BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 462/10 vom 21. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. Dezember 2010 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabr374ck vom 14. Juli 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die R374ge, das Landgericht habe den Antrag auf Vernehmung des Zeu-gen M. rechtsfehlerhaft abgelehnt, weil es zu Unrecht von der Unerreich-barkeit des Zeugen ausgegangen sei, bleibt ohne Erfolg. 1. Die R374ge einer Verletzung des Beweisantragsrechts scheitert daran, dass nicht vorgetragen wird, ob der au337erhalb der Hauptverhandlung schriftlich gestellte Beweisantrag auch in der Hauptverhandlung vorgebracht worden ist; denn nur dann w344re er auch als solcher zu behandeln mit der Folge einer 334berpr374fung seiner Ablehnung an den Vorgaben von 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. In Ermangelung eines entsprechenden Vortrags ist die Beweisantragsr374ge un-zul344ssig. - 3 - Soweit der Generalbundesanwalt die R374ge auch deshalb f374r unzul344ssig h344lt, weil der Beschwerdef374hrer die Bem374hungen der Polizei, den Zeugen zu erreichen, nicht mitgeteilt hat, gilt Folgendes: Diese Umst344nde, die gegebenen-falls den von der Revision behaupteten Rechtsfehler widerlegen k366nnten, muss der Beschwerdef374hrer im Rahmen der R374ge einer Verletzung des Beweisan-tragsrechts nicht vortragen (noch offen gelassen in BGH, Urteil vom 4. August 1992 - 1 StR 246/92, NStZ 1993, 50). Grundlage der revisionsgerichtlichen 334berpr374fung ist der die Beweiserhebung ablehnende Beschluss, in dem die Voraussetzungen der Unerreichbarkeit des Zeugen darzulegen sind (vgl. BGH aaO; Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 244 Rn. 43b). 2. Unter dem Gesichtspunkt einer Aufkl344rungsr374ge (247 244 Abs. 2 StPO) bliebe der Revision ebenfalls der Erfolg versagt. Denn f374r die Pr374fung, ob das Gericht das insoweit Erforderliche zur Aufenthaltsfeststellung des Zeugen un-ternommen hat, bed374rfte es der Kenntnis der polizeilichen Ermittlungsversuche. Auf deren Vortrag durch die Revision k366nnte allein in diesem Zusammenhang nicht verzichtet werden, weshalb auch eine Aufkl344rungsr374ge unzul344ssig w344re. Becker Pfister Hubert Sch344fer Mayer
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