BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 463/05 vom 10. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Ja-nuar 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kiel vom 30. August 2005 im Ma337regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und entschieden, dass er an den Neben-kl344ger Schmerzensgeld zu bezahlen hat. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der vom Angeklagten erhobenen Sachr374ge hat zum Schuld- und Strafaus-spruch aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Keinen Bestand hat die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB). 1 Nach den getroffenen Feststellungen liegen zwar die Voraussetzungen f374r die Anordnung der Ma337regel gem344337 247 64 Abs. 1 StGB vor. Mit der Erw344- 2 - 3 - gung, eine Entziehungskur sei - trotz der derzeit ablehnenden Haltung des An-geklagten hierzu - nicht von vorneherein aussichtslos, weil er selbstkritische Ans344tze zeige, hat das Landgericht jedoch einen unzutreffenden Pr374fungsma337-stab zugrunde gelegt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgerichts darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur dann an-geordnet werden, wenn die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behand-lungserfolg besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff., 28; Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 64 Rdn. 14 ff.). Ob dies der Fall ist, l344sst sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde nicht sicher entnehmen. 334ber die Ma337regel muss deshalb der Tatrichter erneut befinden. 3 Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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