BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 461/00 vom 14. Februar 2001 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister, von Lienen als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 10. April 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte in den Fällen 13, 14, 43, 47, 54, 56, 60, 62, 68, 77, 94, 99, 109, 113, 118, 119 und 124 der Anklage freigesprochen wird. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwend i - gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betrugs unter Einbeziehung von 16 Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbu n - - 4 - desanwalts vom 18. Oktober 2000 unzulässig, die Sachrüge ist unbegründet. Allerdings war der Angeklagte hinsichtlich der nicht als erwiesen angesehenen Einzelfälle auch formell freizusprechen. 1. Nach den Feststellungen planten die früheren Mitangeklagten S. und St. , eine GmbH zu übernehmen, über diese Waren zu b e - stellen, die gelieferten Waren jedoch nicht zu bezahlen, sondern weiterzuve r - kaufen und den Erlös für sich zu behalten. Der von St. in den betr ü - gerischen Zweck des Unternehmens voll eingeweihte Angeklagte veranlaßte einen rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten, in der GmbH die Pos i - tion des Geschäftsführers auszuüben. In der Folgezeit wurden von Mitarbeitern der GmbH, teilweise auch vom Angeklagten selbst, in 101 Fällen Waren bez o - gen, die nicht bezahlt wurden. Bei den Lieferfirmen entstand ein Gesamtsch a - den von mindestens 600.000 DM. Das Landgericht hat den Angeklagten als Mittäter eines Betrugs anges e - hen. Es ist davon ausgegangen, daß er über die von ihm selbst eingeräumten acht Fälle hinaus in weiteren Fällen Warenbestellungen selbst vorgenommen habe. Da die GmbH in betrügerischer Absicht übernommen worden sei und die Tatbeteiligung des Angeklagten in der ausgeübten Geschäftsleitung liege, stellten sich - nach Auffassung des Landgerichts - die Betrugshandlungen g e - genüber den verschiedenen Lieferanten als ein Betrug dar. 2. Die angefochtene Entscheidung weist weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen sachlich-rechtlichen Fehler zum Nachteil des Ang e - klagten auf. - 5 - a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts zu den vom Angeklagten für die GmbH entwickelten Aktivitäten und zu seiner Beteiligung am Gesamterfolg der GmbH enthält keinen Rechtsfehler. Die urteilsfremden Behauptungen, in s - besondere zu Aussagen von Zeugen, mit denen die Verteidigung die Bewei s - würdigung angreift, können im Rahmen der Sachrüge vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 337 Rdn. 27 und § 352 Rdn. 16). b) Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei Mittäter und nicht nur Gehilfe des Betrugs gewesen, hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Sie wird von den getroffenen Feststellungen getragen. Der Angeklagte hat im eigenen Interesse mit seinen Mittätern S. und St. an der Umsetzung des gemeinsamen Tatentschlusses a r - beitsteilig zusammengewirkt und für den Erfolg der Betrugshandlungen w e - sentliche Tatbeiträge geleistet. In wichtigen Funktionen war er am Aufbau, der Organisation und dem Betrieb der nach seinem Kenntnisstand von vorneherein auf Betrug angelegten GmbH beteiligt. Er hat nicht nur den Geschäftsführer angeworben, der auch die Geschäftsanteile der GmbH unter falschem Namen notariell kaufte, sondern während des gesamten Tatzeitraums innerhalb der GmbH eine eher leitende Funktion ausgeübt. Die Aufforderungen zur Abgabe der Angebote wurden im wesentlichen von ihm gefertigt. Bei Rückfragen von Lieferanten, die andere Mitarbeitern nicht sofort beantworten konnten, stand er als Ansprechpartner zur Verfügung (UA S. 35). Teilweise hat der Angeklagte die Bestellungen bei den Lieferanten selbst aufgegeben. Er hat auch g e - fälschte, ungedeckte Schecks erstellt, die in mehreren Fällen Lieferanten übe r - geben wurden, um eine Bezahlung vorzutäuschen. Somit hatte er Tatherrschaft - 6 - inne. Da der Angeklagte mit 10 % am Bruttoumsatz und damit am Gesamterfolg der GmbH beteiligt war, hatte er ein erhebliches Eigeninteresse am Funktioni e - ren des betrügerischen Systems. c) Dem Angeklagten sind als Mittäter die unter II. 1 bis 101 der Urteil s - gründe dargestellten Betrugshandlungen zuzurechnen, so daß sie bei der Strafzumessung von der Strafkammer zu seinen Lasten berücksichtigt werden konnten. Zwar ist dem Generalbundesanwalt darin zuzustimmen, daß der A n - geklagte nicht in allen ihm vom Landgericht angelasteten Fällen die Bestellu n - gen selbst vorgenommen oder veranlaßt hat und die Überzeugung der Stra f - kammer zum Umfang der von ihm selbst durchgeführten Bestellungen auf einer kaum tragfähigen Tatsachengrundlage beruht. Da aber die Mittäterschaft auf dem Prinzip des arbeitsteiligen Handelns beruht, sind ihm als Mittäter die Ta t - beiträge der anderen Tatbeteiligten und somit alle für die GmbH erfolgten B e - stellungen zuzurechnen, auch soweit er diese nicht selbst ausgeführt hat (vgl. BGHSt 24, 286, 288; BGHR StGB § 25 II Mittäter 20; Cramer in Schönke/ Schröder, StGB 25. Aufl. § 25 Rdn. 61; Lackner, StGB 22. Aufl. § 25 Rdn. 9 und Rdn. 14). d) Den Angeklagten beschwert es nicht, daß die Strafkammer einen b e - sonders schweren Fall im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB a.F. mit zweifelhafter Begründung abgelehnt sowie sämtliche unter II. 1 bis 101 der Urteilsgründe mitgeteilten betrügerischen Warenbestellungen nur als eine Betrugstat gewe r - tet hat. Da sich die Tätigkeiten des Angeklagten nicht in der Gründung und Leitung der GmbH erschöpften, sondern er nach den Feststellungen auch selbst mindestens acht Bestellungen vorgenommen hat und in weiteren Fällen in anderen Funktionen an der Durchführung der Betrugstaten beteiligt gewesen - 7 - ist, bestehen gegen die Annahme nur eines Falles des Betruges rechtliche B e - denken. Bei zutreffender rechtlicher Behandlung hätten diejenigen Einzelfälle, bei denen der Angeklagte selbst gehandelt hat, als jeweils selbständige B e - trugstaten und die übrigen Fälle, die ihm nur auf Grund seiner allgemeinen Leitungs- und Organisationstätigkeit innerhalb der GmbH nach mittäterschaftl i - chen Grundsätzen zuzurechnen sind, als ein weiterer Fall des Betrugs abg e - urteilt werden müssen (vgl. BGH wistra 1998, 148, 150 und 1999, 179, 180). Wenn der Angeklagte wegen mehrerer in Tatmehrheit zueinander stehender Betrugsfälle verurteilt worden wäre, hätten mehrere Einzelstrafen gebildet we r - den müssen, so daß gegen ihn mit Sicherheit keine geringere Gesamtfreiheit s - strafe als die ausgesprochene verhängt worden wäre. 3. Die Urteilsformel war um den teilweisen Freispruch zu ergänzen, weil die Fälle 13, 14, 43, 47, 54, 56, 60, 62, 68, 77, 94, 99, 109, 113, 118, 119 und 124 der Anklage als Einzeltaten des Angeklagten angeklagt waren und sich - 8 - das Tatgericht insoweit (UA S. 33, 36) zu einer Überführung des Angeklagten außerstande gesehen hat (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 13). Kutzer Miebach Winkler Pfister von Lienen
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