BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 461 /1 2 vom 18. Dezember 201 2 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Körperverletzung mit Todesfolge hier: Revisionen der Nebenklägerinnen P . , N . und M . H . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichts hofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führerinnen und des Generalbundesanwalts am 18. Dezember 2012 gemäß §§ 44, 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Anträge der Nebenklägerinnen P . , N . und M . H . auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der B e- schluss des Landgerichts Düsseldorf vom 20. August 2012 au f- gehoben. 2. Die Anträge der Nebenklägerinnen P . , N . und M . H . auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ve r- säumung der Frist zur Einlegun g der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2012 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. 3. Die Revisionen der Nebenklägerinnen P . , N . und M . H . gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unzulässig verworfen. Je de Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Die Anträge der Nebenklägerinnen P . , N . und M . H . auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einl e- gung der Revision gegen das Urtei l des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 1 - 3 - 2012 bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Dies führt zur Verwerfung ihrer Revisionen gemäß § 349 Abs. 1 StPO durch das nach § 46 Abs. 1 StPO zur Entscheidung über die Wiedereinse t- zungsanträge berufene Revisionsgericht (Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl., § 346 Rn. 17). Mit dem die Revisionen der Nebenklägerinnen gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landgerichts vom 20. August 2012 konnte es hier nicht sein Bewenden haben (vgl. hierzu Meyer - Goßner , aaO , Rn. 10 mwN), denn das Landgericht war wegen der Wiedereinsetzung s- anträge für eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtsmittel nicht mehr zuständig. Auf die Anträge der Nebenklägerinnen war d er Beschluss deshalb aufzuheben (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO). Becker Pfister Schäfer Mayer Ge ricke 2
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