BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 466/14 vom 10. Dezember 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführe r am 10. Dezember 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Krefeld vom 4. April 2014 aufgehoben, soweit eine En t- scheidung über die Unterbringung der Angeklagten in ei ner Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. 2. Die weitergehenden Revisionen werd en verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen einer Tat vom 4./5. September 2013 jeweils wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuc h- ter besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverle t- zung, den Angeklagten S . zusätzlich noch in Tateinheit mit versuchter Nöt i- gung, schuldig gesprochen. Tatmehrheitlich dazu hat es den Angeklagten M . wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und den A n- geklagten S . wegen Besitzes von Betäubungsm itteln verurteilt, auf G e- samtfreiheitsstrafen von sieben Jahren und sechs Monaten (Angeklagter M . ) 1 - 3 - bzw. fünf Jahren und neun Monaten (Angeklagter S. ) erkannt und Adh ä- sionsentscheidungen getroffen. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren Revisionen, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erheben. Die Rechtsmittel haben nur den aus der Entscheidungsformel ersichtl i- chen Erfolg, im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Den von beiden Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts der Erfolg ve r- sagt. 2. Die auf die Sachrüge durchgeführte umfassende Überprüfung des U r- teils hat zum Schuld - und zum Strafaussp ruch keinen Rechtsfehler zum Nac h- teil der Angeklagten ergeben. Das Urteil hat indes keinen Bestand, soweit das Landgericht d ie Prüfung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat, obwohl dies nach den Urteils feststellungen veranlasst war. Zwar hat die Strafkammer in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass hi n- sichtlich der Tat vom 4./5. September 2013 keine Anhaltspunkte dafür bestü n- den, dass diese wenigstens auch durch den Drogenkonsum der Angeklagten verursac ht worden sei und damit - rechtsfehlerfrei - einen symptomatischen Zusammenhang zwischen dieser Tat und dem Hang der Angeklagten, bera u- schende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen , verneint. Gleichwohl erweist es sich als rechtsfehlerhaft, dass das Landge richt e i- ne Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt - unter Hinz u- 2 3 4 5 6 7 - 4 - ziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - nicht näher erörtert hat. Denn es hat die Angeklagten auch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) verur teilt. Angesichts der festgestellten Heroinabhängigkeit beider Angeklagten, die schon aufgrund der bei ihnen durchgeführten Substit u- tionsbehandlung mit Methadon und ihres weiteren Beikonsums von Heroin e i- nen Hang im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB nahe legt (BG H, Beschluss vom 18. Juni 2002 - 4 StR 207/02, NStZ 2003, 484 mwN), liegt auch der erforderl i- che symptomatische Zusammenhang zwischen dieser Tat und dem Hang der Angeklagten nicht fern. Da mit Blick auf die Vorstrafen der Angeklagten auch nicht ausgeschlos sen werden kann, dass sie in Zukunft infolge ihres - naheli e- gend bestehenden - Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen werden, war die Erörterung dieser Maßregel auch unter diesem Gesichtspunkt nicht entbehrlich. Die Entscheidung entspricht dem Ant rag des Generalbundesanwalts, dem sich der Senat nicht verschließt. Becker Pfister Hubert Mayer Gericke 8
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