BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 466/10 vom 3. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof von Lienen, Hubert, Dr. Sch344fer, Mayer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanw344ltin als Vertreterin der Nebenkl344gerin E. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. Juni 2010 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist b) sowie zu Gunsten des Angeklagten im Strafausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisi-onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen sexuellen Miss-brauchs von Kindern in acht F344llen eine Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verh344ngt und ihn verurteilt, an die Adh344sionskl344gerinnen Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkten, mit 1 - 4 - der Sachr374ge begr374ndeten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft na-mentlich gegen die vom Landgericht abgelehnte Anordnung der Sicherungs-verwahrung. Eine Beschr344nkung der Revision auf die Nichtanordnung der Siche-rungsverwahrung, die sich daraus ergeben k366nnte, dass die Revisionsbegr374n-dung nur dazu Ausf374hrungen enth344lt (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 344 Rn. 6), w344re unwirksam. Denn zwischen den ausgesprochenen Einzelstrafen sowie der Gesamtfreiheitsstrafe einerseits und der Ma337regel der Sicherungs-verwahrung andererseits besteht im vorliegenden Fall ein nicht ausschlie337barer untrennbarer Zusammenhang, weil das Landgericht von der Anordnung der Si-cherungsverwahrung auch mit Blick auf die zu verb374337ende lange Freiheitsstrafe abgesehen hat (vgl. Meyer-Go337ner, aaO, 247 318 Rn. 26). 2 Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel f374hrt zur Aufhe-bung der Entscheidung 374ber die Sicherungsverwahrung und - insoweit nur zu Gunsten des Angeklagten (247 301 StPO) - des gesamten Strafausspruchs. 3 1. Nach den Feststellungen zur Person ist der 68 Jahre alte Angeklagte mehrfach wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vorbestraft. 4 a) Mit Urteil vom 20. Dezember 1993 verurteilte ihn das Landgericht Hannover wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum 1981 bis 1986 in einer Vielzahl von F344llen seine zu den Tatzeitpunkten zwischen acht und 13 Jahre alte Tochter an der Scheide ber374hrt sowie einen Finger in ihre Scheide eingef374hrt, im Fr374hjahr 1991 vier zwischen f374nf und neun Jahre alte M344dchen an der Scheide und am R374cken gestreichelt und im Zeitraum von Sommer 1992 bis 17. Juni 1993 ein acht Jah-re altes M344dchen im Scheidenbereich gestreichelt und gek374sst hatte. Am 5 - 5 - 30. Juni 1995 wurde er unter Aussetzung eines Strafrestes von 360 Tagen zur Bew344hrung aus der Strafhaft entlassen. b) Am 16. M344rz 1999 sprach das Landgericht Hannover den Angeklagten des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 30 F344llen schuldig und verh344ngte gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Er hatte im Zeitraum von Juli bis Dezember 1997 ein sechs Jahre altes M344dchen am ganzen K366rper gewaschen, sein erigiertes Glied zwischen dessen Schenkel gesteckt und es veranlasst, sein Glied anzufassen. Nach vollst344ndiger Ver-b374337ung der Strafe wurde er am 13. August 2002 aus der Strafhaft entlassen. 6 2. Nach den zur Sache getroffenen Feststellungen ber374hrte der Ange-klagte zu nicht n344her bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum vom 16. Septem-ber 2002 bis zum 31. Dezember 2006 in seiner Wohnung in H. die am 12. Mai 1995 geborene S. mindestens bei f374nf Gelegenheiten an der Scheide und leckte sie in einem weiteren Fall an der Scheide (F344lle 1 bis 6 der Urteilsgr374nde). Au337erdem k374sste er die am 7. Mai 2001 geborene E. bei zwei Gelegenheiten in den Sommerferien 2008 in seinem auf einem Campingplatz in C. abgestellten Wohnmobil im Scheidenbereich (F344lle 7 und 8 der Urteilsgr374nde). 7 3. Das Landgericht hat jeweils minder schwere F344lle des sexuellen Miss-brauchs von Kindern wegen der einschl344gigen Vorstrafen, der Verb374337ung von Freiheitsstrafen in der Gesamth366he von sechs Jahren und sechs Monaten, dem langen Tatzeitraum, der Anzahl der F344lle, der Tatmodalit344ten sowie der psychi-schen Tatfolgen f374r die Gesch344digten abgelehnt, ist vom Strafrahmen des 247 176 Abs. 1 StGB ausgegangen und hat aus f374nf Einzelstrafen von jeweils ei-nem Jahr und sechs Monaten (F344lle 1 bis 5 der Urteilsgr374nde) und drei Einzel-strafen von einem Jahr und zehn Monaten (F344lle 6 bis 8 der Urteilsgr374nde) eine 8 - 6 - Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verh344ngt. Von der Anordnung der Unter-bringung in der Sicherungsverwahrung hat es abgesehen und hierzu im We-sentlichen ausgef374hrt: Sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 2 StGB f374r die Anordnung von Sicherungsverwahrung l344gen vor. In 334ber-einstimmung mit den Ausf374hrungen der psychiatrischen Sachverst344ndigen Dr. P. sei ein Hang des Angeklagten zur Begehung von Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu bejahen. Diagnostisch sei bei ihm eine P344dophilie mit einer Orientierung auf pr344pubert344re M344dchen gegeben. Es fehle bei ihm an einer intensiven Auseinandersetzung mit seinen Straftaten. Die Hartn344ckigkeit seiner Delinquenz stehe in einem engen Zusammenhang mit seinen narzissti-schen, hochgradig egozentrischen sowie zwanghaften Pers366nlichkeitsz374gen, seiner fehlenden Selbstkritik, einem ausgepr344gten Empathiemangel, seinem erheblichen manipulativen Geschick sowie einer verzerrten Realit344tserfahrung. Diese Besonderheiten der Pers366nlichkeit erschwerten eine nachhaltige Ver344n-derung. Ein sozialer Raum, der ihn nach Entlassung aus der Strafhaft von gleichartigen Straftaten abhalten k366nnte, sei nicht gegeben. Da der Angeklagte eine hohe pers366nlichkeitsgebundene Bereitschaft zeige, seine auf pr344pubert344re M344dchen ausgerichteten erotisch-sexuellen Interessen auszuleben, seien von ihm in der Zukunft gleichartige und erhebliche Straftaten durch gewaltfreies, manipulatives Verhalten innerhalb zuvor aufgebauter Beziehungen zu erwarten, sodass er f374r die Allgemeinheit gef344hrlich sei. Eine durchgef374hrte Prostataope-ration und das fortgeschrittene Alter k366nnten bei ihm nicht als wesentlich die R374ckfallgefahr mindernde Umst344nde gewertet werden. 9 Die nach 247 66 Abs. 2 StGB zu treffende Ermessensentscheidung f374hre jedoch im Ergebnis dazu, dass die Sicherungsverwahrung nicht anzuordnen sei. Es sei zu erwarten, dass sich der Angeklagte, der 374ber eine gut durch- 10 - 7 - schnittliche Intelligenz verf374ge, die verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe hinreichend zur Warnung dienen lasse. Er habe seine Bereitschaft zur Durchf374hrung einer l344ngerfristigen Gruppentherapie erkl344rt und erkannt, dass er bei einer weiteren vergleichbaren Tat eine Freiheitsstrafe zu erwarten habe, die ihn wegen seines fortgeschrittenen Alters f374r den Rest seines Lebens in Strafhaft bringe, und er zudem mit der Anordnung von Sicherungsverwahrung rechnen m374sse, um de-ren Nichtverh344ngung er gek344mpft und die er nur knapp vermieden habe. Vor diesem Hintergrund werde der Umstand relativiert, dass er bereits zwei Tat-komplexe mit nachfolgender mehrj344hriger Strafhaft unbeeindruckt 374berstanden habe. Hinzu komme, dass ihn die zu verb374337ende Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren wegen seines fortgeschrittenen Alters erheblich schwerer und l344nger treffen werde als die bisher verb374337ten Strafen. Deshalb sei vom Beginn einer 304nderung seines Bewusstseins und von einer ersten Bewegung in seiner bisher starren Haltung auszugehen, die sein weiteres Verhalten bestimmen werden. Die erkl344rte Therapiebereitschaft sei nicht als "prozesstaktisches Verhalten" zu werten, sondern als ein Bem374hen, sich mit der Neigung zum Kindesmissbrauch kritisch auseinander zu setzen. Auch die Entschuldigung in der Hauptverhand-lung und das Anerkenntnis der Schmerzensgeldforderungen belegten die erfor-derliche substantielle 304nderung in der Lebenseinstellung. Bei der Ermes-sensaus374bung sei auch zu ber374cksichtigen, dass die Anlasstaten nicht von ho-her Intensit344t seien und nach Verb374337ung der Gesamtfreiheitsstrafe F374hrungs-aufsicht eintrete, wodurch eine weitergehende intensive Kontrolle und Betreu-ung mit dem Ziel der Risikovermeidung erreicht werden k366nne. 4. Die Begr374ndung, mit der das Landgericht die Anordnung der Siche-rungsverwahrung abgelehnt hat, weist durchgreifende Rechtsfehler auf. 11 - 8 - a) Gem344337 Artikel 316e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 EGStGB sind f374r die Ent-scheidung die Vorschriften 374ber die Sicherungsverwahrung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden. 12 b) Die Anordnung von Sicherungsverwahrung nach 247 66 Abs. 2 StGB liegt im pflichtgem344337en Ermessen des Tatrichters und ist deshalb der Kontrolle durch das Revisionsgericht nur eingeschr344nkt zug344nglich (st. Rspr.; BGH, Be-schluss vom 4. August 2009 - 1 StR 300/09, BGHR StGB 247 66 Abs. 2 Ermes-sensaus374bung 1). Dieser soll die M366glichkeit haben, sich ungeachtet der fest-gestellten hangbedingten Gef344hrlichkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Urteilsf344llung auf die Verh344ngung einer Freiheitsstrafe zu beschr344nken, sofern erwartet werden kann, dass sich der T344ter schon die Strafe hinreichend zur Warnung dienen l344sst. Damit wird dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung getragen, der sich daraus ergibt, dass 247 66 Abs. 2 StGB - im Gegen-satz zu Absatz 1 der Vorschrift - eine fr374here Verurteilung und eine fr374here Strafverb374337ung des T344ters nicht voraussetzt (BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 300/09, BGHR StGB 247 66 Abs. 2 Ermessensaus374bung 1). Die ma337geblichen Gr374nde f374r seine Ermessensentscheidung muss der Tatrichter nachvollziehbar darlegen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 300/09, BGHR StGB 247 66 Abs. 2 Ermessensaus374bung 1; BGH, Urteil vom 9. Juni 1999 - 3 StR 89/99, NStZ 1999, 473, 474), um dem Revisionsge-richt die Nachpr374fung der Ermessensentscheidung zu erm366glichen. 13 F374r die Beurteilung, ob ein Angeklagter infolge eines Hanges zu erhebli-chen Straftaten f374r die Allgemeinheit gef344hrlich ist und deshalb die Anordnung von Sicherungsverwahrung geboten erscheint, kommt es grunds344tzlich auf die Verh344ltnisse zum Zeitpunkt des Urteilserlasses an. Eine noch ungewisse Ent-wicklung bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug bleibt bei der Prognose au337er Betracht; ihr wird erst am Ende des Vollzugs im Rahmen der 14 - 9 - Pr374fung gem344337 247 67c Abs. 1 StGB Rechnung getragen. Das Absehen von der Anordnung trotz bestehender hangbedingter Gef344hrlichkeit kommt in Aus374bung des in 247 66 Abs. 2 und 3 StGB einger344umten Ermessens nur dann in Betracht, wenn erwartet werden kann, der T344ter werde sich die Wirkungen eines langj344h-rigen Strafvollzugs hinreichend zur Warnung dienen lassen, sodass f374r das En-de des Strafvollzugs eine g374nstige Prognose gestellt werden kann. Dabei darf der Tatrichter im Rahmen der Ermessensentscheidung auch die mit dem Fort-schreiten des Lebensalters erfahrungsgem344337 eintretenden Haltungs344nderun-gen ber374cksichtigen (BGH, Urteil vom 20. Juli 1988 - 2 StR 348/88, BGHR StGB 247 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3; BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98, BGHR StGB 247 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6; BGH, Urteil vom 5. Februar 1985 - 1 StR 833/84, NStZ 1985, 261; BGH, Urteil vom 4. Sep-tember 2001 - 1 StR 232/01, NStZ 2002, 30, 31). Der Erwartung m374ssen aber stets konkrete Anhaltspunkte und hinreichende Gr374nde zugrunde liegen. Nur denkbare positive Ver344nderungen und Wirkungen k374nftiger Ma337nahmen im Strafvollzug reichen nicht aus (BGH, Urteil vom 5. Februar 1985 - 1 StR 833/84, NStZ 1985, 261; BGH, Urteil vom 13. M344rz 2007 - 5 StR 499/06, NStZ 2007, 401). c) Gemessen an diesen Ma337st344ben h344lt die Ablehnung der Anordnung von Sicherungsverwahrung rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 15 Eine Erwartung, der langj344hrige Freiheitsentzug und das hohe Lebensal-ter des Angeklagten w374rden die erforderliche substantielle 304nderung in seiner Lebenseinstellung und Lebensf374hrung bewirken, findet in den Feststellungen keine Grundlage. Die Strafkammer hat lediglich die denkbare M366glichkeit einer Haltungs344nderung zum Ausdruck gebracht, jedoch nicht belegt, dass eine sol-che zu erwarten ist, indem sie von deren Beginn und einer ersten Bewegung spricht und in 334bereinstimmung mit der Sachverst344ndigen lediglich nicht aus- 16 - 10 - schlie337t, dass es zu einer Umorientierung des Angeklagten kommen k366nne, falls er sich einer sozialtherapeutischen Gruppentherapie unterziehe, diese zu Ende f374hre und im Anschluss an eine solche Therapie weitere stabilisierende Faktoren hinzuk344men. Sie selbst geht - der Sachverst344ndigen folgend - davon aus, dass erst am Ende einer erfolgreichen therapeutischen Behandlung das dann noch bestehende R374ckfallrisiko beurteilt werden k366nne, nachdem der An-geklagte so lange an seinem Lebensstil festgehalten habe und die Besonder-heiten seiner Pers366nlichkeit mit einer narzisstischen und zwanghaften Akzentu-ierung den sozialtherapeutischen Zugang erschwere und ihm den Weg zu einer nachhaltigen Ver344nderung verstelle. Dies l344sst besorgen, dass das Landgericht den Beginn einer Verhaltens344nderung mit deren erwartbaren Erfolg gleichge-setzt hat. 5. Die gebotene Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Sicherungsverwahrung anzuordnen, f374hrt - allerdings nur zu Gunsten des Angeklagten - auch zur Aufhebung der Einzelstrafen und der Ge-samtstrafe. Im Hinblick auf die Erw344gungen im Urteil zu den m366glichen Auswir-kungen eines langfristigen Strafvollzugs auf das zuk374nftige Verhalten des An-geklagten vermag der Senat nicht auszuschlie337en, dass die Strafen niedriger ausgefallen w344ren, wenn zugleich die Sicherungsverwahrung angeordnet wor-den w344re (BGH, Urteil vom 8. September 1987 - 1 StR 393/87, BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Gef344hrlichkeit 1; BGH, Urteil vom 31. Mai 1988 - 1 StR 182/88, BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Gef344hrlichkeit 2). 17 6. F374r die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 18 Bei der Ermessensaus374bung im Rahmen des 247 66 Abs. 2 StGB sind vor allem die Pers366nlichkeit des Angeklagten, seine einschl344gigen Vorstrafen und die R374ckfallgeschwindigkeit in den Blick zu nehmen. Zwar ist es bei einem 19 - 11 - Mehrfacht344ter nicht von vornherein v366llig ausgeschlossen, trotz Vorliegen eines Hanges zum sexuellen Missbrauch von Kindern und einer daraus resultieren-den Gef344hrlichkeit f374r die Allgemeinheit von der Anordnung der Sicherungsver-wahrung abzusehen. Angesichts der Feststellung, der Angeklagte habe die Anlasstaten nach zwei einschl344gigen Verurteilungen und der Verb374337ung von insgesamt sechs Jahren und sechs Monaten Strafhaft begangen, sowie des Umstandes, dass die sechs Straftaten zum Nachteil der Gesch344digten S. auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtlich als schwe-rer sexueller Missbrauch von Kindern gem344337 247 176a Abs. 1 (247 176a Abs. 1 Nr. 4 aF) StGB zu w374rdigen gewesen w344ren mit der Folge einer h366heren Straf-androhung, m374ssen Anhaltspunkte von Gewicht f374r eine Haltungs344nderung vor-liegen. Becker von Lienen Hubert Sch344fer Mayer
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