BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 463/02 vom 28. Januar 2003 in der Strafsache gegenwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 2003 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsHildesheim vom 18. September 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die ersichtlich auf einen Verstoß gegen § 261 StPO gestützte Verfah-rensrüge, das Landgericht habe die polizeiliche Aussage des ZeugenP. nicht ordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlunggemacht, bleibt ohne Erfolg. Die polizeiliche Vernehmung des ZeugenP. ist nicht Grundlage des Urteils geworden, sie wird in dessenGründen nicht erwähnt. Soweit die Revision auf die Erwähnung dieserpolizeilichen Aussage in der Entscheidung der Strafkammer über einenAntrag auf wörtliche Protokollierung abstellt, handelte es sich um eineVerfahrensentscheidung, für die § 261 StPO nicht gilt und derenGrundlagen im Wege des Freibeweises gefunden werden konnten (vgl.Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 6 ff.).Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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