ECLI:DE:BGH:2016:120116B3STR462.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 462/15 vom 12. Januar 201 6 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerd eführer am 12. Januar 2016 ei n- stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Koblenz vom 27. Mai 2015 werden als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigungen keinen Rec htsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift d es Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die in der Beweiswürdigung des Landgerichts enthaltene Erwägung, die den Angeklagten S . entlastenden Angaben seines Bruders B . S . seien nicht glaubhaft, weil dieser sie erst zu einem Zeitp unkt gemacht habe, als der Angeklagte bereits mehrere Monate in Haft gewesen sei, bege g- net grundsätzlich rechtlichen Bedenken. Der un befangene Gebrauch d es Schweigerechts gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO wäre nicht gewährleistet, wenn ein verweigerungsberechti gte r Zeuge die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürchten müsste . Deshalb dürfen weder aus der durchgehenden noch aus der nur anfänglichen Zeugnisverweigerung dem A n- geklagten nachteilige Schlüsse gezogen werden. Letzterem steht e s gleich, - 3 - wenn es ein zur Zeugnisverweigerung Berechtigter - wie hier - zunächst unte r- lässt, von sich aus Angaben zu machen . Einer Würdigung zugänglich ist allein das nur teilweise Schweigen des Zeugen zur Sache ( st. Rspr.; vgl. nur BG H, Beschluss vom 20. März 2014 - 3 StR 353/13 , NStZ 2014, 415 mwN). Auf di e- sem Rechtsfehler beruht das Urteil indes nicht. Das Landgericht hat die Ang a- ben des Bruders des Angeklagten (und dessen Cousins) auch deshalb für u n- glaubhaft angesehen, weil diese im Widerspruch zu Anga ben der beiden Ang e- klagten standen, der Zeuge B . S . bekundete, es habe von niemandem Tritte gegeben, was ebenfalls den Angaben des Angeklagten S . sowie den des Mitangeklagten A . widersprach, und er seine Angaben während der Verneh mung geändert hatte. 2. Die im Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten S . vom 21. September 2015 enthaltenen Einzelangriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts bleiben ohne Erfolg. Die Beweiswürdigung ist auch im Übr i- gen im Ergebnis revis ionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit gilt: Die Beweiswürdigu ng ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Diesem obliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie mö g- lich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, was in sachlich - rechtlicher Hi n- sicht der Fall ist , wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anford e- rungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH , Urteil vom 27. Oktober 2015 - 4 - - 3 StR 199/15 , juris Rn. 16 mwN ). Daran gemessen unterliegt die Beweiswü r- digung des angefochtenen Urteils keinen durchgreifenden rechtlichen Bede n- ken. Die Revisionsangriffe erschöpfen sich im Wesentlichen in dem im Revis i- onsve rfahren unbeachtlichen Versuch, die erhobenen Beweise anders als der Tatrichter zu würdigen. Dies kann dem Rechtsmittel regelmäßig und auch vo r- liegend nicht zum Erfolg verhelfen. Der Senat ist - anders als die Revision des Angeklagten S . meint - nic ht gehindert, im Beschlusswege gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden. Dessen Voraussetzungen liegen vor; im Übrigen hat der Schriftsatz des Verte i- digers Rechtsanwalt Dr. Si . vom 21. September 2015 nach dem Inhalt der Verfahrensakten und des Senatsheftes dem Generalbundesanwalt vor der Z u- leitung seiner Antragsschrift vom 9. November 2015 an den Senat vorgelegen. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol
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