ECLI:DE:BGH:2016:100316B3STR465.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 465/15 vom 10. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Betrugs u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 2016 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Wuppertal vom 10. Juni 2015 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.C. 8. der Urteilsgründe verurteilt worden ist ; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die no t- wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in Tateinheit mit Urkunde n- fälschung in 13 Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagte n we gen " gewerbsmäßigen " Betrugs in Tateinheit mit " gewerbsmäßiger " Urkundenfälschung in 14 Fällen zu der G e- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen 1 - 3 - wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Genera l- bundesanwalt s zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Ü b- rigen ist es unbegründet im S inne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf Antrag des Generalbundesanwalt s hat der Senat das Verfahren im Fall II.C.8. ( M . ) der Urteilsgründe eingestellt. Die dadurch bedin g- te Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung der verhängte n G e- samtfreiheitsstrafe. Diese hat vielmehr Bestand. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (zwei Mal ein Jahr drei Monate, acht Mal ein Jahr und drei Mal zehn Monate) kann der Senat mit Blick auf die im eingestellten Fall verhängte Einzelfreiheitsstra fe von zehn Monaten ausschließen, dass das Landgericht bei entsprechender Teileinstellung auf eine niedrigere als die verhängte Gesam t- freiheitsstrafe erkannt hätte. 2 - 4 - Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg erscheint es nicht unbillig, den Beschwerdefüh rer mit den verbleibenden, durch sein Rechtsmittel entstand e- nen Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol 3
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