BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 46/08 vom 11. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. M344rz 2008 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Kiel vom 31. Oktober 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den F344llen II. 2. und 11. der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kin-dern in zehn F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer widerstandsunf344higen Person und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen dadurch entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 12 F344llen, davon in einem Fall tateinheitlich mit sexuellem Miss-brauch einer widerstandsunf344higen Person und in einem weiteren Fall tatein-heitlich mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und 374ber Adh344sionsantr344ge entschieden. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt. 1 Die auf Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Einstellung des Ver-fahrens in den F344llen II. 2. und 11. der Urteilsgr374nde f374hrt zur Neufassung des Schuldspruchs und zum Wegfall der insoweit verh344ngten Einzelfreiheitsstrafen von einem Monat und drei Monaten. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 2 Die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren kann bestehen bleiben. Ange-sichts des Unrechtsgehalts der verbleibenden Taten, der Einsatzstrafe von ei-nem Jahr und neun Monaten und der weiteren Einzelfreiheitsstrafen (dreimal ein Jahr, einmal zehn Monate, viermal neun Monate und einmal sechs Monate) 3 - 4 - kann der Senat ausschlie337en, dass die Strafkammer ohne die weggefallenen geringf374gigen Einzelstrafen eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen h344tte. Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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