BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 46/11 vom 21. April 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanw344ltin als Vertreterin der Nebenkl344gerin J. , Rechtsanw344ltin und Rechtsanw344ltin als Vertreterinnen der Nebenkl344gerin B. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Nebenkl344gerinnen gegen das Urteil des Landgerichts B374ckeburg vom 16. August 2010 werden ver-worfen. Die Beschwerdef374hrerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch jeweils ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Die sofortige Beschwerde der Nebenkl344gerin B. gegen die Auslagenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung zum Nachteil der Nebenkl344gerin J. zu einer Geldstrafe verurteilt. Von den Vorw374r-fen, die Nebenkl344gerin J. in drei F344llen vergewaltigt sowie die Nebenkl344ge-rin B. zu einem Zeitpunkt, zu dem diese noch nicht 14 Jahre alt war, in vier F344llen sexuell missbraucht zu haben, hat es ihn freigesprochen. Hiergegen ha-ben die Nebenkl344gerinnen jeweils Revision eingelegt und diese auf Verfahrens-r374gen sowie sachlichrechtliche Beanstandungen gest374tzt. Die Nebenkl344gerin 1 - 4 - B. hat zudem gegen die sie betreffende Auslagenentscheidung sofortige Beschwerde erhoben. Die Rechtsmittel bleiben s344mtlich ohne Erfolg. I. Revision der Nebenkl344gerin J. 2 1. Das Rechtsmittel ist unzul344ssig, soweit es sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen K366rperverletzung zum Nachteil der Nebenkl344gerin rich-tet. Dieser steht nur ein beschr344nktes Anfechtungsrecht zu, sie kann das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfech-ten (247 400 Abs. 1 StPO). Sie hat deshalb darzulegen, inwieweit sie in ihrer Stel-lung als Nebenkl344gerin durch das Urteil beschwert, welches ihre Anschlussbe-fugnis st374tzende Strafgesetz mithin verletzt sei. Die Erhebung einer unausge-f374hrten allgemeinen Sachr374ge gen374gt dem nicht (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 3 StR 514/08, NStZ-RR 2009, 182 mwN). So liegt es hier: Die Nebenkl344gerin hat 374ber die erhobene allgemeine Sachr374ge hinausgehende Beanstandungen nur gegen den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung erhoben. Es bleibt deshalb offen, ob sie mit ihrem Rechtsmittel hinsichtlich der abgeurteilten Tat eine h366here Bestrafung oder eine Verurteilung des Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverletzung gem344337 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erreichen will. 3 2. Soweit die Revision zul344ssig erhoben ist, bleibt ihr der Erfolg in der Sache versagt. 4 a) Die Aufkl344rungsr374gen sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargelegt hat, unbehelflich. 5 - 5 - b) Das Urteil gen374gt den nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs bestehenden Anforderungen an eine aus tats344chlichen Gr374nden frei-sprechende Entscheidung. Danach muss der Tatrichter zun344chst in einer ge-schlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er f374r erwiesen h344lt, bevor er in der Beweisw374rdigung darlegt, aus welchen Gr374nden die f374r einen Schuldspruch erforderlichen - zus344tzlichen - Feststellungen nicht getrof-fen werden k366nnen. Die Begr374ndung muss so abgefasst sein, dass das Revisi-onsgericht pr374fen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, das hei337t, ob die Beweisw374rdigung widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist, ob sie gegen Denkgesetze verst366337t oder ob der Tatrichter an die f374r eine Verurtei-lung erforderliche Gewissheit 374berspannte Anforderungen gestellt hat (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 10. Juli 1980 - 4 StR 303/80, NJW 1980, 2423; Urteil vom 10. August 1994 - 3 StR 705/93, BGHR StPO 247 267 Abs. 5 Frei-spruch 10). 6 Das Landgericht hat festgestellt, dass es zwischen dem Angeklagten und der Nebenkl344gerin im Rahmen einer mehrj344hrigen Beziehung regelm344337ig zum Geschlechtsverkehr kam, darunter auch an den Orten, an denen nach dem An-klagevorwurf die Vergewaltigungen stattgefunden haben sollen. Weitere Fest-stellungen konnte das Landgericht nicht treffen. Zwar hatte die Nebenkl344gerin einzelne Details geschildert, indes hat die Kammer dieser Darstellung nicht zu folgen und deshalb dem Angeklagten dessen Einlassung, die sexuellen Kontak-te seien stets einvernehmlich geschehen, nicht zu widerlegen vermocht. 7 c) Die Beweisw374rdigung der Strafkammer h344lt der - eingeschr344nkten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322) - revisionsrecht-lichen Nachpr374fung stand. 8 - 6 - Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe nicht mitgeteilt, ob und ggf. wie sich der Angeklagte zu dem Brief eingelassen hat, den er der Nebenkl344gerin geschrieben und in dem er zwei Vergewaltigungen eingestanden hatte, ergibt sich jedenfalls aus den Wendungen im Urteil, die Kammer k366nne "nicht ausschlie337en, dass der Angeklagte der" Nebenkl344gerin "nur deshalb ei-nen entsprechenden Brief geschrieben hat, weil sie ihn im Rahmen der Durch-f374hrung ihrer Therapie darum gebeten hatte", und es sei "nicht widerlegt, dass der Angeklagte erst im Nachhinein erfahren hat, dass die in R. und S. durchgef374hrten Geschlechtsakte gegen den Willen" der Nebenkl344gerin "stattge-funden haben", in noch ausreichendem Ma337e die Einlassung des Angeklagten. 9 Es stellt auch keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass das Land-gericht drei den Angeklagten belastende Indiztatsachen jeweils dahingehend gew374rdigt hat, sie f374hrten "nicht zwingend" zu dem Schluss, dass der Angeklag-te die Nebenkl344gerin dreimal vergewaltigt habe. Die f374r sich genommen be-denklichen Formulierungen begr374nden hier nicht die Besorgnis, das Tatgericht habe zu hohe Anforderungen an seine f374r eine Verurteilung notwendige 334ber-zeugung gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2010 - 3 StR 533/09, NStZ-RR 2010, 144 mwN). Bei zwei Indiztatsachen - die Nebenkl344gerin hatte mehr-fach in ihrem Tagebuch den Angeklagten der Vergewaltigung geziehen, der Angeklagte hatte 600 200 bis 700 200 f374r eine Therapie der Nebenkl344gerin bezahlt - hat das Landgericht daneben noch andere Erkl344rungen erwogen. Die dritte In-diztatsache - die Mutter der Nebenkl344gerin hatte deren Schilderungen Glauben geschenkt - hat das Landgericht zudem rechtsfehlerfrei mit der Erw344gung rela-tiviert, die Angaben gegen374ber der Mutter h344tten keine Details enthalten. Zu-dem hat das Landgericht eine Gesamtschau aller Indiztatsachen vorgenommen und dabei - ohne auf diese Wendung zur374ckzukommen - dargelegt, warum sie nicht sicher feststellen konnte, dass der Angeklagte in den drei F344llen den Wi- 10 - 7 - derwillen der Nebenkl344gerin erkannt und einen etwaigen Widerstand mit Gewalt oder Drohungen 374berwunden hat. II. Rechtsmittel der Nebenkl344gerin B. 11 1. Die Revision zeigt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf. 12 a) Die Aufkl344rungsr374ge ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zu-schrift ausgef374hrt hat, unbehelflich. 13 b) Auch hier sind die Darlegungen des Landgerichts zum von ihm festge-stellten Sachverhalt und zu den Umst344nden, warum weitergehende Feststellun-gen nicht zu treffen waren, ausreichend, um eine revisionsgerichtliche 334berpr374-fung zu erm366glichen. 14 Das Landgericht ist erkennbar der Einlassung des Angeklagten gefolgt, dass es zwischen ihm und der Nebenkl344gerin zu einem Zeitpunkt, als diese be-reits 15 Jahre alt war, in zwei F344llen zu einvernehmlichen sexuellen Handlun-gen gekommen war. Den Bekundungen der Nebenkl344gerin, es sei zu insgesamt vier sexuellen Handlungen gekommen, die s344mtlich vor ihrem 14. Geburtstag stattgefunden hatten, hat die Strafkammer keinen Glauben geschenkt. 15 c) Die diesem Ergebnis zugrunde liegende Beweisw374rdigung ist frei von durchgreifenden Rechtsfehlern. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass das Landgericht hier an insgesamt 13 Stellen ausf374hrt, aus einzelnen, f374r die Schilderung der Nebenkl344gerin sprechenden Umst344nde folge "nicht zwingend", dass die Nebenkl344gerin die Wahrheit sage. Auch hier hat die Strafkammer je- 16 - 8 - weils neben der f374r sich genommen bedenklichen Formulierung andere Erkl344-rungen dieser Indiztatsachen erwogen. Der Senat besorgt auch hier nicht, dass sich der Tatrichter bei seiner Entscheidung, den Ausf374hrungen der aussage-psychologischen Sachverst344ndigen zu folgen, von einem falschen Ma337stab f374r die Beweisw374rdigung hat leiten lassen und zu strenge Anforderung an die rich-terliche 334berzeugungsbildung gestellt hat. 2. Die sofortige Beschwerde der Nebenkl344gerin B. gegen die Ausla-genentscheidung ist unbegr374ndet. Die Entscheidung des Landgerichts ent-spricht dem Gesetz. Im Falle des Freispruchs hat der zur Nebenklage Befugte seine Auslagen selbst zu tragen; sie k366nnen bei der Bestellung eines Beistands (247 406g Abs. 4 StPO) allerdings im Ergebnis die Staatskasse treffen (vgl. LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., 247 472 Rn. 4). Dies macht einen Ausspruch 374ber die Auslagen indes nicht fehlerhaft. 17 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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