BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 465 /1 1 vom 2. Mai 201 2 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. c) und 2. auf des sen Antrag - am 2. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Verden vom 17. Juni 2011 mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben: a) im Einzelstrafausspruch des F alles B. VI. der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, c) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des A n- geklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist s o- wie d) im Ausspruch über den Verfall von Bargeld in Höhe von Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgeri cht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, Brandstiftung und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fä l- len zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn "den Verfall des sichergestellten B angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel e r- sich tlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensbeanstandungen bleiben aus den Gründen der A n- tragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urtei ls hat im Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten erbracht. Gleiches gilt für den Strafausspruch mit Ausnahme der im Fall B. VI. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren und neun M o- naten. Diese hat weg en eines Rechtsfehlers bei der Strafzumessung keinen Bestand. In diesem Fall erwarb der Angeklagte mindestens 3,5 k g Marihuana und verkaufte dieses gewinnbringend. Den Wirkstoffgehalt des Rauschgifts hat das Landgericht nicht zahlenmäßig bestimmt, sonder n dahin geschätzt, dass "von einer Menge von mehr als 7,5 g THC auszugehen ist". Im Rahmen der diesen Fall betreffenden Strafzumessung hat es das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG "angesichts der hohen Gesamtmar i- huanamen ge" abgelehnt und hat dabei weiter zu Lasten des Angeklagten b e- 1 2 3 4 - 4 - rücksichtigt, dass "es sich hierbei um eine sehr große Menge an Rauschgift handelt". Diese Erwägungen hat es ersichtlich auch der Strafzumessung im engeren Sinne zugrunde gelegt. Dies lässt bes orgen, dass das Landgericht den Schuldgehalt der Tat allein nach dem Gewicht des Marihuanas beurteilt und dabei aus dem Blick verloren hat, dass nach den Feststellungen (auch) ein G e- samtwirkstoffgehalt von nur ganz geringfügig mehr als 7,5 g THC in Betrach t kommt. Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Bewertung dieser Tat eine mildere Einzelstrafe festgesetzt hätte. Der Wegfall der Einzelstrafe hat die Aufhebung der Gesamtfreiheits str a- fe zur Folge. 3. Das Urteil kann auch keinen Bestand haben, soweit das Landgericht eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt unterlassen hat. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antrag s- schrift hierzu im We sentlichen ausgeführt: "Die Feststellungen des Landgerichts zum Konsumverhalten des Ang e- klagten mussten vorliegend zu der Prüfung drängen, ob die Vorausse t- zungen des § 64 StGB gegeben sind: Der bereits zweimal wegen une r- laubten Besitzes von Betäubungsmitt eln vorbestrafte Angeklagte (UA S. 10) hat vor seinem Einzug in eine eigene Wohnung im Juni 2009 'nahezu täglich erhebliche Mengen Marihuana' konsumiert und dieses Konsumverhalten auch in der nachfolgenden Zeit beibehalten (UA S. 9). Das Landgericht hat da rin eine Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten erkannt (UA S. 70, 72) und - mit dem Verweis auf § 35 BtMG - offenbar die Therapiebedürftigkeit des Angeklagten ang e- nommen (UA S. 72). Diese Feststellungen legen nahe, dass bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB besteht. Darüber hinaus ist das Landgericht von einem 'unmittelbare[n] oder mittelbare[n] Zusammenhang' zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit und den Taten des Angeklagten ausgegangen (UA S. 70). Das wiederum weist 5 6 - 5 - auf den von § 64 Satz 1 StGB geforderten 'symptomatischen Zusa m- menhang' hin . ... Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Strafausspruch unberührt. U n- geachtet der 'Zweispurigkeit' von Strafe und Maßregel kann im Einze l- fall eine Wechselwirkung zwischen den beiden Re chtsfolgen zwar zu bejahen sein, weil die für deren Anordnung jeweils wesentlichen G e- sichtspunkte nicht stets streng von einander zu trennen sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2011 - 1 StR 120/11). Der Senat kann im hier gegebenen Fall allerdings aus schließen, dass die Anordnung der U n- terbringung einen Einfluss auf die Entscheidung zur Strafhöhe ausg e- übt hätte. Denn das Landgericht hat bereits bei der Strafbemessung die Betäubungs mittelabhängigkeit des Angeklagten und den 'unmittelb a- re[n] oder mittelb are[n] Zusammenhang' zwischen dieser und dessen Taten (UA S. 70) zugunsten des Angeklagten berücksichtigt (UA S. 70, 71). ..." Dem schließt sich der Senat an. 4. Das Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand, s o- weit das Landgericht gegen den Angeklagten den Verfall von Bargeld in Höhe d- betrag bei dem gesondert Verfolgten S . sichergestellt und "von dem Ang e- klagten Ö . aus der Begehung rechtswidriger Taten, n ämlich als Erlös für die 7 8 - 6 - gewinnbringenden Drogenverkäufe von Marihuana erlangt". Damit ist nicht hi n- reichend belegt, dass der Angeklagte diesen Geldbetrag aus den Taten B. VI. und VII. der Urteilsgründe erlangt hat (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB). Auch das Vo r- liegen der Voraussetzungen eines erweiterten Verfalls nach § 73d Abs. 1 StGB erg ibt sich hieraus nicht. Becker Pfister Hubert Mayer Menges
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