BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 466/08 vom 2. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur vors344tzlichen Brandstiftung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 2. Dezember 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. Juli 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zerst366rten entweder der Angeklagte selbst, eine von ihm zur Tat bestimmte Person oder beide - 3 - gemeinsam das von dem Angeklagten und seiner Ehefrau gemietete Reihen-endhaus teilweise durch eine Brandlegung. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht auf dieser Grundlage unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats NStZ 2000, 197, 199 keinen Fall der Wahlfeststellung angenommen, sondern ihn lediglich wegen Anstiftung zur Brandstiftung verur-teilt hat. Der Senat l344sst deshalb offen, ob er an der in der zitierten Entschei-dung vertretenen Auffassung festh344lt (f374r die Zul344ssigkeit der Wahlfeststellung im Verh344ltnis zwischen T344terschaft und Anstiftung etwa BGHSt 1, 127; aus-dr374cklich gegen die Anwendbarkeit des Zweifelssatzes in diesen F344llen Fischer, StGB 55. Aufl. 247 1 Rdn. 22). Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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