BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 465/06 vom 9. Januar 2007 in der Strafsache gegen alias: wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. Januar 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 19. April 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. - 2 - Der Umstand, dass das wegen eines 374berschaubaren Tatvorwurfs und solider Beweisgrundlage gef374hrte Strafverfahren an 28 Hauptverhandlungsta-gen nahezu ein Jahr lang angedauert hat, sowie die R374ge, der Angeklagte sei wegen 374berwiegender Abwesenheit jeweils eines seiner beiden Pflichtverteidi-ger nicht ordnungsgem344337 verteidigt gewesen, geben Anlass zu folgender Be-merkung: Dem Gebot, die Hauptverhandlung in Haftsachen beschleunigt durch-zuf374hren, kann auch dadurch entsprochen werden, dass als Verteidiger nur der Rechtsanwalt beigeordnet wird, der zusichern kann, an s344mtlichen Haupt-verhandlungsterminen teilzunehmen (vgl. BVerfG [Kammer] StV 2006, 451; HansOLG Hamburg StV 2006, 533). Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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