BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 461/01 vom 15. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kl e - ve vom 4. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch en t - fällt die Einziehung des ausländischen Führerscheins, vgl. § 69 Abs. 3 Satz 2, § 69 b StGB. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler von Lienen Becker
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