BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 462/07 vom 10. Januar 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Abgeordnetenbestechung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Becker, Hubert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten D. , Rechtsanw344ltin als Verteidigerin des Angeklagten T. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts D374sseldorf vom 30. M344rz 2007, soweit es die Angeklag-ten betrifft, mit den zugeh366rigen Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zum objektiven Tatgeschehen - aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne Strafkammer des Landgerichts Essen zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten D. vom Vorwurf der passiven Abgeordnetenbestechung und den Angeklagten T. vom Vorwurf der aktiven Abgeordnetenbestechung freigesprochen. Hinsichtlich eines weiteren gleichar-tigen Vorwurfs hat es das Strafverfahren wegen Verfolgungsverj344hrung einge-stellt. Zugunsten beider Angeklagter hat es eine Entsch344digungsanordnung f374r erlittene Strafverfolgungsma337nahmen ausgesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision und ihrer sofortigen Beschwerde. Die Revision hat Erfolg, die sofortige Beschwerde ist damit gegenstandslos. 1 - 4 - 1. Das Landgericht hat festgestellt: 2 Der Angeklagte D. war von 1982 bis 1998 Mitglied im Rat der Stadt R. ; seit 1994 war er Vorsitzender der CDU-Ratsfraktion. Der Angeklagte T. war als gesch344ftsf374hrender Gesellschafter von mehreren Bautr344gerge-sellschaften in R. beruflich engagiert. 3 a) Komplex H 250 4 Seit Mitte der 80er Jahre plante die Stadtverwaltung im Ortsteil R. -H. die Entwicklung des im privaten Eigentum stehenden Gr374ngel344ndes F. . Im Januar 1992 wurde verwaltungsintern das Konzept eines Bauleitplanes vorgestellt, das - entsprechend den gemeindlichen Intentio-nen - umfangreiche Gr374nfl344chen, Wanderwege, Freizeit- und Sportnutzungen sowie eine Friedhofserweiterung und lediglich eine geringe Wohnbebauung vorsah. Diese Planung entsprach nicht den W374nschen des Angeklagten T. , der als Bautr344ger Grundst374cke erwerben und vermarkten wollte und deshalb unter dem Aspekt der Gewinnmaximierung vorrangig daran interessiert war, ein hohes und dichtes Ma337 an Wohnbebauung zu erreichen. Er unterbreitete der Verwaltung ein eigenes Konzept, das eine deutlich h366here Bebauung vorsah. Dieses Konzept wurde Grundlage eines 374berarbeiteten Entwurfs der Verwal-tung, das der Bezirksausschuss R. unter dem Vor-sitz des Angeklagten D. annahm. Der Bauleitplan H 250 wurde am 27. Juni 1995 vom Rat der Stadt beschlossen. Nachdem Bedenken der Bezirksregie-rung ber374cksichtigt worden waren, wurde er am 26. November 1996 erneut und endg374ltig beschlossen. In beiden F344llen stimmte der Angeklagte D. zumin-dest auch deshalb f374r den Bauleitplan, weil die beiden Angeklagten sp344testens Anfang M344rz 1995 374bereingekommen waren, dass sich der Angeklagte D. 5 - 5 - nicht nur f374r eine hohe Bebaubarkeit des Gel344ndes einsetzen, sondern auch f374r die Verabschiedung eines entsprechenden Planes seine Stimme im Stadtrat abgeben sollte; im Gegenzug daf374r hatte der Angeklagte T. versprochen, die Kosten f374r den Umbau einer Filiale des von dem Angeklagten D. betriebe-nen Caf351s zu 374bernehmen. Dementsprechend bezahlte der Angeklagte T. in der Zeit von M344rz 1995 bis 26. Juni 1995 374ber seine Bautr344gergesellschaft J. GmbH Handwerkerrechnungen von knapp 150.000 DM, die den Umbau des Caf351s betrafen. b) Komplex M 312 6 Zeitlich nach dem Bauleitplanverfahren H 250 musste die Stadt R. 374ber die weitere Verwendung eines Gel344ndes in der Innenstadt entscheiden, das sich im Besitz der C. GmbH befand. Das Un-ternehmen wollte die dort betriebene Fertigung an einen g374nstigeren Standort verlagern. Es machte dabei sein Verbleiben im Bereich der Stadt R. und damit den Erhalt von etwa 1.000 Arbeitspl344tzen von einer g374nstigen Verwertung ihres Gel344ndes abh344ngig. Diese war nur durch ein hohes Ma337 an Wohnbebau-ung und die Ansiedlung von Einzelhandel m366glich. Die C. GmbH be-auftragte die Bautr344gergesellschaft P. GmbH des Angeklagten T. mit der Erarbeitung eines entsprechenden Planentwurfs. Der Angeklagte T. war auch pers366nlich an einer dichten Bebauung interessiert, da nach seinen Pl344nen die P. GmbH auch selbst Grundst374cke in diesem Bereich zwecks Bebauung und Vermarktung erwerben sollte. Diesen Interessen standen die stadtplaneri-schen 334berlegungen entgegen, das Gel344nde gro337z374gig mit Gr374nfl344chen auszu-statten und nur in geringem Umfang Einzelhandel zur lokalen Versorgung der neuen Bewohner zuzulassen. In der auch von kommunalpolitischen Auseinan-dersetzungen gepr344gten Debatte setzte sich der Angeklagte D. nachhaltig 7 - 6 - f374r einen Bauleitplan in der von der C. GmbH und der P. GmbH gew374nschten Fassung ein. Er stimmte am 15. Dezember 1998 im Rat der Stadt f374r den Bauleitplan M 312, der neben einem hohen Ma337 an Wohnbebauung auch ein gro337fl344chiges Sondergebiet Einzelhandel vorsah und weitgehend den Vorstellungen des Angeklagten T. entsprach. Im Oktober 1997 sowie im November und Dezember 1998 bezahlten die Bautr344gergesellschaften des Angeklagten T. insgesamt 77.250 DM an ein Bauunternehmen f374r Umbauten an zwei Caf351s des Angeklagten D. in V. und R. . Au337erdem zahlte die P. GmbH zwischen September 1997 und Juni 1999 in sieben F344llen insgesamt ca. 100.000 DM an drei Betriebe f374r Leistungen beim Umbau der im Eigentum des Angeklagten D. stehenden und von dessen Tochter bewohnten "Villa Di. " in R. . 8 2. Das Landgericht hat sich an einer Verurteilung der Angeklagten aus folgenden Gr374nden gehindert gesehen: 9 a) Im Komplex H 250 hat es eine von beiden Angeklagten begangene Abgeordnetenbestechung (247 108 e StGB) angenommen, das Verfahren aber wegen Verfolgungsverj344hrung eingestellt. Nach seiner Auffassung war die Tat sp344testens mit der Stimmabgabe des Angeklagten D. bei der zweiten, endg374ltigen Abstimmung im Rat der Stadt 374ber den Bauleitplan am 26. Novem-ber 1996 beendet und die absolute Verj344hrungsfrist deshalb mit Ablauf des 26. November 2006 verstrichen; m366glicherweise sei - sofern man auf die Zah-lungen aufgrund der Unrechtsvereinbarung abstelle - die Verj344hrung schon mit Ablauf des 26. Juni 2005 (10 Jahre nach der letzten Zahlung) eingetreten. Die sp344teren, in nicht verj344hrter Zeit erfolgten Zahlungen des Angeklagten T. 10 - 7 - k366nnten nicht ber374cksichtigt werden, weil nicht feststellbar sei, dass sie noch Leistungen f374r die Abstimmung 374ber den Bauleitplan H 250 waren. b) Im Komplex M 312 hat das Landgericht die Angeklagten freigespro-chen, weil es sich nicht von einem Stimmenkauf 374berzeugen konnte. Die Straf-kammer hielt es zwar f374r m366glich, dass die Zahlungen f374r den Umbau von zwei Caf351s (Oktober 1997 bis 14. Dezember 1998) f374r die Stimmabgabe 374ber den Bauleitplan M 312 am 15. Dezember 1998 geleistet wurden, konnte aber auch nicht ausschlie337en, dass die Zahlungen noch f374r die Stimmabgabe 374ber den Bauleitplan H 250 erfolgten. F374r m366glich hielt es das Landgericht auch, dass sich der Angeklagte T. damit nur das allgemeine Wohlwollen des einflussrei-chen Kommunalpolitikers D. sichern wollte (UA S. 23). Auch hinsichtlich der sieben Zahlungen zwischen September 1997 und Juni 1999 f374r den Umbau der Villa Di. hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht, ob und wenn ja welche Abrede zwischen den Angeklagten getroffen worden ist. Eine Bezahlung der Zustimmung des Angeklagten D. zum Bauleitplan M 312 konnte es ebenso wenig ausschlie337en wie Zahlungen zum Erhalt des allgemei-nen Wohlwollens (UA S. 26). Dazu hat es unter Hinweis auf die Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 51, 44) ausgef374hrt, dass eine Zuwen-dung an einen Abgeordneten zum Zweck "allgemeiner Klimapflege" - anders als Leistungen an Amtstr344ger unter dem Aspekt der Vorteilsannahme und -gew344hrung (247247 331, 333 StGB) - nicht strafbar w344re. 11 3. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts zum Komplex M 312 h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht Stand (nachstehend a)). Damit entf344llt auch die Grundlage, auf der das Landgericht im Komplex H 250 den Verj344hrungseintritt angenommen hat (nachstehend b)). 12 - 8 - a) Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat es grunds344tzlich hinzunehmen, wenn ein Angeklagter deshalb freigespro-chen wird, weil das Instanzgericht Zweifel an der T344terschaft nicht zu 374berwin-den vermag. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gew374rdigt oder Zweifel 374berwunden h344tte. Die revisionsge-richtliche Pr374fung beschr344nkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unter-laufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweis-w374rdigung widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist oder gegen Denkgesetze und gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t. Der Pr374fung unterliegt auch, ob 374ber-spannte Anforderungen an die f374r die Verurteilung erforderliche Gewissheit ge-stellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2007, 115 m. w. N.). Gemessen an diesen Grunds344tzen ist die Beweisw374rdigung des Landgerichts rechtsfehlerhaft. 13 Den rechtlichen Anforderungen an die Beweisw374rdigung wird das ange-fochtene Urteil nicht gerecht, soweit das Landgericht - wie dargestellt - mitteilt, es k366nne nicht ausschlie337en, dass der Angeklagte T. in H366he von ca. 177.000 DM Bauleistungen bezahlte, die dem Angeklagten D. zugute ka-men, um sich dessen allgemeines Wohlwollen zu erhalten. 14 Insofern braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob das Landgericht damit eine absolut fern liegende Konstellation f374r m366glich erachtet und deshalb die Anforderungen an die 334berzeugungsbildung 374berspannt hat. Auch dies liegt allerdings nicht fern. Dass ein solcher Betrag allein zur Klimapflege einem ein-zelnen Politiker zugewendet wird, ist f374r den hier betroffenen kommunalpoliti-schen Bereich einer mittelgro337en Stadt von ca. 90.000 Einwohnern zumindest sehr au337ergew366hnlich. 15 - 9 - Als rechtsfehlerhaft erweist sich die Beweisw374rdigung n344mlich jedenfalls deshalb, weil das Landgericht in seine 334berlegung die zu dem Geschehen beim Komplex H 250 bestehenden Parallelen nicht einbezogen hat: Die Angeklagten hatten einige Zeit zuvor eine Unrechtsvereinbarung getroffen, die auf der einen Seite durch den Angeklagten T. die Zahlung von knapp 150.000 DM, die dem Angeklagten D. wirtschaftlich zugute kam, und auf der anderen Seite die Stimmabgabe des Angeklagten D. f374r einen Bauleitplan beinhaltete, der den wirtschaftlichen Interessen des Angeklagten T. entsprach. Dement-sprechend hatte der Angeklagte T. die letzte der Zahlungen f374r das Caf351 D. "Am M. " am 26. Juni 1995, einen Tag vor der Abstimmung 374ber den Bauleitplan H 250, geleistet. Die Abstimmung 374ber den anderen Bauleitplan M 312 erfolgte am 15. Dezember 1998. Die letzte Zahlung f374r den Umbau der Caf351h344user D. in V. und in R. (E. Stra337e ) leistete der Angeklagte T. am 14. Dezember 1998. 16 Es ist nichts daf374r dargetan und auch nichts ersichtlich, weshalb der An-geklagte T. seine erheblichen Zahlungen bei einem nahezu gleich gelager-ten Fall nunmehr nicht mehr f374r eine konkrete Stimmabgabe, sondern allein wegen des allgemeinen Wohlwollens des Angeklagten D. leisten wollte. Die beim Bauleitplan H 250 festgestellte, parallele Verfahrensweise ist vielmehr ein deutliches Indiz daf374r, dass der Bauunternehmer die Zahlungen auch jetzt mit dem gleichen Ziel leistete und sich mit dem Kommunalpolitiker dar374ber auch vor der Stimmabgabe verst344ndigt hatte. 17 Diesen Umstand h344tte das Landgericht er366rtern m374ssen. Es war durch seine im Rahmen der Beweisw374rdigung angestellten Erw344gungen davon nicht befreit, zumal die 334berlegung, der Bauleitplan M 312 habe auch die Interessen 18 - 10 - der Bev366lkerung am Erhalt von Arbeitspl344tzen ber374cksichtigt, allenfalls von ge-ringem Indizwert ist. 334ber die Umst344nde, die den dem Angeklagten D. ab Oktober 1997 zugewendeten Zahlungen zugrunde lagen, muss deshalb erneut entschieden werden. 19 b) Der dargestellte Rechtsfehler bei der Beweisw374rdigung entzieht auch der Einstellung des Verfahrens wegen Verj344hrung im Komplex H 250 die Grundlage. 20 Sollte der neue Tatrichter die 334berzeugung gewinnen, dass der Ange-klagte T. sich mit den im zeitlichen Zusammenhang mit dem Komplex M 312 erbrachten Bauleistungen im Werte von etwa 177.000 DM nicht nur das allge-meine Wohlwollen des Angeklagte D. sicher wollte, und sich weiter davon 374berzeugen, dass der Angeklagte T. mit diesen Vorteilen nicht etwa - was allerdings nahe liegt - die Stimme des Angeklagten D. f374r den beschlosse-nen Bebauungsplan kaufte, sondern dass es sich um nachtr344glich gew344hrte Vorteile als Gegenleistung f374r die Stimmabgabe im Komplex H 250 handelte, so w344re die Verfolgung der vom Landgericht rechtsfehlerfrei bejahten Abgeordne-tenbestechung in diesem Fall nicht wegen Verj344hrung gehindert. 21 Die Verj344hrung beginnt mit der Beendigung der Tat (247 78 a Satz 1 StGB). Der Augenblick, in dem das Tatunrecht seinen endg374ltigen Abschluss findet (BGHSt 16, 207, 209; vgl. J344hnke in LK 247 78 a Rdn. 3), liegt im Fall der Abge-ordnetenbestechung aufgrund einer abgeschlossenen Unrechtsvereinbarung in der Gew344hrung des letzten Vorteils, sofern nicht die vereinbarte Stimmabgabe nachfolgt. Dies ist f374r die F344lle der Bestechung von Amtstr344gern anerkannt (vgl. 22 - 11 - BGH aaO), f374r den Fall der Bestechung von Abgeordneten kann nichts anderes gelten. Was die Verteidigung unter dem Gesichtspunkt, dass 247 108 e StGB als Unternehmensdelikt ausgestaltet ist, einwendet, verf344ngt nicht: Die Vorverlage-rung der Vollendung des Delikts hat auf den Zeitpunkt der Beendigung keinen Einfluss. 4. Die bisherigen Feststellungen zum objektiven Geschehen sind von dem Fehler nicht betroffen. Sie k366nnen aufrechterhalten bleiben. Der neue Tat-richter kann weitere, zu ihnen nicht im Widerspruch stehende Feststellungen treffen. 23 5. Mit der Aufhebung des Urteils wird die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch 374ber die Entsch344digung gegen-standslos. 24 Der Senat hat von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. StPO Gebrauch gemacht. 25 Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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