BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 461/03 vom4. März 2004in der Strafsachegegen1. 2. wegen Betruges u. a.Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. März 2004 einstimmig beschlos-sen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsOldenburg vom 27. Mai 2003 werden als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungenkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO); jedoch werden die Schuldsprüche dahin klargestellt, daßbetreffend die Angeklagte Havidan T. das Wort "gemeinschaftli-chen" entfällt (vgl. BGHSt 27, 287, 289) und der Angeklagte WolfgangT. wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwölfFällen, Betruges in vier Fällen, Urkundenfälschung, versuchten Betru-ges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit uneidlicher Falsch-aussage sowie wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkun-denfälschung verurteilt ist.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker
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