BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 466/09 vom 12. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Bet344tigungsverbot - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 12. Januar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Dresden vom 6. Juli 2009 dahin ge344ndert, dass der An-geklagte wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Bet344tigungsverbot zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Jedoch wird die Geb374hr um ein Viertel erm344337igt; die Staatskasse tr344gt ein Viertel der dem Angeklagten im Revisi-onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten des Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Bet344tigungsverbot in zwei F344llen schuldig gesprochen und ihn deswegen zum einen unter Aufl366sung der mit Urteil des Landgerichts Gera vom 29. Mai 2008 gebildeten Gesamtgeldstrafe und Einbeziehung der dort ver-h344ngten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten sowie zum anderen zu einer weiteren Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen hat es zur Bew344hrung ausgesetzt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. 1 - 3 - Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte in der Zeit vom 10. Januar 2007 bis zum 13. M344rz 2009 als Funktion344r des KONGRA-GEL (Kongra Gele Kurdistan - Volkskongress Kurdistans), einer Nachfolgeor-ganisation der PKK (Patiya Karkeren Kurdistan - Arbeiterpartei Kurdistan), Ver-antwortlicher f374r den Raum Dresden. In Aus374bung dieser T344tigkeit sammelte er f374r die Organisation Spenden und verkaufte bzw. vertrieb Propagandamateria-lien. 2 Durch Urteil des Landgerichts Gera vom 29. Mai 2008 wurden gegen ihn wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Bet344tigungsverbot in zwei F344llen Geldstrafen von jeweils 60 Tagess344tzen zu je 15 200 verh344ngt, aus denen das Landgericht eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagess344tzen bildete. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte am 17. Januar und 14. Februar 2006 in Erfurt und Umgebung Spendengelder f374r KONGRA-GEL eingesammelt und Propa-gandamaterial verteilt hatte. 3 1. Die Strafkammer hat angenommen, das bezeichnete Urteil des Land-gerichts Gera wirke als Z344sur mit der Folge, dass im vorliegenden Fall zwei ma-teriellrechtliche Taten anzunehmen seien. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Das hier abgeurteilte Verhalten des Angeklagten stellt vielmehr nur eine sachlichrechtliche Tat dar. 4 a) Jedes Zuwiderhandeln gegen ein Bet344tigungsverbot nach 247 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG ist grunds344tzlich eine materiellrechtlich selbstst344ndige Straftat (BGHSt 43, 312). 334bernimmt ein T344ter allerdings im Interesse eines mit einem Bet344tigungsverbot belegten Vereins ein auf eine gewisse Dauer angelegtes Amt 5 - 4 - oder einen bestimmten T344tigkeitsbereich mit dem Willen, zur Aufrechterhaltung oder zur Unterst374tzung der verbotenen T344tigkeit des Vereins beizutragen, so verbindet das 374bernommene Amt s344mtliche in seiner Aus374bung begangenen Zuwiderhandlungen gegen das vereinsrechtliche Bet344tigungsverbot zu einer einzigen Tat (Bewertungseinheit) des 247 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG (BGHSt 46, 6). Danach sind die hier abgeurteilten T344tigkeiten, die der Angeklagte als Verantwortlicher f374r den Raum Dresden in der Zeit vom 10. Januar 2007 bis zum 13. M344rz 2009 aus374bte, materiellrechtlich als eine Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Bet344tigungsverbot zu w374rdigen. 6 b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts f374hrt das Urteil des Land-gerichts Gera vom 29. Mai 2008 nicht dazu, dass der Angeklagte zwei Taten nach 247 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG begangen hat. Zwar bewirkt die Verurteilung wegen eines Dauerdelikts eine Z344sur mit der Folge, dass das Aufrechterhalten des Dauerzustands nach dem Urteil als selbstst344ndige Tat zu werten ist (Ris-sing-van Saan in LK 12. Aufl. Vor 247 52 Rdn. 56; Stree/Sternberg-Lieben in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. Vorbem. 247247 52 ff. Rdn. 87). Dieser Grund-satz ist sinngem344337 auf Straftaten nach 247 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG 374bertragbar, wenn mehrere T344tigkeiten des Angeklagten im Wege der Bewertungseinheit zu einer Tat im materiellrechtlichen Sinne zusammengefasst werden. Jedoch ent-faltet eine Verurteilung, die in den zeitlichen Rahmen der Zuwiderhandlungen gegen ein vereinsrechtliches Bet344tigungsverbot f344llt, welche zu einer Bewer-tungseinheit zusammengefasst werden, nur dann eine Z344surwirkung, wenn in dem Urteil bis zu diesem Zeitpunkt ausge374bte T344tigkeiten des Angeklagten sanktioniert werden, die Teile der Bewertungseinheit sind. Eine Verurteilung 7 - 5 - wegen sonstiger Delikte nach 247 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG vermag demgegen-374ber eine Z344sur nicht zu bewirken. Daraus folgt, dass die Annahme von zwei materiellrechtlich selbstst344ndi-gen Taten hier ausscheidet; denn die durch das Landgericht Gera am 29. Mai 2008 abgeurteilten, zu Beginn des Jahres 2006 in Erfurt und Umgebung be-gangenen Taten sind nicht Teil der T344tigkeit des Angeklagten als Verantwortli-cher f374r den Raum Dresden in der Zeit vom 10. Januar 2007 bis zum 19. M344rz 2009. 8 2. Der Senat kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO umstellen, da auszuschlie337en ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden k366nnen, die eine Verurtei-lung wegen zweier materiellrechtlich selbstst344ndiger Vergehen nach 247 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG tragen. 247 265 StPO steht der Schuldspruch344nderung nicht ent-gegen; denn der gest344ndige Angeklagte h344tte sich gegen den Vorwurf, nur eine sachlichrechtliche Tat begangen zu haben, nicht wirksamer als geschehen ver-teidigen k366nnen. 9 3. Der Senat hat mit Blick auf die gebotene Beschleunigung des Verfah-rens in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO die Strafe auf sechs Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. Dies entspricht derjenigen Strafe, die das Landgericht f374r die von ihm angenommene zweite Tat, mithin f374r die T344tigkeiten des Angeklagten in seiner Funktion als Raumverantwortlicher in der Zeit vom 30. Mai 2008 bis zum 13. M344rz 2009, f374r angemessen erachtet hat. Es ist aus-zuschlie337en, dass ein neues Tatgericht f374r die strafbaren Handlungen des An-geklagten in dem gesamten Tatzeitraum vom 10. Januar 2007 bis zum 13. M344rz 2009 eine geringere Strafe festsetzen w374rde. 10 - 6 - Die Bildung einer nachtr344glichen Gesamtstrafe nach 247 55 StGB mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Gera vom 29. Mai 2008 kommt nicht in Betracht. Die hier abgeurteilte Tat erstreckte sich bis zum 13. M344rz 2009; sie war folglich nicht vor der fr374heren Verurteilung beendet. Die in dem Urteil des Landgerichts Gera verh344ngten Einzelstrafen und die daraus gebildete Gesamtstrafe bleiben somit neben der Strafe im hiesigen Verfahren bestehen. 11 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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