BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 460/98 vom 7. Februar 2006 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja _____________________ GG Art. 20 Abs. 3 MRK Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 StGB 247 211 Abs. 1 1. Die Erledigung eines Strafverfahrens wird nicht allein deshalb in rechtsstaatswid-riger Form verz366gert, weil das Revisionsgericht zur Korrektur eines dem Tatrichter unterlaufenen - nicht eklatanten - Rechtsfehlers dessen Urteil aufheben und die Sache zu erneuter - zeitaufw344ndiger - Verhandlung an die Vorinstanz zur374ckver-weisen muss. Dies ist vielmehr Ausfluss eines rechtsstaatlichen Rechtsmittelsys-tems. 2. Wird der Angeklagte des Mordes schuldig gesprochen, so kann von der Verh344n-gung der lebenslangen Freiheitsstrafe in aller Regel nicht deswegen abgesehen - 2 - werden, weil die Beendigung des Verfahrens von den Strafverfolgungsorganen in einer Weise verz366gert wurde, die beim Ausspruch von zeitiger Freiheitsstrafe o-der von Geldstrafe eine Kompensation zugunsten des Angeklagten auf der Rechtsfolgenseite gebieten w374rde. BGH, Urt. vom 7. Februar 2006 - 3 StR 460/98 - Landgericht Verden 1. 2. 3. wegen Mordes - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 12. Januar 2006 in der Sitzung am 7. Februar 2006, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, Becker, Hubert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten K. - nur in der Verhandlung, Prof. als Verteidiger des Angeklagten T. - nur in der Verhandlung, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M. - nur in der Verhandlung, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Verden vom 16. Dezember 1997 werden verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten am 16. Dezember 1997 wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat diese Ent-scheidung durch Urteil vom 10. Februar 1999 aufgehoben, soweit das Landge-richt eine besondere Schuldschwere i. S. d. 247 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB f374r die Angeklagten K. und T. verneint hatte. Soweit mit der Revi-sion eine entsprechende Aufhebung f374r den Angeklagten M. erstrebt war, hat er sie verworfen. Im Umfang der Aufhebung hat der Senat die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Eine neue Ent-scheidung ist bislang nicht ergangen. 1 Die Revisionen der Angeklagten, die zahlreiche Verfahrensbeanstandun-gen erhoben und die Verletzung sachlichen Rechts ger374gt hatten, hat der Senat durch Beschluss vom 10. Februar 1999 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dabei hat er zu der von allen Angeklagten erhobenen R374ge einer Verletzung 2 - 5 - von 247 261 StPO im Zusammenhang mit der Verwendung von Telefonlisten "er-g344nzend" zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts, der die Behandlung der R374ge als offensichtlich unbegr374ndet beantragt hatte, bemerkt, diese sei be-reits unzul344ssig, weil es an einem ausreichenden Sachvortrag fehle. Die gegen den Beschluss des Senats gerichteten Verfassungsbeschwerden der Angeklag-ten hat das Bundesverfassungsgericht f374r zul344ssig und begr374ndet erachtet, so-weit sich die Beschwerdef374hrer gegen die Verwerfung dieser Verfahrensr374ge gewendet hatten. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat des-halb durch Beschluss vom 25. Januar 2005 - bekannt gemacht am 25. Mai 2005 - (NJW 2005, 1999) den Beschluss des Senats vom 10. Februar 1999 aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zur374ckverwiesen. In der Fortsetzung des Verfahrens vor dem Senat haben die Angeklagten zu der R374ge, deren bisherige Behandlung durch den Senat zu der Aufhebung der ersten Revisionsentscheidung gef374hrt hatte, erg344nzende Ausf374hrungen gemacht. Sie haben au337erdem in Anbetracht der Verfahrensdauer eine Verlet-zung der aus dem Rechtsstaatsgebot folgenden Verpflichtung zur Vermeidung von Verfahrensverz366gerungen und damit zugleich einen Versto337 gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ger374gt. 3 Die Revisionen der Angeklagten haben im Ergebnis keinen Erfolg. 4 I. Das Landgericht hat folgendes festgestellt: 5 - 6 - Die Angeklagten K. und T. lernten sich im Februar 1996 kennen. Zwischen ihnen entwickelte sich alsbald eine leidenschaftliche Bezie-hung. Schon nach wenigen Wochen 374berlegten sie, wie eine Trennung der An-geklagten K. von ihrem Mann Olaf am schnellsten bewerkstelligt werden k366nnte. Eine Scheidung kam nicht in Betracht, weil die Angeklagte K. die Ver344rgerung ihrer Eltern und dadurch bedingte finanzielle Einbu337en f374rchte-te. Bei einem Gespr344ch mit Freunden 374ber dieses Thema 344u337erte der Ange-klagte T. bereits Ende M344rz/Anfang April, es w344re das Beste, wenn der Ehemann tot w344re. Zur selben Zeit erwarb er mit Geld, das ihm die Ange-klagte K. daf374r zur Verf374gung gestellt hatte, die sp344tere Tatwaffe, einen Revolver vom Kaliber 9 Millimeter. Ende April erhielt er von ihr weitere 30.000 DM, die dazu dienen sollten, den Ehemann "loszuwerden". Er gab dieses Geld zusammen mit einem Bild von Olaf K. einem Bekannten, der sich be-reiterkl344rt hatte, einen Auftragsm366rder zu besorgen, tats344chlich den Angeklag-ten T. aber nur um das Geld prellen wollte. Wenige Tage sp344ter for-derte T. - ver344rgert dar374ber, dass Olaf K. noch lebte - sein Geld zur374ck, erhielt aber nur noch 20.000 DM. 6 Nachdem auch andere Vorhaben, die Ehe zu beenden, gescheitert wa-ren, beschlossen die Angeklagten, den Ehemann selbst zu t366ten. Es gelang ihnen, den Angeklagten M. gegen Zahlung von 20.000 DM f374r eine Tatbe-teiligung zu gewinnen. Am 2. Mai 1996 veranlasste die Angeklagte K. ihren Mann, der inzwischen von dem au337erehelichen Verh344ltnis seiner Frau erfahren hatte, sich abends au337erhalb des Ortes mit dem Angeklagten T. zu einer Aussprache zu treffen. Dort warteten plangem344337 bereits die An-geklagten T. und M. . Alsbald nachdem der Ehemann das Auto verlassen hatte, zerquetschten ihm die Angeklagten im gemeinsamen Zusam-menwirken die linke Hand und schossen auf ihn. Das fl374chtende Opfer verfolg- 7 - 7 - ten sie, brachten es am Stra337enrand zu Boden, traten auf es ein und t366teten es mit weiteren Sch374ssen, darunter mit vier Kopfsch374ssen aus n344chster N344he. II. Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsbegr374ndungen hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 8 1. Die von allen Angeklagten zul344ssig erhobene R374ge einer Verletzung von 247 261 StPO durch die Verwertung der Telefonlisten bleibt in der Sache oh-ne Erfolg. 9 a) Der R374ge liegt folgendes Geschehen zugrunde: Die Angeklagte K. hat die Tatbegehung bestritten und sich anf344nglich dahin eingelas-sen, weder die Tat geplant zu haben noch zu wissen, wer ihren Ehemann get366-tet hatte. Im Verlauf der Hauptverhandlung hat sie erkl344rt, vom Angeklagten T. in der Nacht zum 3. Mai 1996 telefonisch erfahren zu haben, dass dieser ihren Ehemann bei einem von ihm initiierten Treffen spontan get366tet ha-be. Der Angeklagte T. hat die Tatbegehung ebenfalls bestritten und sich dahin eingelassen, zuf344llig Zeuge einer von den beiden anderen Angeklag-ten geplanten und vom Angeklagten M. ausgef374hrten T366tung geworden zu sein. Die Angeklagte K. habe ihm gegen374ber gestanden, aus Liebe zu ihm den Mordauftrag erteilt zu haben. Der Angeklagte M. wiederum hat sich in seiner bestreitenden Einlassung als unfreiwilligen Zeugen einer vom An-geklagten T. ausgef374hrten T366tung dargestellt. 10 Das Landgericht hat sich nach einer umfangreichen Beweisaufnahme in der fast ein Jahr andauernden Hauptverhandlung von der gemeinschaftlichen 11 - 8 - Tatbegehung durch die Angeklagten 374berzeugt. Grundlage war dabei auch der Umstand, dass die Angeklagten K. und T. unter Nutzung von zwei Mobiltelefonen in den Tagen vor und nach der Tat h344ufig, 374berwiegend miteinander, telefoniert hatten. In den Feststellungen des Urteils zur Tat (Teil A. II.-IV. der Urteilsgr374nde) werden deshalb knapp 80 Telefonate aus der Zeit zwi-schen dem 23. April und dem 8. Mai 1996 hinsichtlich ihres Beginns und ihrer Dauer minuten- bzw. sekundengenau bezeichnet. In der Darstellung der Einlas-sungen der Angeklagten und der Beweisw374rdigung (Teil A.V. und B. der Ur-teilsgr374nde) wird ein Teil dieser Gespr344che mit der Angabe ihrer Dauer erneut erw344hnt. Zur Gewinnung der Erkenntnisse 374ber die Telefondaten im Ermittlungs-verfahren teilt das Urteil mit: Nachdem den ermittelnden Polizeibeamten drei Tage nach der Tat das Verh344ltnis zwischen den Angeklagten K. und T. und deren enger Kontakt auch 374ber Mobiltelefone bekannt gewor-den war, erwirkten sie einen richterlichen Beschluss, in dessen Folge der Mobil-funkbetreiber am 9. Mai 1996 zuerst zwei 334bersichten 374bersandte, die Daten zu 35 bzw. 19 Verbindungen enthielten. Auf dieser Grundlage erstellte die Polizei drei Tabellen, in denen 47 Datens344tze jeweils nach Uhrzeit des Telefonats, nach anrufendem und nach angerufenem Anschluss sortiert waren. Am 28. Mai 1996 374bermittelte der Mobilfunkbetreiber eine weitere Liste mit s344mtlichen Tele-fonaten des Anschlusses T. f374r den Zeitraum vom 16. April 1996 bis zum 6. Mai 1996 (183 Telefonate) sowie des Anschlusses K. f374r die Zeit vom 23. April 1996 bis zum 4. Mai 1996 (40 Telefonate). 12 Die daraus gewonnenen Erkenntnisse standen im Widerspruch zu den Erkl344rungen, die die Angeklagten K. und T. bei den zeugen-schaftlichen Befragungen durch die Polizei unmittelbar nach der Tat abgegeben 13 - 9 - hatten. Sie f374hrten zur Festnahme der Angeklagten. In der Folgezeit konzent-rierten sich die Ermittlungen auch darauf, von wem und mit welchem Inhalt die Telefonate gef374hrt worden waren. Die Verbindungsdaten hatten deshalb bereits bei den Vernehmungen im Ermittlungsverfahren erhebliche Bedeutung (vgl. UA S. 74 f., 85, 89 ff.). b) Die Beschwerdef374hrer halten 247 261 StPO f374r verletzt und behaupten, das Landgericht habe den Inhalt der Telefonlisten im Urteil verwertet, ohne die-se Urkunden in zul344ssiger Form in die Hauptverhandlung eingef374hrt zu haben. 14 c) Die R374ge gef344hrdet den Bestand des Urteils nicht. 15 aa) F374r die 374berwiegende Zahl der festgestellten Telefongespr344che ist es bereits zweifelhaft, ob die R374ge 374berhaupt einen Rechtsfehler aufzeigt. Ein Ver-sto337 gegen 247247 249, 261 StPO kommt n344mlich nur in Betracht, wenn aus einem nicht verlesenen Schriftst374ck Tatsachen entnommen worden sind, die nach den Umst344nden 374berhaupt eines Beweises bedurften. Schriftst374cke, die bei der Schilderung eines nicht bestrittenen und unzweifelhaften Sachverhalts aus anderen Gr374nden, z. B. nur der Vollst344ndigkeit, Genauigkeit oder K374rze wegen, w366rtlich mitgeteilt werden, sind nicht zum Zweck des Beweises verwertet; ein Verfahrensversto337 scheidet insoweit aus (BGHSt 11, 159, 162). So k366nnte es hier liegen, denn die Tatsache, dass die Angeklagten in der Zeit vor und nach der Tat st344ndig miteinander telefonierten, haben diese - wie sich aus dem Urteil ergibt (vgl. nur UA S. 104) - selbst einger344umt. In der 374berwiegenden Anzahl der F344lle waren nicht nur der Umstand, dass ein Gespr344ch stattgefunden hat, sondern auch die Teilnehmer, die Uhrzeit und die ungef344hre Dauer des Gespr344ches durch die Einlassungen der Angeklagten best344tigt worden (vgl. u. a. UA S. 89 unten, 92 unten, 104 unten, 107 unten, 164 unten, 165 unten, 173 16 - 10 - oben, 177 oben). F374r diese Gespr344che stellt die Mitteilung der genauen Verbin-dungsdaten - obwohl sie das 344u337ere Erscheinungsbild der Urteilsgr374nde pr344gen - nur 374berfl374ssiges Beiwerk dar. Um die Angabe von Beweisanzeichen, die Ausgangspunkt von Schlussfolgerungen in der Beweisw374rdigung sind, handelt es sich nicht. Die in Sekunden bestehenden Details der Verbindungen sind f374r die Urteilsfindung ohne jede Bedeutung. In Bezug auf diese Gespr344che kommt eine Verletzung von 247247 249, 261 StPO von vorneherein nicht in Betracht - selbst wenn die Details weder durch Verlesung noch durch Aussagen auf Vor-halt in die Hauptverhandlung eingef374hrt worden w344ren. Selbst f374r den Fall, dass nicht alle diese zahlreichen Gespr344che von den Angeklagten im Verlauf ihrer Einlassungen geschildert worden w344ren, k366nnte der Senat ausschlie337en, dass das Urteil auf einem Rechtsfehler beruht. Es handelt sich lediglich um marginale Informationen, die die 334berzeugungsbildung des Gerichts von der Tatplanung und -durchf374hrung nicht beeinflusst haben. 17 bb) F374r diejenigen Telefonate, bei denen es f374r die 334berzeugungsbildung des Landgerichts auf den Zeitpunkt und die Dauer der Gespr344che ankam (vgl. UA S. 146, 153, 184, 188, 189, 202, 203, 218 und 222), ist der von der Revision behauptete Versto337 gegen 247 261 StPO nicht bewiesen. Im Einzelnen: 18 (1) Allerdings trifft der Vortrag der Revisionen, die Telefonlisten seien in der Hauptverhandlung weder verlesen noch in Augenschein genommen worden - wobei die letztgenannte Form des Sachbeweises zum Inhalt der Urkunden ohnehin nichts zu erbringen vermocht h344tte - zu. Dies wird durch das Protokoll, in dem eine solche Beweiserhebung nicht dokumentiert ist, bewiesen (vgl. BGHSt 11, 159, 160; BGHR StPO 247 274 Beweiskraft 13). Die unterbliebene Verlesung k366nnte den Bestand des angefochtenen Urteils indes nur dann ge- 19 - 11 - f344hrden, wenn das Landgericht die Verurteilung auf eine Verlesung der Urkun-den gest374tzt h344tte (vgl. BGH StV 1987, 516; NStZ 1993, 51; BGH, Beschl. vom 25. Februar 1992 - 1 StR 69/92). Dies ist aber nicht der Fall. Auch die vereinzelt gebrauchte Formulierung, ein bestimmtes Telefonat habe "ausweislich der Lis-te" eine bestimmte Dauer gehabt, l344sst nicht besorgen, dass das Landgericht von der Durchf374hrung eines Sachbeweises ausgegangen ist. Sie ist angesichts der umfangreichen Beweiserhebung ohne weiteres dahingehend zu verstehen, dass das Landgericht hier auf die (durch Zeugen vermittelten) Daten der Tele-fonlisten zur374ckgegriffen hat, die seit dem fr374hen Stadium des Ermittlungsver-fahrens feststanden, wohingegen die Einlassungen der Angeklagten mehrfach gewechselt hatten. (2) Soweit die Revisionen ihre Beanstandung darauf st374tzen, der Inhalt der Telefonlisten sei auch nicht auf andere Weise zul344ssig in die Hauptverhand-lung eingef374hrt worden, ist der behauptete Verfahrensfehler hingegen nicht be-wiesen. Es liegt vielmehr nahe, dass die beweiserheblichen Eintragungen in den Telefonlisten durch Aussagen aufgrund von Vorhalten zum Inbegriff der Hauptverhandlung gemacht worden sind und sich das Landgericht seine 334ber-zeugung insoweit rechtsfehlerfrei gebildet hat. Dies folgt aus einer Betrachtung des Ablaufs des gesamten Strafverfahrens, wie er sich aus dem Urteil, dem Sachvortrag der Revisionen und dem durch die Verfahrensr374ge f374r den Senat er366ffneten Blick in die Verfahrensakten ergibt. 20 (a) Zur Einf374hrung des Inhalts von Urkunden in die Hauptverhandlung gilt generell: Nach 247 249 Abs. 1 StPO m374ssen zwar Urkunden und andere als Be-weismittel dienende Schriftst374cke in der Hauptverhandlung verlesen werden. Anstatt diesen Urkundenbeweis zu erheben, darf das Gericht aber nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Inhalt eines Schrift- 21 - 12 - st374cks grunds344tzlich auch in anderer Weise, insbesondere dadurch feststellen, dass es das Schriftst374ck dem Angeklagten oder Zeugen vorh344lt und mit ihm er366rtert. Alsdann bildet allerdings nicht die Urkunde selbst die Grundlage der Urteilsfindung, sondern nur die best344tigende Erkl344rung, die von der Auskunfts-person auf diesen Vorhalt hin abgegeben worden ist (BGHSt 11, 159, 160). Dies setzt dem Ersatz des m366glichen Urkundenbeweises Grenzen. Diese sind 374berschritten, wenn es sich um ein l344ngeres Schriftst374ck oder um ein solches handelt, das sprachlich oder inhaltlich schwer zu verstehen ist (BGH aaO). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof Entscheidungen aufgehoben, wenn in den Urteilsgr374nden vielseitige Texte w366rtlich wiedergegeben (vgl. BGHSt 5, 278; 11, 159; BGH StV 1987, 421; 1989, 4 [10 Seiten]; 1991, 340; 1994, 358 [37 Seiten]; 2000, 655) oder zus344tzlich als Anlage der Urteilsurkunde beigef374gt waren (BGHR StPO 247 261 Inbegriff der Verhandlung 38). In solchen F344llen kann der Inhalt der Urkunde nicht im Wege der Aussage nach einem Vorhalt in die Hauptverhandlung eingef374hrt worden sein. (b) Diese Fallgestaltungen sind mit der des vorliegenden Verfahrens nicht vergleichbar. Dies ergibt sich zum einen aus der begrenzten Bedeutung des Inhalts der Telefonlisten f374r die Beweisw374rdigung: Nicht die Telefonlisten insgesamt und deren vollst344ndiger Inhalt, sondern nur die Daten weniger Ge-spr344che waren von Bedeutung. Dementsprechend kommt es entgegen dem von den Revisionen vermittelten Eindruck nicht darauf an, ob ein Angeklagter oder ein Zeuge die Daten einer 374ber 200 Eintr344ge enthaltenden Liste auf Vor-halt zuverl344ssig und vollst344ndig wiedergeben kann. Die wenigen ma337geblichen Gespr344chsdaten waren - und dies ist der weitere Unterschied - f374r die Polizei-beamten nicht Gegenstand einmaliger Wahrnehmung, sondern durchzogen das Strafverfahren gleichsam wie ein roter Faden. Das Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten ist von Anfang an (wesentlich auch) anhand der Verbindungs- 22 - 13 - daten der Mobiltelefongespr344che gef374hrt worden. Die erste Mitteilung des Netz-betreibers ist von dem Polizeibeamten Kr. nach bestimmten Kriterien aus-gewertet und zu einem Vernehmungsbehelf aufbereitet worden. Dementspre-chend haben, wie dem Urteil zu entnehmen ist (UA S. 85, 89, 90, 91) und auch die Revisionen nicht in Abrede stellen, die Polizeibeamten bei den Vernehmun-gen im Ermittlungsverfahren Vorhalte aus den Telefonlisten gemacht. Die An-geklagten wiederum haben ihre Einlassungen den von der Polizei aus den Lis-ten gewonnenen Erkenntnissen und Vorhalten jeweils angepasst (vgl. UA S. 91, 194). Deshalb sind die Verbindungsdaten auch in der Hauptverhandlung inten-siv er366rtert worden (vgl. UA S. 112, 164). Es war daher entgegen dem Vortrag der Revisionen keinesfalls ausge-schlossen, dass die Polizeibeamten auf Vorhalt der Daten aus den Telefonlisten etwas bekunden konnten. Die Polizeibeamten konnten dazu aussagen, welche Ausk374nfte sie von dem Mobilfunkbetreiber 374ber Teilnehmer, Zeitpunkt und Zeit-dauer der Gespr344che erhalten hatten. Dies gilt nicht nur f374r den Zeugen Kr. , sondern f374r alle mit Vernehmungen befassten Polizeibeamten. Sie hatten nahe-liegend die Angaben in der Auskunft zur Kenntnis genommen, um sich auf die Vernehmungen vorzubereiten, und diese sodann mit den Angeklagten in den Vernehmungen - teilweise wiederholt - er366rtert. Dabei war naheliegend gegen Ende der Ermittlungen auch klar, welche der Telefongespr344che hinsichtlich der Verbindungsdaten von besonderer Bedeutung waren. Diese Erkenntnisse konn-ten sie als Zeugen wiedergeben. Nach dem Protokoll der Hauptverhandlung war ihnen dazu ausreichend Zeit gegeben: So wurde der Polizeibeamte Kr. , der die erste Aufstellung ausgewertet und Vernehmungen durchgef374hrt hatte, eineinhalb Tage lang als Zeuge geh366rt. Die Vernehmung der weiteren Verh366rs-personen dauerte mehr als drei Stunden (Zeuge M374. und Zeuge B. ) bzw. zweimal einen halben Verhandlungstag (Zeuge S. ). 23 - 14 - Zwar waren die Polizeibeamten hinsichtlich der Verbindungsdaten nur mittelbare Zeugen, denn sie haben nur wiedergegeben, was sie in einer Aufstel-lung 374ber die Verbindungsdaten gelesen haben. Das mindert den Beweiswert ihrer Aussagen indes nicht, da sie - anders als in dem der von der Verteidigung angef374hrten Entscheidung zugrunde liegenden Fall (BGH StV 2004, 638) - we-gen der intensiven Besch344ftigung mit den Daten einen bleibenden Eindruck von der Aufstellung gewonnen haben. 24 Die Nachhaltigkeit, mit der sich die Beweiserhebung auf die bedeutsa-men Telefongespr344che erstreckte, zeigt das Urteil beispielsweise f374r das am 1. Mai 1996 um 18 Uhr 41 zwischen den Angeklagten T. und M. gef374hrte Telefonat (UA S. 44), bei dem das Landgericht die Einlassung des An-geklagten T. , er habe den Angeklagten M. nicht erreicht, u. a. damit widerlegt, dass das Gespr344ch "ausweislich der Liste" drei Minuten und 48 Sekunden gedauert hat (UA S. 188). Dieses Gespr344ch war auch Gegenstand der Vernehmung des Angeklagten M. durch die Polizei (UA S. 96) und durch die Strafkammer. Dabei hat M. das Gespr344ch best344tigt (UA S. 188). Gleiches gilt f374r das - unmittelbar vor der Tat gef374hrte - Telefonat zwischen den Angeklagten K. und T. am 2. Mai 1996 um 22 Uhr 50 (UA S. 51), bei dem das Landgericht zum Beleg seiner 334berzeugung vom Inhalt des Telefonats darauf abhebt, es habe "ausweislich der Telefonliste" nur 23 Sekun-den gedauert (UA S. 153): Es war Gegenstand der polizeilichen Vernehmungen (UA S. 89), ist von T. einger344umt worden (UA S. 92), war Gegenstand der Einlassungen der Angeklagten K. und T. in der Hauptver-handlung (UA S. 104, 105, 114, 116, 152, 169) und ist auch vom Angeklagten M. best344tigt und als "kurzes" Gespr344ch geschildert worden (UA S. 208). Besonders deutlich wird die Intensit344t der Beweisaufnahme zu den Einzelheiten 25 - 15 - bei dem Telefonat zwischen den Angeklagten T. und M. am 2. Mai 1996 um 14 Uhr 28 (UA S. 208). Hier hat der Angeklagte M. in der Hauptverhandlung eine detaillierte Angabe zu dem Dialog gemacht, den er in der Zeitspanne der Telefonverbindung mit dem Angeklagten T. ge-f374hrt haben wollte. (c) Danach ist der Vortrag der Revisionen, die Verbindungsdaten seien nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, nicht bewiesen. Nahelie-gend ist vielmehr, dass sie in den f374r die Beweisw374rdigung entscheidenden F344l-len durch Aussagen aufgrund von Vorhalten eingef374hrt worden sind. 26 2. Eine Aufkl344rungsr374ge dahin, dass sich das Landgericht seine 334ber-zeugung vom Inhalt der Listen fehlerhaft allein durch die Bekundungen der Zeugen (also durch ein mittelbares Beweismittel) und nicht durch die Verlesung der Urkunde verschafft habe, ist nicht erhoben. Es ist angesichts der Intensit344t, mit der die Listen er366rtert worden sind, auch nicht zu besorgen, dass damit eine Verringerung des Beweiswertes verbunden war. Zudem h344tte die Beweiserhe-bung durch Verlesung der Urkunde zu keinem f374r die Angeklagten g374nstigeren Ergebnis f374hren k366nnen. 27 3. Im 334brigen sind die Beanstandungen der Revisionen offensichtlich unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. September 1998 so-wie auf seinen Beschluss vom 10. Februar 1999 (dort die Abs344tze zwei und drei der Begr374ndung). 28 III. - 16 - Die gegen die Beschwerdef374hrer ausgesprochenen lebenslangen Frei-heitsstrafen haben ebenfalls Bestand. Dies gilt auch in Ansehung der Dauer des Strafverfahrens - insbesondere der Zeit zwischen der ersten Revisionsent-scheidung des Senats vom 10. Februar 1999 und der Verk374ndung dieses Ur-teils am 7. Februar 2006 - sowie der verfassungsrechtlich aus dem Rechts-staatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden und konventionsrechtlich aus-dr374cklich anerkannten (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) Verpflichtung des Staates, Strafverfahren innerhalb angemessener Frist zu er-ledigen. Diese Verpflichtung ist nicht in einer Weise verletzt, die unter den hier gegebenen Umst344nden eine Kompensation f374r besondere Belastungen der An-geklagten durch ein 374berlanges Verfahren erforderte. Im Einzelnen: 29 1. Bis zu dem Beschluss des Senats vom 10. Februar 1999 war das Ver-fahren gegen die Angeklagten angemessen gef366rdert und z374gig abgewickelt worden. Auch die Revisionen erheben insoweit keine Beanstandungen. 30 2. Die Beschwerdef374hrer sehen eine zu einer Kompensation zwingende Verfahrensverz366gerung darin, dass der Senat in seiner Entscheidung vom 10. Februar 1999 die im Zusammenhang mit den Telefonlisten erhobene Ver-fahrensr374ge als unzul344ssig verworfen und damit die Anforderungen an den dem Revisionsf374hrer gem344337 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO obliegenden Tatsachenvor-trag 374berspannt hat (BVerfG NJW 2005, 1999, 2003). Weil in dieser Entschei-dung ein ausschlie337lich der Justiz zuzurechnender Verfahrensfehler zu sehen sei, m374sse die gesamte, seit der Erhebung der Verfassungsbeschwerden ver-strichene Zeit - unabh344ngig davon, ob das Verfahren vor dem Bundesverfas-sungsgericht ausreichend beschleunigt durchgef374hrt worden sei - als Verfah-rensverz366gerung angesehen werden. Mit dieser Beanstandung dringen die Re-visionen nicht durch. 31 - 17 - a) Wie es unter dem Aspekt der Verfahrensverz366gerung zu beurteilen ist, wenn eine revisionsgerichtliche Entscheidung, durch die ein Strafurteil im Schuld- und Strafausspruch rechtskr344ftig geworden ist, auf Verfassungsbe-schwerde aufgehoben und dadurch die Notwendigkeit begr374ndet wird, das Ver-fahren vor dem Revisionsgericht nochmals durchzuf374hren, ist bislang nicht Ge-genstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen. Ausgangspunkt f374r die rechtli-che Einordnung k366nnen die Grunds344tze sein, die f374r die parallele Situation im Falle einer Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils im Revisionsverfahren und der erneut durchgef374hrten Hauptverhandlung entwickelt worden sind. Insofern gilt: 32 Grunds344tzlich begr374ndet nicht jede Verl344ngerung des Verfahrens, die darauf beruht, dass ein strafgerichtliches Urteil in der Rechtsmittelinstanz - ganz oder teilweise - aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zur374ckverwiesen wird, einen grund- und kon-ventionsrechtliche Gew344hrleistungen verletzenden Versto337 gegen das Be-schleunigungsgebot, der im Falle der Verurteilung des Angeklagten auf der Rechtsfolgenseite zu kompensieren w344re oder im Extremfall gar zur Einstellung des Verfahrens zw344nge. Ein derartiger Verfahrensgang und der mit ihm ver-bundene zus344tzliche Zeitbedarf sind vielmehr grunds344tzlich Ausfluss der rechtsstaatlichen Ausgestaltung eines Rechtsmittelsystems, das die M366glichkeit er366ffnet, fehlerhafte Entscheidungen zu korrigieren (BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats] NJW 2003, 2228, 2229; NJW 2003, 2897, 2898; BVerfGK 2, 239; BGH NStZ 2001, 106; NJW 2005, 1813, 1814; BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Verfahrensverz366gerung 15). Denkbar w344re allenfalls, die durch eklatante Ge-setzesverletzungen - also Entscheidungen, die unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen sind - eingetretenen Verz366gerungen als rechtsstaatswid- 33 - 18 - rig anzusehen (BVerfGK 2, 239 [3. Kammer des Zweiten Senats]; s. auch EGMR NJW 2002, 2856, 2857, ferner BGH NJW 2005, 1813, 1814). Hieran h344lt der Senat fest. Zwar hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in j374ngerer Zeit - abweichend von ihrer darge-stellten bisherigen Rechtsprechung - die Ansicht vertreten, dass es auf das Gewicht des zu korrigierenden Fehlers nicht ankomme, vielmehr jede - erhebli-che - Verfahrensverz366gerung, die durch die Bereinigung eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers erforderlich werde, eine Kompensation zugunsten des Angeklagten notwendig machen k366nne; es komme allein darauf an, in wessen Sph344re der Fehler wurzele, in der des Angeklagten oder in der der Justiz (Beschl. vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 = StV 2006, 73; so auch schon angedeutet in dem dieselbe Sache betreffenden Beschl. vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/00 = NJW 2005, 3485, 3487 sowie in dem Beschl. vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 = NStZ 2005, 456, 457 [jeweils 2. Kammer des Zweiten Senats]). Dem folgt der Senat indessen nicht; er ist an diese Auffassung auch nicht gebunden. 34 aa) Aus der Erkenntnis, dass richterliche Entscheidungen fehlerhaft sein k366nnen, h344lt die Strafprozessordnung ein System von Rechtsmitteln vor, um eine Beseitigung derartiger Fehler zu erm366glichen. W344hrend hierbei die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde auf eine unmittelbare Korrektur fehlerhafter Entscheidungen durch die Rechtsmittelinstanz angelegt sind, ist dem auf die Rechtskontrolle beschr344nkten Revisionsgericht eine eigene ab-schlie337ende Sachentscheidung weitgehend verwehrt (vgl. 247 354 StPO), so dass es regelm344337ig gezwungen ist, die Sache - ggf. teilweise - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Tatsacheninstanz zu neuer, mehr oder weniger zeitaufw344ndiger Verhandlung zur374ckzuverweisen, wenn dem ersten Tatrichter 35 - 19 - ein durchgreifender Rechtsfehler unterlaufen ist. Diesem Verfahrensmechanis-mus liegt erkennbar die Vorstellung zugrunde, dass nicht jeder dem Tatrichter anzulastende Rechtsfehler, der zur Aufhebung und Zur374ckverweisung durch das Revisionsgericht f374hrt, eine mit rechtsstaatlichen Grunds344tzen unvereinba-re Verz366gerung des Verfahrensabschlusses zur Folge hat. Andernfalls unterl344-ge schon die gesetzliche Ausgestaltung des Revisionsverfahrens als solche verfassungsrechtlichen Bedenken. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass rechtsfehlerhaftes richterli-ches Verhandeln oder Entscheiden und die sich hieran kn374pfenden Folgen nicht ohne weiteres mit rechtsstaatswidrig s344umigem Prozessieren gleichgesetzt werden k366nnen. Ebenso wie Fehler in der richterlichen Rechtsanwendung re-gelm344337ig nicht zugleich den Vorwurf der Rechtsbeugung begr374nden, l366sen sie, wenn sie 374ber das Revisionsverfahren korrigiert werden, nicht automatisch das Verdikt eines Versto337es gegen das verfassungs- und konventionsrechtlich ver-ankerte Beschleunigungsgebot aus, der bei ins Gewicht fallender Verz366gerung des Verfahrensabschlusses - 374ber das bei der Strafzumessung im Rahmen von 247 46 StGB hinausgehende Ma337 - gegen374ber dem Angeklagten zu kompensie-ren ist. F374r die Notwendigkeit einer Abschichtung nach dem Gewicht des Feh-lers spricht auch die Erfahrung, dass die Beurteilung des Revisionsgerichts, tatrichterliches Verhandeln oder Entscheiden sei rechtsfehlerhaft, nicht selten das Ergebnis eines Bewertungs- und Abw344gungsprozesses ist, der bei nur ge-ringf374gig anders gelagertem Sachverhalt oder gradueller Verschiebung der Be-wertungsma337st344be durchaus auch gegenteilig h344tte ausfallen k366nnen. 36 - 20 - Die neuerdings von der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesver-fassungsgerichts vertretene Auffassung 374berzeugt demgegen374ber nicht und w374rde f374r die Zukunft zu schwer tragbaren Konsequenzen f374r den Strafprozess f374hren. Die Unterscheidung zwischen Verfahrensfehlern, die in der Sph344re des Angeklagten, und solchen, die in der Sph344re des Gerichts wurzeln, begegnet schon im Ansatz Bedenken. Einen Verfahrensfehler kann nur das Gericht be-gehen. F344lle, in denen ein solcher in der Sph344re des Angeklagten wurzeln k366nnte, sind kaum vorstellbar. Denkbar ist allenfalls, dass solche Verfahrens-fehler gemeint sind, die durch den Angeklagten oder seinen Verteidiger arglistig provoziert werden. Derartige Verfahrensfehler werden jedoch, wenn ihre Ursa-che erkannt wird, der Revision des Angeklagten nicht zum Erfolg verhelfen k366nnen; denn eine entsprechende R374ge w344re wegen Rechtsmissbrauchs unzu-l344ssig. Dar374ber hinaus l344sst sich die Annahme kompensationspflichtiger Verfah-rensverz366gerungen als Folge von Urteilsaufhebungen und Verfahrenszur374ck-verweisungen durch das Revisionsgericht kaum sinnvoll auf Verst366337e gegen das Verfahrensrecht beschr344nken; denn auch Fehler in der Anwendung des sachlichen Rechts, etwa eine fehlerhafte Subsumtion oder eine rechtsfehlerhaf-te Beweisw374rdigung, sind regelm344337ig objektiv vermeidbar und wurzeln offen-sichtlich stets in der Sph344re des Gerichts. 37 Im Ergebnis w374rde sich bei Zugrundelegung dieser Auffassung notwen-digerweise nach jeder aufhebenden Revisionsentscheidung im weiteren Verfah-rensverlauf die Frage nach einer Kompensation stellen. In Verbindung mit der vom Bundesverfassungsgericht ebenfalls vertretenen Auffassung, dass "bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverz366ge-rungen" die durch die Straferwartung begr374ndete Fluchtgefahr allein nicht mehr "zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden" k366nne (BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], 38 - 21 - Beschl. vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05 = StV 2006, 87), w344re dar-374ber hinaus in F344llen einer notwendig werdenden zweiten Tatsachenverhand-lung regelm344337ig die Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft zu pr374fen. All dies m374sste zwangsl344ufig zu einem grundlegenden Wandel der Ver-teidigungsstrategie f374hren. In deren Mittelpunkt w374rde nicht mehr nur stehen, den Angeklagten vor einer ungerechtfertigten Verurteilung oder zumindest vor prozessordnungswidrigem Verhandeln zu bewahren (BGH NStZ 2005, 341), sondern auch das Bem374hen, den Prozess sowohl in verfahrens- wie in sach-lichrechtlicher Hinsicht in der Hoffnung auf gerichtliche Fehler zu verkomplizie-ren, um im Falle einer im Ergebnis nicht vermeidbar erscheinenden Verurteilung des Angeklagten 374ber das Revisionsverfahren wenigstens eine zweite Tatsa-chenverhandlung erzwingen zu k366nnen, mit dem Ziel, in dieser dann zumindest auf der Rechtsfolgenseite eine Kompensation f374r die "rechtsstaatswidrige Ver-fahrensverz366gerung" zu erreichen. In amtsgerichtlichen Verfahren m374sste hier-zu tunlichst von der M366glichkeit der Sprungrevision Gebrauch gemacht werden, da die Korrektur eventueller Rechtsfehler in der Berufungsinstanz nicht - oder jedenfalls nicht in der "bestm366glichen" Weise - zu der erstrebten Kompensation f374hren kann. Auch dies zeigt nochmals deutlich, zu welch misslichen, kaum hinnehmbaren Konsequenzen die Ansicht des Bundesverfassungsgerichts f374h-ren w374rde; denn dem Angeklagten wird in derartigen F344llen kaum vorgeworfen werden k366nnen, dass er die Verl344ngerung des Verfahrens selbst zu vertreten hat, weil er anstelle der Berufung das ihm gesetzlich er366ffnete Rechtsmittel der Sprungrevision eingelegt hat. 39 Hinzu kommt, dass diese Auffassung den Druck auf die Strafverfol-gungsbeh366rden erh366hen w374rde, in tats344chlich oder rechtlich komplizierten 40 - 22 - Strafverfahren eine fr374he einvernehmliche Verfahrensbeendigung im Wege der "Verst344ndigung" zu suchen. Auf diese Weise w374rde einer Praxis Vorschub ge-leistet, durch die das gesamte System der Strafrechtspflege ohnehin in eine zunehmende Schieflage ger344t (vgl. BGH-GSSt NJW 2005, 1440, 1446 - zur Ver366ffentlichung in BGHSt 50, 40 vorgesehen). bb) Die Entscheidung der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundes-verfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 hindert den Senat nicht, an seiner abweichenden Auffassung festzuhalten; denn eine Bindungswirkung im Sinne des 247 31 Abs. 1 BVerfGG kommt diesem Beschluss nicht zu. 41 (1) Zun344chst ist f374r die Entscheidung die Auffassung nicht tragend, die infolge der Durchf374hrung eines Revisionsverfahrens verstrichene Zeit m374sse, wenn das Revisionsverfahren der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzu-lastenden Verfahrensfehlers gedient hat, stets und unabh344ngig von der Schwe-re des Fehlers der 334berl344nge hinzugerechnet werden. Tragende Erw344gung war - wie sich aus der 334berleitung zu II. 2. der Gr374nde ergibt ("dessen ungeach- tet") -, dass "das Verfahren eine Vielzahl weiterer gravierender Verletzungen des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (aufweist), die jede f374r sich, aber erst recht in ihrer Gesamtheit zur Aufhebung der U-Haft zwingen" (BVerfG StV 2006, 73, 78). 42 (2) Selbst wenn die in Frage stehende Auffassung die Entscheidung vom 5. Dezember 2005 tr374ge, w344re der Senat an sie nicht gebunden. 43 Eine 374ber den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung kann einer stattgebenden Kammerentscheidung n344mlich jedenfalls dann nicht zukommen, wenn sie nicht auf einer vorangehenden Senatsentscheidung beruht; denn von 44 - 23 - einer solchen leitet sich die Kompetenz der Kammer ab. Sie darf der Verfas-sungsbeschwerde nur stattgeben, wenn - neben anderen Voraussetzungen - die f374r deren Beurteilung ma337gebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden ist (247 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Hierbei muss es sich aus gesetzessystematischen Gr374nden um eine Senatsentscheidung handeln, da nur unter den Voraussetzungen des 247 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG der Beschluss der Kammer einer Entscheidung des Se-nats gleichsteht (247 93 c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Die Kammern halten sich zwar im Rahmen ihrer Kompetenz, wenn sie bei aufhebenden Entscheidungen im Rahmen der Anwendung von verfassungsrechtlichen Erkenntnissen eines Se-nats des Bundesverfassungsgerichts diese konkretisieren und die Ma337st344be fortbilden; das steht au337er Zweifel, weil jede Rechtsanwendung im Einzelfall notwendigerweise die Konkretisierung von abstrakten Rechtss344tzen beinhaltet. Die Grenzen ihrer Zust344ndigkeit sind aber 374berschritten, wenn es an in Senats-entscheidungen entwickelten, fortbildungsf344higen Ma337st344ben fehlt und sich die Kammern gleichsam ein neues Rechtsgebiet zur selbst344ndigen verfassungs-rechtlichen Durchdringung erschlie337en. Fehlt eine grundlegende Senatsent-scheidung, so hat die Kammer keine Entscheidungskompetenz, jedenfalls kann die gleichsam "in der Luft h344ngende" Kammerentscheidung, die unter Versto337 gegen den auch f374r das Bundesverfassungsgericht geltenden (BVerfGE 19, 88, 92 [f374r den Vorpr374fungsausschuss]; 40, 356, 361; 46, 34, 35; 65, 152, 154) Grundsatz des gesetzlichen Richters ergeht, keine Bindungswirkung entfalten (vgl. Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG 20. Lfg. 247 31 Rdn. 84; so f374r die - in gewissem Ma337e vergleichbare - Frage der Bindung an Entscheidungen des EuGH das Bundesverfassungsgericht, das eine Bin-dungswirkung f374r Entscheidungen verneint, die der EuGH au337erhalb seiner Kompetenz trifft, [BVerfGE 75, 223, 242 f.]). So liegt es hier: - 24 - Zu der Frage, wie eine gegen das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes versto337ende Verz366gerung eines Strafverfahrens festzustellen ist und welche Konsequenzen aus einer derartigen Verz366gerung von Verfassungs wegen zu ziehen sind, ist bisher keine Senatsentscheidung des Bundesverfassungsge-richts ergangen. In den in den einschl344gigen Kammerbeschl374ssen gelegentlich zitierten Senatsentscheidungen kann ein solches, diese Fragen im Sinne des 247 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG beantwortendes Judikat nicht gefunden werden. Sie beinhalten lediglich Hinweise zur Beschleunigung im Bu337geldverfahren (BVerfGE 46, 17, 28), verhalten sich zur Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahrens (BVerfGE 55, 349, 369) oder begr374nden mit einer - nicht zuletzt im Interesse des Beschuldigten - rechtsstaatlich gebotenen Beschleuni-gung des Strafverfahrens die Anforderungen, die an Anregungen des Angeklag-ten zu stellen sind, wenn sie die gerichtliche Aufkl344rungspflicht ausl366sen sollen (BVerfGE 63, 45, 69). Im 334brigen st374tzen sich die Kammerentscheidungen ausschlie337lich auf Beschl374sse der Kammern oder - fr374her - der Vorpr374fungs-aussch374sse und hierbei teilweise auch auf solche, mit denen Verfassungsbe-schwerden nicht zur Entscheidung angenommen worden sind, die also keine Sachentscheidung enthalten (Verfassungsbeschwerde angenommen: BVerfG [jeweils Kammer] NJW 1992, 2472; 1993, 3254; NStZ 1994, 553; NJW 2001, 214; 2001, 216; 2001, 2707; 2003, 2225; Beschl. vom 2. Juli 2003 - 2 BvR 273/03; NJW 2003, 2897; BVerfGK 2, 239; NStZ 2005, 456; NJW 2005, 3485; Beschl. vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05; Beschl. vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05; Beschl. vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 / Verfassungsbeschwerde nicht angenommen: BVerfG [jeweils Vorpr374-fungsausschuss] EuGRZ 1979, 363; NJW 1984, 967; BVerfG [jeweils Kammer] NJW 1995, 1277; Beschl. vom 16. August 1994 - 2 BvR 1193/94; NStZ 1997, 591 [mit umf344nglichem Nachweis der ausschlie337lich von Kammern getroffenen Vorentscheidungen]; EuGRZ 2000, 493; NJW 2003, 1175; 2003, 2228; Beschl. 45 - 25 - vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 157/03). Danach fehlt es schon an einer Senatsent-scheidung, aus der sich erg344be, dass die Kompensation f374r eine Verfahrens-verz366gerung aus verfassungsrechtlichen Gr374nden gerade durch einen (dem System des Strafzumessungsrechts fremden) bezifferten Strafrabatt vorzuneh-men ist, wovon allerdings - wenn auch mit Bedenken (vgl. BGHR BtMG 247 31 Nr. 1 Milderung 5; BGH, Beschl. vom 23. Juni 2004 - 1 ARs 5/04) - auch die Strafsenate des Bundesgerichtshofs in Befolgung der Rechtsprechung der Kammern des Bundesverfassungsgerichts ausgehen. Erst recht gibt es keine Senatsentscheidung, nach der bei der Ermittlung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrenverz366gerung generell auch der Zeitraum einzuberechnen ist, der be-n366tigt wird, um 374ber das Revisionsverfahren und eine sich anschlie337ende weite-re Tatsachenverhandlung einen im Bereich der Justiz wurzelnden Verfahrens-fehler zu korrigieren. b) Diese Grunds344tze gelten auch f374r den hier zu beurteilenden Fall der Aufhebung eines revisionsgerichtlichen Urteils durch das Bundesverfassungs-gericht. Gr374nde, die zu einer abweichenden Beurteilung Anlass geben k366nnten, sind nicht ersichtlich. Die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und des sich daran erneut anschlie337enden Revisionsverfahrens ist deshalb nur dann als eine dem Staat zuzurechnende, rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366-gerung zu werten, wenn der Verfassungsversto337, der zur Aufhebung gef374hrt hat, eklatant war. 46 c) Ausgehend davon kommt die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung hier nicht in Betracht. Denn ein eklatanter Fehler ist dem Senat in seiner Entscheidung vom 10. Februar 1999 nicht unterlaufen. Das hat das Bundesverfassungsgericht selbst ausgef374hrt (NJW 2005, 1999, 2004). Danach hat der Senat zwar den Zugang der Beschwerdef374hrer zum Revisions- 47 - 26 - gericht in 334berspannung der Anforderungen an 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO be-schr344nkt, aber nicht gegen das Willk374rverbot versto337en, da seine Rechtsansicht nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt hat (BVerfG aaO). Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdef374hrer auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) hat das Bundesverfassungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. 3. Die Beschwerdef374hrer haben weiter vorgetragen, eine zu einer Kom-pensation zwingende Verfahrensverz366gerung l344ge in einer s344umigen Behand-lung ihrer Verfassungsbeschwerden durch das Bundesverfassungsgericht. Auch diese Beanstandung bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. 48 a) Den Revisionen ist dabei zuzugeben, dass das Verfassungsbe-schwerdeverfahren eine lange Zeit in Anspruch genommen hat. Vom Eingang der Verfassungsbeschwerden bis zur Bekanntgabe der Entscheidung sind mehr als sechs Jahre vergangen. Die Entscheidung hat sodann neue verfassungs-rechtliche Aspekte zum erforderlichen Umfang des Tatsachenvortrags bei Verfahrensr374gen nach 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entwickelt, sondern im Ergebnis einer l344ngeren Abw344gung die st344ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs best344tigt. Ohne n344here Kenntnis der Verfahrens- und Beratungsabl344ufe beim Bundesverfassungsgericht (generell und speziell in dieser Sache), 374ber die der Senat nicht verf374gt, ist es deshalb nicht auszuschlie337en, dass das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht in allen Stadien mit der gebotenen Beschleu 49 nigung betrieben worden ist. b) Ob dem Bundesverfassungsgericht indes eine Verfahrensverz366gerung unterlaufen ist, muss der Senat hier nicht entscheiden, denn eine unter Um-st344nden festzustellende Verfahrensverz366gerung w344re jedenfalls unter den die-sen Fall pr344genden Besonderheiten keine solche, die zu einer Kompensation 50 - 27 - f374hren k366nnte. Dabei kommen sowohl dem Anlass der Verurteilung der Be-schwerdef374hrer als auch dem Verfahrensstadium, in dem das Verfahren m366gli-cherweise nicht ausreichend beschleunigt gef374hrt worden ist, besondere Be-deutung zu. aa) Die Angeklagten haben gemeinschaftlich einen Menschen ermordet und damit eines der schwersten Verbrechen begangen, die das Strafgesetz-buch kennt. Die Verletzung des h366chsten durch das Strafgesetzbuch gesch374tz-ten Rechtsguts, des menschlichen Lebens, ist gem344337 247 211 Abs. 1 StGB zwin-gend mit der lebenslangen Freiheitsstrafe zu ahnden, wenn sie unter den in 247 211 Abs. 2 StGB genannten Voraussetzungen geschieht. Diese absolute Strafdrohung zeigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Umst344nde, die das Unrecht der Tat oder die Schuld des T344ters abschw344chen und bei sonsti-gen Straftaten - selbst bei T366tungsdelikten (vgl. etwa 247 213 StGB) - zu einer Strafmilderung f374hren k366nnen, bei der Bestrafung eines voll schuldf344higen M366r-ders (vgl. 247247 21, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB) grunds344tzlich keine Ber374cksichtigung finden k366nnen. Aus dem ausdr374cklichen Ausschluss der Verj344hrung von Verbrechen des Mordes (247 78 Abs. 2 StGB) folgt dar374ber hinaus im Speziellen, dass insbesondere ein langer Zeitraum zwischen Tatbegehung und Verurteilung ein Absehen von der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht rechtfertigt, selbst wenn hierin ein langer Abschnitt enthalten ist, in dem den T344ter wegen eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens die Ungewissheit belastet, ob er wegen der von ihm begangenen Tat bestraft wird. Aus alledem ergibt sich, dass von der le-benslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes auch dann nicht abgesehen werden kann, wenn das gegen den M366rder gef374hrte Strafverfahren 374ber einen erhebli-chen Zeitraum in rechtsstaatswidriger Weise verz366gert worden ist. 51 - 28 - Ausnahmen von der nach 247 211 Abs. 1 StGB zwingend auszusprechen-den lebenslangen Freiheitsstrafe kommen allein dann in Betracht, wenn die Verh344ngung dieser Strafe nach dem Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit mit dem verfassungsrechtlich gew344hrleisteten 334berma337verbot nicht in Einklang st374nde (vgl. BVerfGE 45, 187, 267). Dem hat der Gesetzgeber in 247247 21, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB Rechnung getragen, indem er die M366glichkeit er366ffnet hat, statt lebenslanger auf zeitige Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erken-nen, wenn bei Tatbegehung die F344higkeit des M366rders, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in 247 20 StGB genannten Gr374nde erheblich vermindert war. Beim Heimt374ckemord tr344gt die Rechtsprechung dem 334berma337verbot durch Anwendung des 247 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB weiterhin f374r solche Ausnahmef344lle Rechnung, in denen wegen extremer, au337ergew366hnlicher Umst344nde das Tatunrecht oder die Schuld des T344ters derart abgeschw344cht sind, dass die lebenslange Freiheitsstrafe unter keinem Ge-sichtspunkt mehr verfassungsrechtliche Legitimation finden k366nnte (BGHSt 30, 105). 52 Mit all dem ist es nicht ann344hernd vergleichbar, wenn ein schuldig ge-sprochener M366rder in dem gegen ihn gef374hrten Strafverfahren Belastungen deswegen ausgesetzt wird, weil sich der Abschluss des Verfahrens, sei es auch um mehrere Jahre, aus von der Justiz zu verantwortenden Gr374nden in einer Form verz366gert, die mit Gew344hrleistungen des Grundgesetzes und der Men-schenrechtskonvention nicht mehr in Einklang steht. Eine Kompensation f374r eine derartige Verfahrensverz366gerung durch Absehen von der lebenslangen Freiheitsstrafe kommt daher regelm344337ig nicht in Betracht. Ob dies in extremen Ausnahmef344llen und bei Hinzutreten besonderer weiterer Umst344nde gegebe-nenfalls anders beurteilt werden muss, bedarf keiner Entscheidung; denn ein solcher Fall liegt ersichtlich nicht vor. 53 - 29 - bb) Im Gegenteil wird der Sachverhalt hier von Besonderheiten gepr344gt, die den Belastungen der Angeklagten durch die 374berlange Verfahrensdauer wesentlich geringeres Gewicht verleihen, als dies in Vergleichsf344llen mit ent-sprechenden Verz366gerungszeitr344umen festzustellen ist. Denn es darf nicht au-337er Betracht gelassen werden, dass das Strafverfahren gegen die Angeklagten mit dem Beschluss des Senats vom 10. Februar 1999 in Schuld- und Strafaus-spruch rechtskr344ftig abgeschlossen war. Eine Ungewissheit 374ber ihre Verurtei-lung bestand - abgesehen von der Feststellung der besonderen Schuldschwere bei den Angeklagten K. und T. - ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Die Angeklagten befanden sich forthin in lebenslanger Strafhaft. Hieran 344nderten die von den Angeklagten gegen die Entscheidung des Senats einge-legten Verfassungsbeschwerden nichts. Diese hemmten die Rechtskraft der Verurteilungen nicht. Der besondere Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde, der au337erhalb des allgemeinen strafprozessualen Rechtsmittelzuges angesie-delt ist, konnte auch nicht zu einer Korrektur eventueller Verst366337e gegen einfa-ches Gesetzesrecht f374hren, die in dem rechtskr344ftig abgeschlossenen Strafver-fahren vorgekommen sein mochten. Vielmehr konnte er allein bei einer dar374ber hinausgehenden Verletzung von Verfassungsrecht Erfolg haben. Bei den Ange-klagten bestand daher nicht mehr eine Ungewissheit 374ber ihre Verurteilung, sondern vielmehr allein die Hoffnung, dass das Bundesverfassungsgericht die von ihnen mit den Verfassungsbeschwerden geltend gemachten Verst366337e ge-gen das Strafprozessrecht best344tigen und hierin nicht nur eine Verletzung ein-fachen Gesetzesrechts, sondern zus344tzlich einen Versto337 gegen Verfassungs-recht erblicken werde mit der Folge, dass das Revisionsverfahren neu aufgerollt werden muss. Dabei ist den Angeklagten auch aus dieser Ungewissheit keine 374berm344337ige und zu einer Kompensation n366tigende Belastung erwachsen. Die Situation eines rechtskr344ftig Verurteilten, der seine Hoffnung lediglich auf den Erfolg einer von ihm eingelegten Verfassungsbeschwerde st374tzt, ist nicht mit 54 - 30 - der Ungewissheit vergleichbar, die bei einem Angeklagten vor rechtskr344ftigem Abschluss des gegen ihn gef374hrten Strafverfahrens besteht. Unter den obwaltenden Umst344nden k344me deshalb auch eine blo337e Fest-stellung eines Konventionsversto337es (vgl. EGMR EuGRZ 1983, 371) nicht in Betracht. 55 Tolksdorf Winkler Pfister Becker Hubert
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