ECLI:DE:BGH:2016:201216B3STR462.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 462/16 vom 20. Dezember 2016 in der Strafsache gegen alias: wegen versuchten Totschlags u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers a m 20. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. Juni 2016 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegrün det verwo r- fen, dass festgestellt wird, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche künftig entstehenden materiellen Schäden aus der Tat vom 17. Januar 2016 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte überge gangen sind, und im Übr igen von einer Entscheidu ng über den Feststellungsantrag abgesehen wird . ECLI:DE:BGH:2016:201216B3STR462.16.0 Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Becker Schäfer Tiemann Berg Hoch
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