ECLI:DE:BGH:2016:120116B3STR461.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 461/15 vom 12. Januar 201 6 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2016 g e- mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Mönchengladbach vom 16. Juni 2015 wird a) d as Verfahren im Fall II. 3. der Urteilsgründe (Anklagepunkt 103) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Ko s- ten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des A n- geklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 108 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verwo rfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in 108 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Hand eltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen 1 - 3 - Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbezi e- hung der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 24. Januar 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zw ei Jahren und sechs Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten veru r- teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Ve r- letzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde führt auf Antrag des Generalbu n- desanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel e rsichtlichen Teilerfolg; im Ü b- rigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren g e- mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. d er Urteilsgründe (Anklagepunkt 103) wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Die dadurch bedin g- te Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe führen nicht zur Aufhebung der Gesamt freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten, in die die Einzelstrafe einbezogen worden war; diese hat vielmehr Bestand. Der Senat kann angesichts der Einsatzstrafe von drei Jahren und der weiteren verbleibenden Einzelstrafen (ein Jahr und sechs Monate , drei Mal 2 3 - 4 - zwei Jahre und drei Monate, zwei Jahre und sechs Monate sowie zwei Jahre und neun Monate) ausschließen, dass das Landgericht bei entsprechender Teileinstellung des Verfahrens ohne die verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe e r- kannt hätte. Becker Schäfer Gericke Spaniol Tiemann
Full & Egal Universal Law Academy