ECLI:DE:BGH:2019:070319U3STR462.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 462 /1 7 vom 7 . März 201 9 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 7. Februar 2019 in der Sitzung am 7. März 2019, an der teilgenommen haben : Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, Wimmer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Hoch als beisitzende Richter, Bundes anwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger, Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Trier vom 23. Mai 2017 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 101 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und angeordnet, dass - " wegen der langen Ve r- fahrensdauer " zwischen A nklageerhebung und Urteilsverkündung - sechs M o- nate der Strafe als vollstreckt gelten. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, die sich auf die Sachrüge und vier Verfahrensrügen stützt. Sein Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. I. Das Landgerich t hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte war bis Oktober 2011 Angestellter der Verbandsgemei n- de B . und dort unter anderem da für verantwortlich, bei der Ord - nungsbehörde die K asse für mit Bargeld entrichtete Gebühren und Geldb ußen 1 2 3 - 4 - sowie für - von der Verbandsgemeinde zugunsten der Stadt B . in bar vereinnahmte - Parkplatzmieten zu führen . Er war zuständig für die w ö- chentlichen Abrechnungen der Kasse. Um sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und nicht unerheblicher Dauer zu verschaffen , entnahm der Angeklagte a b Januar 2007 aus dem Kassenbestand Bargeldbeträge; möglicherweise enthielt er auch der Kasse von ihm für die Verbandsgemeinde entgegengenommene Barza h- lungen vor. In der Zeit vom 4. Januar 2 007 bis zum 15. September 2011 gab der Angeklagte wahrheitswidrig bei 101 wöchentlichen Abrechnungen gege n- über der Zentralkasse nur die um die entsprechenden Fehlbeträge gekürzte n Einnahmen an . Durch sein pflichtwidriges Verhalten entstand d er Verbandsg e- me inde ein Schaden von insgesamt 51.110 . II. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanw alt s genannten Gründen keinen Erfolg. Näherer Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe in rec htsfehlerhafter Weise ein Selbstlesev erfahren angeordnet und damit § 249 Abs. 2 StPO ve r- letzt. 1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: I m Hauptverha ndlung stermin a m 21. März 2017 ordnete der Vorsitzende , wie in seiner Verfügung vom 17 . März 2017 angekündigt, gemäß § 249 Abs. 2 StPO die Durchführung eines Selbstleseverfahrens an. Die Anordnung lautete - soweit für die revisionsrechtliche Beurteilung von Relevanz - wie folgt : 4 5 6 7 - 5 - " ... Folgende Urkunden sind Gegenstand des Selbstleseverfahr ens: A lle Fallakten mit Ausnahme der jeweils vorangestellten Tabellen und der nicht angeklagten Fallakten vom - 01.03.2007 - 29.09.2011 Ordner 1 mit Ausnahme - D es Deckblattes, erstellt von KOK'in K . am 20.09.2012 (1 Seite) - D ie dem Jahr 2007 vor angestellte Tabel le ' Anwohnerparkplätze 2007 ' (4 Sei ten) Ordner 3 mit Ausnahme - ' Auswertung der Berichte über die überörtlichen Prüfungen des Gemei n- deprüfungsamts ' vom 03.05.2012 von KOK'in K . (3 Seiten) - Programmieranleitung der Kasse Ordner 4 mit Ausnahme - D es Deckblattes vom 20.09.2012 von KOK'in K . (1 Seite) - Tabelle ' Aufstellung/Übersicht aller Darlehen ' Ordner 5 mit Ausnahme - Deckblatt vom 20.09.2012 von KOK'in K . - Aktenvermerk vom 11.10.2010 von E . Kassenbuch ab 200 7 in der Kasse sichergestellte Journalrolle " . Gegen die Anordnung des Vorsitzenden erhob der Angeklagte unverzü g- lich Widerspruch, woraufhin die Strafkammer sie durch Beschluss bestätigte. Mit Verfügung vom 24. März 2017 teilte der Vorsitzende den Verfah rensbeteili g- ten mit, die in der Selbstleseanordnung vom 21. März 2017 genannten Urku n- denkonvolute stünden in der Zeit zwischen dem 28. und dem 30. März 2017 im Gerichtsgebäude zur Einsichtnahme bereit. Der Angeklagte und seine Verteid i- 8 9 - 6 - ger nahmen am 30. Mär z 2017 in die vollständig zur Verfügung gestellten U r- kunden, insbesondere in die genannten Fallakten und Ordner , Einsicht. In der Hauptverhandlung vom 6. April 2017 traf der Vorsitzende gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO die Feststellung, dass alle in das S elbstleseverfahren einbezogenen Ordner, Fallakten, das Kassenbuch und die Journalrolle sowie zwei Ausfertigungen des Beschlusses vom 21. März 2017 in der Zeit vom 28. bis 30. März 2017 für die Kammermitglieder und alle übrigen Verfahrensb e- teiligten zur Ein sichtnahme bereit gelegen, die Richter und die Schöffen vom Wortlaut der entsprechenden Urkunden Kenntnis genommen und der Angekla g- te, seine Verteidiger und die Staatsanwaltschaft Gelegenheit hierzu gehabt hä t- ten. 2. Die Revision hat das Vorgehen der St rafkammer als rechtsfehlerhaft gewertet , weil es § 249 Abs. 2 StPO verletzt habe . Denn f ür die Verfahrensb e- teiligten sei aus der Selbstleseanordnung vom 21. März 2017 selbst nicht e r- sichtlich gewesen, welche Schriftstücke genau vom Selbstleseverfahren erfa sst worden seien. Hinsichtlich der Fallakten und Ordner habe der Vorsitzende eine Formulierung gewählt, nach der nur diejenigen Teile dieser Urkundenkonvolute bezeichnet worden seien , die nicht Gegenstand des Selbstleseverfahrens hä t- ten sein sollen . Da in der Verfügung weder der Gesamtinhalt (insbesondere die Seitenzahl) noch der Stand der Aktenbände angegeben sei, sei es auch für das Revisionsgericht nicht möglich nachzuvollziehen, welche einzelnen Dokumente Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen seien. Ihm sei, weil es sich bei der Frage, welche Schriftstücke durch Selbstverlesung in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien, um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne von § 273 Abs. 1 StPO handele und daher die Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 Satz 1 StPO gelte, der Blick in die Akten verwehrt. 10 11 - 7 - 3 . Die zulässige Verfahrensrüge erweist sich als unbegründet. a) Die Rüge richtet sich gegen d as vo n der Strafkammer durchgeführte Selbstleseverfahren allein unter dem Gesichtspunkt der unzureichenden B e- zeichnung der Urkunden in der durch Gerichtsbeschluss bestätigten Anordnung des Vorsitzenden , weil die bloße Benennung von Urkundenkonvoluten nicht den Bestimmtheitsanforderungen genüge, jedenfalls wenn er mit einem negat i- ven Ausschluss nicht erfasster Dok umente verbunden sei . Mit dieser Stoßric h- tung wird das Selbstleseverfahren selbst beanstandet, indem gerügt wird, die Anordnung des Vorsitzenden sei verfahrens fehlerhaft ergangen . Die hiermit geltend gemachte Verletzung des § 249 Abs. 2 StPO kann einen rel ati ven R e- visionsgrund darstellen ( vgl. MüKo StPO/Kreicker, § 249 Rn. 82). Eine auf § 261 StPO gestützte Inbegriffsrüge, von der Anordnung des Vorsitzenden seien b e- stimmt bezeichnet e Urkunden nicht erfasst gewesen und dennoch im Urteil verwertet worden, hat der Beschwerdeführer hingegen nicht erhoben. b) Mit ihrer Stoßrichtung ist die Rüge zulässig, weil der Sachverhalt, in s- besondere die Anordnun g des Vorsitzenden, der gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Widerspruch sowie der darauf folgende Geri chtsbeschluss , vollständig vorgetragen worden sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) . c ) In der Sache dringt die Verfahrensbeanstandung allerdings nicht durch . aa) In rechtlicher Hinsicht ist von Folgendem auszugehen: Das Selbstleseverfahren wurde mit de m Strafverfahrensänderungsg e- setz 19 79 vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645 ff.) eingeführt. Der neu g e- schaffene § 249 Abs. 2 StPO sollte vornehmlich dazu dienen, umfangreiche Verfahren zu straffen und den Verfahrensablauf von Ballast zu befreien ( vgl. 12 13 14 15 16 17 - 8 - BT - D ruck s. 8/976, S. 1). Mit der Neufassung des § 249 Abs. 2 StPO d urch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1987 vom 27. Ja nuar 19 87 (BGBl. I S. 475 ff.) , die eine Selbstlesung erstmals auch gegen den Willen der Verfahrensbeteili g- ten gestattete, sollte so dann erreicht werden, dass von d ies er - für die Verfa h- rens beteiligten gleichwertigen ( vgl. BT - Druck s. 10/1313, S. 28) - Möglichkeit mehr als bisher Gebrauch gemacht wird ( s. BT - Drucks. 10/1313, S. 12). Schließlich wurde durch das Verbrechensbekämp fungsgesetz vo m 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186 ff.) der Anwendungsbereich des Selbstleseverfahrens erweitert, um Strafverfahren weiter zu vereinfachen und zu beschleunigen ( vgl. BT - Drucks . 12/6853, S. 1). Sowohl bei der Einführung des § 249 Abs. 2 StPO als auch bei d en späteren Änderungen der Vorschrift hatte der Gesetzgeber die Vereinfachung und Beschleunigung von Großverfahren im Blick ( s. BT - Druck s. 8/976, S. 1, 17, 23; BT - Druck s. 10/1313, S. 28; BT - Druck s. 12/6853, S. 33). Bereits mit der Einführung des § 249 Abs. 2 StPO wurde § 273 Abs. 1 StPO dahin ergänzt, dass im Hauptverhandlungsprotokoll auch diejenigen Urkunden zu bezeichnen sind, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 StPO abgesehen worden ist . Die Bezeichnung hat dabei so genau zu erfolgen, dass die Ur kunden identifizierbar sind (s. SK - StPO/Frister, 5. Aufl., § 249 Rn. 102; KK - Greger, StPO, 7. Aufl. , § 273 Rn. 8; SSW - StPO/Güntge, 3. Aufl., § 273 Rn. 7; KMR/v. Heintschel - Heinegg, StPO, 58. EL, § 249 Rn. 49; BeckOK StPO/Peglau, § 273 Rn. 31; LR/Stuckenber g, StPO, 26. Aufl., § 273 Rn. 16; MüKo StPO/Valerius, § 273 Rn. 25). Bei umfangreichen Konvoluten kann eine zusammenfassende und pauschale Benennung der nach § 249 Abs. 2 StPO zu behandelnden Urkunden genügen (vgl. LR/Mosbacher, StPO, 26. Aufl., § 249 Rn. 64, 91; vgl. auch - allerdings nichttragend - BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 1 StR 587/11, NStZ 2012, 346: " Die im Sonderband TKÜ - Band enthaltenen Gesprächsprotokolle ... " ). 18 - 9 - bb) Eingedenk all dessen begegnet die von der Strafkammer mit Beschluss vom 21. März 2017 bestätigte Anordnung des Vorsitzenden vom selben Tag über die Durchführung des Selbstleseverfahrens als solche keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das ergibt sich aus Folgendem: (1) Primärer Zweck der Bezeichnung der Urkunde n, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 StPO abgesehen werden soll, ist sicherzustellen, dass bei den Verfahrensbeteiligten über Gegenstand und Umfang der Beweisverwe n- dung kein Zweifel entstehen kann (vgl. LR/Mosbacher, StPO, 26. Aufl., § 249 Rn. 64). Die Urkunden sind also dergestalt zu bezeichnen, dass sie von den Verfahrensbeteiligten ohne weiteres individualisiert werden können (vgl. SK - StPO/Frister, 5. Aufl., § 249 Rn. 64; s. auch MüKoStPO/Kreicker, § 249 Rn. 54 ["exakt"]). Der Hinweis, dass der auße rhalb der Hauptverhandlung in der Sonderform des § 249 Abs. 2 StPO gewonnene Beweisstoff dennoch als Inb e- griff der Hauptverhandlung im Sinne des § 261 StPO der Überzeugungsbildung des Gerichts zugrunde gelegt werden kann, richtet sich an die Verfahrensbete i- ligten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 - 3 StR 76/10, NStZ 2010, 712, 713; vom 15. Oktober 2010 - 5 StR 119/10, juris Rn. 7). Können also die Ve r- fahrensbeteiligten nach dem Wortlaut der Anordnung die Urkunden leicht ident i- fizieren, die zum Gegenst and der Beweisaufnahme gemacht werden, genügt die Anordnung dem Bestimmtheitserfordernis des § 249 Abs. 2 StPO. ( a ) Die als " Kassenbuch ab 2007 " und " in der Kasse sichergestellte Journalrolle " bezeichneten Schriftstücke sind in der Anordnung positiv ben annt worden . Etwaige Unklarheiten, welche konkreten Urkunden mit diesen (Sa m- mel - )Bezeichnungen gemeint sind, sind von der Revision, die auf diese beiden Punkte der Anordnung nicht weiter eingeht, nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich . 19 20 21 - 10 - ( b ) Mit Blick auf die in der Anordnung benannten Ordner und Fallakten hat die Revision vor getragen , diese hätten im Gerichtsgebäude " tatsächlich und vollständig zur Einsichtnahme " bereitgestanden. Der Angeklagte und seine Ve r- tei diger hätten am 30. März 2 017 über einen Z eitraum von fünf Stunden und 30 Minuten Einsicht genommen. Den Ausführungen i n de m Beschluss de r Strafkammer vom 21. März 2017, dass die in der Anordnung entsprechend b e- zeichneten Ordner und Fallakten eindeutig beschriftet und daher leicht identif i- zierbar seien, hat der Beschwerdeführer nicht widersprochen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Benennung von Urkundenko n- voluten mit dem negativen Ausschluss nicht erfasster Dokumente in der durch Gerichtsbeschluss bestätigten Vorsitzendena nordnung vom 21. März 2017 als für die Verfahrensbeteiligten hinreichend bestimmt . Bei ihnen, insbesondere dem Angeklagten und seinen Verteidigern , konnte - trotz der im Widerspruch gegen die Anordnung pauschal behaupteten Unzulänglichkeiten derselben - im Konkreten kein Zweifel daran bestehen , welche Urkunden Gegenstand der B e- weisaufnahme waren . Die Anordnung hat somit für die Verfahrensbeteiligten zu einer eindeutigen Benennung der vom Selbstleseverfahren erfassten Schriftst ü- cke geführt . (2) Dass die f ür § 249 Abs. 2 StPO ausreichende Individualisierung von Erkenntnisquellen außerhalb des Hauptverhandlungsprotokolls abhängig ist, steht ihr nicht entgegen. Insbesondere aus § 273 Abs. 1 StPO, wonach die Si t- zungsniederschrift die Bezeichnung der Schriftstü cke enthalten muss, von d e- ren Verlesung abgesehen worden ist, folgt nicht, dass auf solche Erkenntni s- quellen nicht zugegriffen werden dürfte. 2 2 23 24 - 11 - (a) Im zu beurteilenden Fall enthält das Hauptverhandlungsprotokoll die Anordnung des Vorsitzenden ebenso wie den bestätigenden Gerichtsbeschluss jeweils im vollen Wortlaut. Damit ist durch das Protokoll - unmittelbar und mit der Beweiskraft des § 274 Satz 1 StPO versehen - nachgewiesen, dass ein Selbstleseverfahren angeordnet worden ist. Ebenso ist bewiesen, dass die en t- sprechenden Urkunden für die Verfahrensbeteiligten leicht identifizierbar b e- zeichnet worden sind. Anhand der Ordner und Fallakten lässt sich unschwer nachvollziehen, dass die Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz ohne weiteres imstande waren festzustellen, welche Urkunden von der Selbstleseanordnung erfasst waren. Die Ordner und Fallakten sind, wie die Strafkammer in ihrem Beschluss vom 21. März 2017 zu Recht ausgeführt hat, eindeutig beschriftet; die von der Selbstleseanordnung betroffe nen Urkunden konnten daher leicht identifiziert werden. Hierfür war - an ders als von der Revision gefordert - nicht zwingend erforderlich, in der Anordnung den Gesamtinhalt der Ordner und Fallakten oder den Stand der Aktenbände mitzuteilen. Dass das La ndgericht die dem Selbstleseverfahren unterfallenden Urkundenkonvolute in den sieben Tagen zwischen dessen Anordnung und Durchführung noch verändert hätte, kann ausgeschlossen werden. ( b ) Der Revision ist zwar zuzugeben, dass es aufgrund des Vorgehens der Strafkammer allein anhand der Sitzungsniederschrift nicht möglich ist, die Schriftstücke zu bestimmen, die Gegenstand der Beweisaufnahme waren. So l- ches wird jedoch weder von § 249 Abs. 2 StPO noch von § 273 Abs. 1 StPO gefordert : 25 26 27 28 - 12 - Auch im Fall einer positiven Benennung einer Urkunde ist eine Festste l- lung, welche Urkunde konkret gemeint ist, ausschließlich anhand der Sitzung s- niederschrift nicht möglich. Erforderlich ist vielmehr zumindest die Heranzi e- hung de s Schriftstücks selbst , um die Übereinstimmu ng festzustellen. Für den Fall der auszugsweisen Verlesung einer Urkunde wird auch eine Kenntlichm a- chung der verlesenen Teile auf dem Dokument durch die Anbringung von Klammern empf o hlen ( so BGH, Beschluss vom 21. November 2006 - 1 StR 477/06, NStZ - RR 200 7, 52) ; dies dürfte im Einzelfall auch genügen . Darüber hinaus entspricht es allgemeiner Meinung, dass Feststellungen i m Hauptverhandlungsprotokoll auslegungsfähig sind und für die Auslegung auch außerhalb desselben liegende Erkenntnisquellen zur Verfüg ung stehen (s. BGH, Urteil vom 5. Mai 2004 - 2 StR 492/03, NStZ - RR 2004, 237 ; zur fre i- beweislichen Klärung in Fällen der teilweisen Verlesung von Urkunden vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2003 - 1 StR 34/03, NStZ 2004, 279; vom 8. Juni 2010 - 1 StR 181/1 0, juris ) ; hierzu gehören insbesondere die Akten. Die B e- weiskraft des Protokolls wird hierdurch nicht beseitigt ( vgl. LR/ Stuckenberg , StPO, 26. Aufl., § 274 Rn. 11; MüKoStPO/Valerius, § 274 Rn. 25). III. Der Senat braucht nicht über die Erfolgsaussicht en einer - hier nicht e r- hobene n - Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) zu entscheiden , mit der geltend gemacht wird, im Urteil sei eine bestimmte Urkun de verwertet worden, auf die sich das Selbstleseverfahren nicht erstreckt habe. Wie dargelegt (s. oben II. 3. a) ) , hat der Beschwerdeführer kein Schriftstück konkret bezeichnet, das nicht Gege n- stand der Beweisaufnahme gewesen, von der Stra fkammer aber dennoch ihre r Überzeugung sbildung zugrunde gelegt worden sei. 29 30 31 - 13 - I m Rahmen der Prüfung einer Inbegriffsrüge könnte all erdings in einem Fall wie dem hiesigen vom Revisionsgericht die Selbstlesung einer bestimmten Urkunde gegebenenfalls nicht mehr zuverlässig fest ge stell t werd e n ; denn die in die Hauptverhandlung mittels Urkundenbeweis eingeführten Akten teile (Beweismittelb ände etc.) , die den Verfahrensbeteiligten auf der Grundlage der entsprechenden Anordnung im Selbstleseverfahren zugänglich waren , könnten in der regelmäßig erheblichen Zeitspanne nach dessen Durchführung verändert worden sein. Die dem Revisionsgericht vor g elegt en Akten entsprächen dann ihrer Ordnung und ihrem Umfang nach nicht mehr denjenigen, auf die sich die Selbstleseanordnung bezog en hat . Sollte in einem solchen Fall eine sichere Identifizierung der Urkunde un möglich sein , etwa weil eine nachträglic he Veränderung nicht als solche kenntlich gemacht worden ist, so wäre insbesondere zu erwägen, ob eine Inb e- griffsrüge trotz Nichterwiesenheit dieser Verfahrenstatsache gleichwohl - au s- nahmsweise - begründet wäre , weil die konkrete Ausgestaltung der Selbstl ese - 32 33 - 14 - anordnung im alleinigen Verantwortungsbereich der Justiz läge ( s . LR/ Franke, StPO, 26. Aufl. , § 337 Rn. 51; Meyer - Goßner/Schmit t, StPO, 61. Aufl., § 337 Rn. 12; BeckOK StPO/Wiedner, § 337 Rn. 48). Schäfer Spaniol Wimmer Berg RiBGH H och ist erkrankt und deshalb gehindert zu unter - schreiben. Schäfer
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