ECLI:DE:BGH:2016:090816B3STR466.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 466/15 vom 9. August 201 6 in der Strafsache gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwal ts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 9. August 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberla n- desgerichts Düsseldorf vom 13. November 2014 wird verwo r- fen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mitgliedschaft in einer au s- ländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer Freih eitsstrafe von neun Ja h- ren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmi t- tel ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesa n- walts vom 8. Januar 2016 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der näheren Erörterung bedarf nur Folgendes: 1. Es kann offen bleiben, ob die Rüge, das Oberlandesgericht hätte den Inhalt der vom US - Militär am 2. Mai 2011 beim Einsatz gegen Usama bin Laden in Abbottabad/Pa kistan sichergestellten Urkunden nicht verwerten dürfen, z u- lässig erhoben worden ist und ob die Sicherstellung der Urkunden gegen ge l- 1 2 - 3 - tendes Völkerrecht verstieß. Aus den in der Antragsschrift des Generalbunde s- anwalts ausführlich darg estellten Gründen hätte eine etwaige Völkerrechtswi d- rigkeit jedenfalls kein Verwertungsverbot in dem gegen den Angeklagten geric h- teten Strafverfahren zur Folge. 2. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Ang e- klagte auch der tateinheitl ich begangenen Vorbereitung einer schweren staat s- gefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1 und 2 StGB) schuldig ist. Diese wird nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz durch die Strafbarkeit wegen der Mi t- gliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129 a Abs. 1, § 129b Abs. 1 StGB verdrängt (AnwK - StGB/Gazeas, 2. Aufl., § 89a Rn. 78; SK - StGB/Zöller, 132. Lfg., § 89a Rn. 45; S/S - Sternberg - Lieben, StGB, 29. Aufl., § 89a Rn. 24; aA OLG München, Urteil vom 15. Juli 2015 - 7 St 4/14 (7) - StV 2016, 505, 506; K auffmann, Das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten, S. 140 f.). Die Annahme von Gese t- zeseinheit würde der Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs nicht gerecht, der das gesamte tatbestandsmäßige Unrecht einer Tat z um Ausdruck bringen soll (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 116 mwN). Beiden Straftatbeständen ist zwar die Vorverlagerung des Strafrecht s- schutzes in das Vorbereitungsstadium von Straftaten gemeinsam. Gleichwohl sind der Anwendungsbereich und der Strafgrund der Vorschriften nicht d e- ckungsgleich: Die §§ 129 ff. StGB sollen die erhöhte kriminelle Intensität erfa s- sen , die in der Gründung und Fortführung einer festgefügten Organisation ihren Ausdruck findet, welche kraft der ihr innewohnenden Eigendynamik eine erhö h- te abstrakte Gefährlichkeit für wichtige Güter der Gemeinschaft mit sich bringt. Diese größere Personenzusammenschlüsse kennzeichnende Eigendynamik hat ihre besondere Gefährlichkeit darin, dass sie geeignet ist, dem einzelnen 3 4 - 4 - Beteiligten die Begehung von Straftaten zu erleichtern und bei ihm das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückzudrängen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 11. Oktober 1978 - 3 StR 105/78, BGHSt 28, 147, 148 f.; vom 21. Oktober 2004 - 3 StR 94/04, BGHSt 49, 268, 271; vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 179/10, BGHSt 56, 28, 31; Beschluss vom 17. Dezember 2014 - StB 10/14, NJW 2015, 1032, 1033 mwN). Demgegenüber erfasst § 89a StGB besondere Gefäh r- dung s lagen, die durch konkret umschriebene Handlun gen begründet werden und die der Gesetzgeber unabhängig von der Einbindung des Täters in eine terroristische Vereinigung als - schon vor Eintritt in das Versuchsstadium der geplanten Straftat - strafbedürftig eingestuft hat (vgl. BT - Drucks. 16/12428, S. 12 , 15). Die Verwirklichung derartiger Handlungen setzt eine mitgliedschaftl i- che Betätigung im Sinne von § 129a StGB nicht voraus; hiernach bedarf es z u- dem auch nicht der - von § 89a StGB implizierten - späteren Beteiligung an der vorbereiteten Tat. In subje ktiver Hinsicht tritt hinzu, dass der Täter bei Vorna h- me der in § 89 a Abs. 2 StGB normierten Vorbereitungshandlung bereits zur B e- gehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat fest entschlossen sein - 5 - muss; bedingter Vorsatz bezüglich des "Ob" der Begehun g einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat genügt - anders als im Fall von § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 StGB - nicht (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13 - BGHSt 59, 218, 239 f.). VRiBGH Becker ist wegen Hubert R iBGH Mayer i st wegen Urlaubs an der Unterschrift Urlaubs an der Unterschrift gehindert . gehindert . Hubert Hubert Gericke Tiemann
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