BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 462/14 vom 9. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2014 einstim mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 21. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachpr ü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklagt en ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Auch d ie Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat das Landg e- richt seine Annahme, die entlastende Darstellung des Tathergangs durch den Angeklagten entspreche nicht der Wahrheit, auch dara uf g e- stützt, dass dieser sich erst am vierten Tag der Hauptverhandlung im ersten Rechtszug und insbesondere nicht anlässlich einer vorangega n- genen mündlichen Haftprüfung zur Sache eingelassen habe. Dies ist rechtsfehlerhaft, denn die dem Angeklagten zusteh ende Aussagefre i- heit (vgl. § 136 StPO ) verbietet es, aus dem Umstand, dass er sich nur spät im Verfahren erstmals zur Sache einlässt , ihm nachteilige Schlü s- se zu ziehen ( vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2014 - 3 StR 332/14 ) . Jedoch schließt der Senat ange sichts der Vielzahl der vom Landgericht vorrangig herangezogenen, objektiv gegen die Richtigkeit der Einla s- sung des Angeklagten sprechenden Beweisanzeichen aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol
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