BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 462 /11 vom 16. Februar 201 2 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de s Beschwerdeführers am 16. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 25. Juli 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie von Betä u- bungsmittelstraftaten unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus ei nem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten veru r- teilt. Die hiergegen gerichtete Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Das Urteil muss aufgehoben werden, weil das Landgericht den Ang e- klagten in rechtsfehle rhafter Weise während einzelner Teile der Verhandlung beurlaubt hat (§ 230 Abs. 1, §§ 231c, 338 Nr. 5 StPO). 1. Der Verfahrensrüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 2 3 - 3 - Das Landgericht hat den Angeklagten auf seinen Antrag für die Haup t- verhandlungst age am 30. Mai 2011 und 1. Juni 2011 beurlaubt, da an diesen Tagen die Beweisaufnahme zum Anklagevorwurf III.5 durchgeführt werden sol l- te und der Angeklagte von diesen "Verhandlungsteilen nicht betroffen" ist. Am 30. Mai 2011 beantragten die Verteidiger vo n drei Mitangeklagten, die Erge b- nisse der Telefonüberwachung weder durch Verlesung der Gesprächsprotoko l- le noch durch Augenscheinseinnahme der Tonbandmitschnitte in die Hauptve r- handlung einzuführen und zu verwerten, und begründeten dies damit, die Vorauss etzungen für eine Überwachung der Telekommunikation hätten zum Zeitpunkt der ersten Anordnung nicht vorgelegen. Die Strafkammer hat mit B e- schluss vom selben Tag die Anträge "zurückgewiesen und die Durchführung der diesbezüglichen Beweisaufnahme angeordnet" . 2. Die Verfahrensweise der Kammer hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Das Gericht kann, wenn die Hauptverhandlung gegen mehrere Ang e- klagte stattfindet, einem Angeklagten sowie seinem notwendigen Verteidiger auf Antrag gestatten, sich währe nd einzelner Verhandlungsteile zu entfernen, wenn er von diesen nicht betroffen ist. In dem Beschluss sind die Verhan d- lungsteile zu bezeichnen, für die die Erlaubnis gilt (§ 231c Satz 1 und 2 StPO). b) Danach ist bereits dann rechtsfehlerhaft in Abwesen heit des Ang e- klagten verhandelt worden (§ 338 Nr. 5 StPO), wenn die in dem Beschluss über die Befreiung festgelegte inhaltliche Begrenzung des Verhandlungsgegensta n- des nicht eingehalten worden ist. So liegt es hier bezüglich der Sitzung vom 30. Mai 2011, i n der über den im Beschluss bezeichneten Umfang hinaus zwei Verwertungswidersprüche entgegengenommen und b eschieden worden sind . 4 5 6 7 - 4 - c) Zudem war der Angeklagte von diesem Verhandlungsteil, der in seiner Abwesenheit stattgefunden hat, betroffen. Anders wäre es nur gewesen , wenn ausgeschlossen werden könnte, dass die während seiner Abwesenheit beha n- delten Verfahrensfragen auch nur mittelbar die gegen ihn erhobenen Vorwürfe berührten und damit auch nur potentiellen Einfluss auf Schuld - oder Rechtsfo l- genausspru ch gegen den Angeklagten hatten (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 4 StR 609/08, NStZ 2009, 400). Dies ist nicht möglich. Die Anträge die n- ten dem Ziel, die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung nicht in die Hauptverhandlung einzuführen. Diese war en aber erkennbar nicht nur geei g- net, die die Tatvorwürfe des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bestreite n- den Mitangeklagten zu belasten. Die Art und das Ergebnis von deren Verteid i- gungsbemühungen konnten vielmehr durchaus Bedeutung auch für den Ang e- kla gten gewinnen, obwohl sich dieser zum Anklagevorwurf geständig eingela s- sen und die Mitangeklagten belastet hatte. Der Inhalt der Telekommunikation konnte dazu dienen, seine Darstellung des Tatgeschehens zu bestätigen, was für die Glaubhaftigkeit seiner Ein lassung und für die gerichtliche Entscheidung darüber von Bedeutung hätte sein können, ob er damit Aufklärungshilfe im Si n- ne von § 31 BtMG geleistet hatte. 8 - 5 - d) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass von der Möglichkeit der Beurlaub ung nach § 231c StPO nur äußerst vorsichtig G e- brauch gemacht werden sollte, weil diese Verfahrensmaßnahme leicht einen absoluten Revisionsgrund schaffen kann (BGH, Beschluss vom 6. August 2009 - 3 StR 547/08, NStZ 2010, 289 mwN). Becker Pfister Hubert Mayer Menges 9
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