigerten Bedrfnis nach Anerkennung begangen hat", ist zu besorgen, daû diese Begebenheiten letztlich doch, wenn auch vie l - leicht nur unterschwellig, Eingang in die Beweiswrdigung g e funden haben. 2. Die dargelegten Mngel machen eine neue tatrichterliche Prfung erforderlich. Dabei wird Gelegenheit bestehen, die Einlassung des Angekla g - ten, er habe mit abgenommener Brille nicht weiter als einen Meter sehen k n - nen, nicht nur an Hand seines Aussageverhaltens, sondern auch unter Berc k - sichtigung seiner tatschlichen Sehleistung zu berprfen. Ferner wird darauf hingewiesen, daû aus der in Bezug genommenen Lageskizze eine Tre zw i - schen - 5 - Heizungsraum und Verkaufsraum ersichtlich ist, zu deren Eignung, einem Tter ein Eindringen zu ermglichen, dem Urteil bislang keine Feststellungen zu en t - nehmen sind. Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker
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