BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 463/09 vom 1. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. Dezember 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 b StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 28. Mai 2009 im Aus-spruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe mit der Ma337gabe aufgehoben, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Ent-scheidung 374ber die Gesamtstrafe nach 247247 460, 462 StPO und eine Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsmittels zu treffen sind. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 1. Juni 2007 wegen Betruges unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Hildes-heim vom 19. Mai 2004 ( KLs Js ) erkannten Strafen und un-ter Aufl366sung der dort gebildeten Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklag-ten hat der Senat mit Beschluss vom 27. M344rz 2008 das Urteil im Strafaus-spruch aufgehoben, die zugeh366rigen Feststellungen aufrechterhalten, im Um-fang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richt zur374ckverwiesen sowie die weitergehende Revision verworfen. Grund f374r 1 - 3 - die Aufhebung des Strafausspruchs war, dass das Landgericht die festgestellte Verletzung des Gebots z374giger Verfahrenserledigung in einer der inzwischen ge344nderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 52, 124) nicht gerecht werdenden Weise kompensiert hatte. Nach der neuen Verhandlung hat das Landgericht gegen den Angeklag-ten unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 19. Mai 2004 erkannten Strafen und unter Aufl366sung der dort gebildeten Ge-samtstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verh344ngt und ausgesprochen, dass ein Jahr und sieben Monate der Strafe als Entsch344digung f374r die 374berlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. Der Angeklagte r374gt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. 2 Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zu der wegen Betruges verh344ngten Einzelstrafe aus den Gr374nden der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben. 3 Das Urteil kann jedoch im Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand ha-ben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgef374hrt: 4 "Die nachtr344gliche Bildung der Gesamtstrafe gem344337 247 55 StGB begeg-net hingegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der Bemes-sung der Gesamtfreiheitsstrafe hat die Strafkammer davon abgese-hen, von 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch zu machen und hat die aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 19. Mai 2004 einzu-beziehende Gesamtgeldstrafe in H366he von 360 Tagess344tzen nicht ge-sondert bestehen lassen. Da die Einbeziehung der Geldstrafe zu einer - 4 - Erh366hung der Gesamtfreiheitsstrafe f374hrt, begr374ndet dies einen Ver-sto337 gegen das Verschlechterungsverbot (BGH NStZ - RR 1998, 136 m.w.N.; Fischer StGB, 56. Aufl. 247 55 Rdnr. 8). Jede Erh366hung einer Freiheitsstrafe - selbst bei Wegfall der Geldstrafe - ist als das schwe-rere 334bel anzusehen (Senat, Urteil vom 21. Mai 1975 - 3 StR 71/75 (S))." Dem schlie337t sich der Senat an. 5 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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