BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 461/12 vom 7. März 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Körperverletzung mit Todesfolge hier: Revisionen der Angeklagten sowie der Nebenkläger T . , G . H . , M . H . und G . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 2013, an der teilgenommen haben: Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf als Vorsitzender, die Rich ter am Bundesgerichtshof Pfister, Dr. Schäfer, Mayer, Gericke als beisitzende Richter, Staatsanwalt - in der Verhandlung - , Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten T . , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten H . , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger G . und G . H . , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger M . H . und T . , - 3 - Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle , für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklag ten sowie der Nebenkläger T . , G . H . , M . H . und G . gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2012 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seine s Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Körperverletzung mit T o- desfolge jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Ve rletzung materiellen Rechts; der Angeklagte T . beanstandet weiter das Verfahren. Die Nebe n- kläger erstreben mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen eine Veru r- teilung der Angeklagten auch wegen eines versuchten Tötungsdelikts. Sämtl i- che Rechts mi ttel bleiben ohne Erfolg. 1 - 4 - 1. Entgegen der Auffassung der Nebenkläger se tzt sich das Urteil noch hinrei chend damit auseinander, ob den Angeklagten, die das infolge Durc h- trennung der rechten Halsschlagader bereits tödlich verletzte Opfer ohne Re t- tungsb emühungen zurückließen, auch ein - untauglicher - Versuch eines T ö- tungsde likts durch Unter lassen zur Last fällt ( vgl. hierzu BGH, Urteile vom 7. Juli 201 1 - 5 StR 561/10, NJW 2011, 2895 , 2897 f.; vom 7. November 1991 - 4 StR 451/91, NJW 1992, 583). Nach d en Darlegungen hat das Landgericht nicht festste llen können, dass sich die Ange klagten " im Sinne einer billigenden hätten " . Ersichtlich hat das Landgericht danach die mitgeteilten Einl assungen der Angeklagten für unwiderlegbar gehalten, sie seien beim Verlassen des Ta t- orts jedenfalls nicht von schwerwiegenden möglicherweise zum Tode des Ta t- opfers führenden Verletzungen ausgegan gen. 2. Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründ en der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 3 - 5 - 3. Eine Erstattung der den Angeklagten und den Nebenklägern im Rev i- sionsverfahren entstandenen notwendige n Auslagen findet wegen der bei de r- seits erfolglosen Revisi onen nicht statt (vgl. M eyer - Goßner, StPO, 55. Aufl., § 473 Rn. 10a). Tolksdorf Pfister Schäfer Mayer Gericke 4
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