BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 46/03 vom 15. Mai 2003 in der Strafsache gegenwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches BetätigungsverbotDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2003 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düs-seldorf vom 23. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte durchdie Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und seine Teilnahme ander vom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne dem vollzieh-baren Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die PKK zu betätigen,zuwidergehandelt und damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 Ver-einsG verwirklicht hat. Im einzelnen wird hierzu auf das Urteil des Se-nats vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02 (zur Veröffentlichung bestimmt)verwiesen.Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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