BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 46 /1 3 vom 16. April 201 3 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 16. April 201 3 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. November 2012 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zur gewerbsmäß i- gen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäß i- gem unerlaubte m Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen und wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem unerlaubtem Sichverschaffen von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge zur Jugendstrafe von zwei Jahren veru r- teilt und ihr e Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit ihrer auf den Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung beschränkten Rev i- sion rügt sie die Verletzung sachlichen Rechts; das Rechtsmittel ist unbegrü n- det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Revision ist wirksam auf den Ausspruch über die Anordnung der U n- terbringung gemäß § 64 StGB beschränkt. Zwar hat die Angeklagte diese B e- schränkung ihres Rechtsmittels nicht ausdrücklich erklärt. Indes ergibt die Au s- legung der Revisionsbegründungsschrift a nhand der Revisionsanträge ("das 1 2 - 3 - Urteil ... in Bezug auf die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehung s- anstalt aufzuheben und die Sache diesbezüglich ... zurückzuverweisen ...") und ihrer Begründung eindeutig, dass nach dem Sinn und Ziel des Rechts mittels allein der Ausspruch über die Unterbringungsanordnung angefochten werden soll (vgl. LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 9). Die Beschränkung ist hier auch zulässig (vgl. LR/Franke, aaO, Rn. 50 ff. mwN; Brunner/Dölling, JGG , 12. Aufl., § 55 Rn. 6d ). Schuld - und Strafausspruch des angefochtenen Urteils sind somit rechtskräftig und unterliegen nicht der revisionsrechtlichen Überpr ü- fung. Die infolge der wirksamen Beschränkung eingetretene Teilrechtskraft hi n- dert die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Schuldspruches. Die Nachprüfung des Urteils im angefochtenen Umfang hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Tolksdorf Hubert Maye r Gericke Spaniol 3
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