BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 461/08 vom 2. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 2. Dezember 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 24. Juni 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Das Landgericht hatte keinen Anlass, sich in der Beweisw374rdigung mit der M366glichkeit auseinanderzusetzen, die Nebenkl344gerin k366nnte die von ihrer Mutter verlangte gyn344kologische Untersuchung durch einen Frauenarzt deswe-gen verweigert haben, weil sich hierdurch die Unrichtigkeit ihrer Anschuldigun-gen gegen den Angeklagten h344tte herausstellen k366nnen. Denn nach den Fest-stellungen hatte die Nebenkl344gerin ihrer Mutter nur solche sexuellen Handlun-gen des Angeklagten geschildert (Anfassen im Genitalbereich), die durch eine gyn344kologische Untersuchung weder verifiziert noch widerlegt werden konnten. - 3 - 2. Gem344337 247 406 Abs. 1 Satz 3 StPO sieht das Gericht von einer Ent-scheidung ab - und weist nicht die Klage teilweise ab (UA S. 2, 17) -, soweit ihm der Adh344sionsantrag unbegr374ndet erscheint. Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy