BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 464/06 vom 19. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. Dezember 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 7. September 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Mordmerkmal der Heimt374cke setzt nicht voraus, dass der T344ter durch die Begehung der Tat ein von ihm in Anspruch genommenes oder berechtigtes Vertrauen des Tatopfers bricht (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 211 Rdn. 21 f.). Es unterliegt daher im Hinblick auf 247 46 Abs. 3 StGB keinen recht-lichen Bedenken, dass das Landgericht den in der Tat liegenden Vertrauens-bruch des Angeklagten gegen374ber seiner Tante strafsch344rfend ber374cksichtigt hat. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
Full & Egal Universal Law Academy