ECLI:DE:BGH:2 016:030516B3STR466.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 466/15 vom 3. Mai 201 6 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Gene ralbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Mai 201 6 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Ober - landesgerichts Düsseldorf vom 13. November 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zu den Rügen, das Oberlandesgericht hätte den Inhalt de r vom US - Militär am 2. Mai 2011 beim Einsatz gegen Usama bin Laden in Abbott a- bad/Pakistan sichergestellten Urkunden nicht verwerten dürfen, bemerkt der Senat ergänzend: Es kann offen bleiben, ob die Rügen zulässig erhoben sind und ob die Sicherstellung der Urkunden, wie die Beschwerdeführer meinen, gegen gelte n- des Völkerrecht verstieß. Aus den in den Antragsschriften des Generalbundes - - 3 - anwalts ausführlich dargelegten Gründen h ä tte eine etwaige Völkerrechtswi d- rigkeit jedenfalls kein Verwertungsverbot in de m gegen die Angeklagten geric h- teten Strafverfahren zur Folge. Becker RiBGH Hubert befindet sich Mayer im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Gericke Tiemann
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