ECLI:DE:BGH:2017:281117B3STR466.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 466 / 1 7 vom 28. November 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Computerbetrugs - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf de ssen Antrag - am 28. No - vember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1 . Auf die Revisionen der Angeklagten R . und D . wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. Juli 2016, soweit es diese An geklagten betrifft, a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass schuldig ist aa) der Angeklagte R . der Beihilfe zum Computer - betrug, bb) der Angeklagte D . der Beihilfe zum zweif a- chen Computerbetrug, b) im jeweiligen Strafausspruch aufg ehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten R . wegen Computerbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und den Angekla g- ten D . wegen Computerbetrugs in zwei rechtlic h zusammentreffenden Fällen unter Einbeziehung einer früher gegen ihn verhängten Strafe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, zehn Monaten und zwei Wochen verurteilt. D a- gegen richten sich die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der A n- geklagte n. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Entscheidungsformel ersich t- lichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gehörten die nicht revidi e- renden Mitangeklagten K . und T . einer Gruppe von Personen an, die sich zusammengeschlossen hatten, um die Bankkonten von Kunden der Pos t- bank "leerzuräumen", die mittels des sog. mTAN - Verfahrens am Online - Ban - king teilnahmen. Bei diesem Verfahren loggt sich der Bankkunde mit seinem Pa sswort auf der Webseite der Bank ein und gibt dann die für eine Über - weisung notwendigen Angaben (insbesondere Kontonummer des Empfängers und Betrag) in die Eingabemaske ein. Anschließend wird ihm seitens der Bank automatisch per SMS eine Transaktionsnumme r (TAN) auf sein Handy gese n- det. Wenn der Bankkunde den Überweisungsauftrag durch Eingabe dieser Nummer bestätigt, wird die Über weisung automatisch ausgeführt. Den Mitgliedern der Bande gelang es mittels Spyware in Form von sog. Trojanern, Kenntnis von d en Konto - und Handydaten der betroffenen Bankku n- den zu erlangen. Durch Aktivierung neuer SIM - Karten auf die Namen der Ban k- kunden waren sie anschließend in der Lage, von deren Konten Geld auf Ban k- konten von Personen zu überweisen, die sie dafür angeworben h atten, ihnen ihr Konto zu diesem Zweck zur Verfügung zu stellen. Diesen Personen wurde in 1 2 3 - 4 - der Regel vorgetäuscht, dass ihr Bankkonto benötigt werde, damit ausländische Bekannte, die in Deutschland ein Fahrzeug kaufen wollten, Geld hierhin transf e- rieren kön nten. Dafür, dass sie ihr Konto als "Zielkonto" zur Verfügung stellten, wurden sie finanziell entlohnt. Schließlich vereinbarten die Bandenmitglieder mit den Inhabern der Zie l- konten einen Termin, an dem die Gelder auf deren Konten überwiesen und so schne ll wie möglich abgehoben werden sollten. Dazu begab man sich bevo r- zugt in Großstädte, weil es dort viele Bankfilialen gab, bei denen Geld ohne vorherige Ankündigung abgehoben werden konnte, und weil im Hinblick auf die Höhe der betreffenden Beträge sowie d er nur in beschränktem Maße bei den Filialen vorhandenen Bargeldbestände mehrere Abhebungen bei verschied e- nen Filialen erforderlich waren. Bei den Abhebungen wurde der Inhaber des Zielkontos jeweils von einem oder mehreren Bandenmitgliedern begleitet. Wä hrend K . vor allem die Aufgabe hatte, die benötigten SIM - Karten zu beschaffen, für deren Aktivierung zu sorgen und die eingehenden TAN - Nummern sowie die abgehobenen Gelder an die Hintermänner weiterzuleiten, welche die Überweisungen durchführten, ob lag es T . , Personen ausfindig zu machen, die bereit waren, ihr Konto als Zielkonto zur Verfügung zu stellen und diese bei der Abhebung der Gelder zu begleiten. Nachdem T . im Sommer 2013 die Angeklagten kennengelernt hatte, erläuterte er ihnen das "Geschäftsmodell" sowie den Ablauf der Taten und schlug ihnen vor, sich daran zu beteiligen, indem sie entweder ein eigenes Bankkonto als Zielkonto zur Ve r- fügung stellten oder ihrerseits Personen an ihn vermittelten, die dazu bereit w a- ren; er stellte ihnen dafür eine Provision in Aussicht, deren Höhe von derjenigen des durch die jeweilige Tat erlangten Betrages abhängig sein sollte. 4 5 - 5 - Der Angeklagte R . beabsichtigte daraufhin, seinen langjährigen Bekannten W . dazu zu bewegen, sein Bankkonto zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck suchte er W . in Begleitung von T . auf. T . spiegelte W . sodann vor, dass dessen Konto benötigt werde, weil Litauer in Deutschland Autos kaufen wollten, und stellte ihm eine Belohnung in Aussicht. T . und R . versicherten W . auf dessen Nachfrage, dass alles legal sei; R . sagte W . überdies wahrheitswidrig, dass er "es" schon mit seinem "eigenen Konto versucht", dies aber "nicht geklappt" habe. Da er R . schon lange kann te und ihm vertraute, erklärte sich W . daraufhin bereit, sein Konto zur Verfügung zu stellen. In der Folgezeit wurden ca. 70.000 W . überwiesen. W . hob das Geld bei verschiedenen Bankfilialen ab; dabei wurde er von T . und K . begleitet. Für die Vermittlung von W . erhielt R . schließlich 4.000 . . Der Angeklagte D . vermittelte einen Kontakt zwischen seinem Bekannten S . und T . , weil er wusste, dass S . an einer Tatbe - teiligung interessiert war. T . erläuterte daraufhin auch S . den Ablauf der Taten und S . sagte ihm zu, Perso nen ausfindig zu machen, die bereit wären, ein Zielkonto zur Verfügung zu stellen. In der Folgezeit warb S . unter anderem die Zeuginnen Re . und Si . zu diesem Zweck an. A m 26. August 2013 sollte sodann eine Tat unter Nutzung des Kontos von Re . durchgeführt werden. S . holte die Zeugin an diesem Tag an ihrem Wohnort in G . ab und fuhr mit ihr nach Hamburg, wo sie sich mit T . und D . trafen. T . und D . spiegel ten der Zeugin dort nochmals vor, dass ihr Konto für die Abwicklung eines Fahrzeugkaufs b e- nötigt werde; zu diesem Zweck gaben sich T . als ausländischer Fahrzeu g- käufer und D . als Dolmetscher aus. Anschließend begaben sich alle 6 7 - 6 - vier zu ei ner Bankfiliale, weil sie annahmen, dass schon Geld auf das Konto von Re . überwiesen worden sei, was indes nicht gelungen war. Am nächsten Tag setzte T . S . davon in Kenntnis, dass am 28. August 2013 ein erneuter Versuch unter Nutzung des Kontos von Re . unternommen werden sollte. Zu diesem Zweck holten S . , T . und der nicht revidierende Mitangeklagte So . die Zeugin am Morgen des 28. August 2013 in G . ab und fuhren mit ihr nach Frankfur t am Main, wo sie K . trafen. Auf das Konto von Re . waren zwischenzeitlich 55.000 . un d K . gelang es ihr, 22.000 Manipulat ion entdeckt worden war. D . war an diesem Tag nicht vor Ort; T . gab ihm schließlich einen Beuteanteil in unbekannter Höhe. Im Oktober 2013 erbeutete die Bande unter Nutzung des Kontos der von S . vermittelten Zeugin Si . eine n Betrag in Höhe von 74.000 Abwicklung dieser Tat war D . nicht beteiligt. Er erhielt wiederum einen Beuteanteil in unbekannter Höhe. 2. Das Landgericht hat die von der Bande um K . und T . b e- gangenen Taten zu Recht jeweil s als Computerbetrug (§ 263a Abs. 1 StGB) gewertet. Die Annahme der Strafkammer, dass sich die Angeklagten R . und D . daran als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) beteiligt haben, hält rech t- licher Überprüfung dagegen nicht Stand. a) Das Lan dgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage, ob ein Beteiligter eine Tat als (Mit - )Täter oder Gehilfe begeht, nach folgenden Kriterien zu beurteilen ist: Mittäterschaft ist gegeben, wenn ein Tatbeteiligter mit seinem Beitrag nicht bloß fremde s tatbestandsverwirklichendes Tun fördern will, 8 9 10 11 - 7 - sondern dieser Beitrag im Sinne arbeitsteiligen Vorgehens Teil einer gemei n- schaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muss der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tu n als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Der gemeinschaftliche Tatentschluss kann durch ausdrückliche oder auch durch konkludente Handlungen gefasst werden. Ob ein Beteiligter ein derart enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umstände n, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigsten s der Wille hierzu sein, so dass Durchfü h- rung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden a b- hängen (st. Rspr. ; vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. März 1994 - 3 StR 664/93, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 16). Die Annahme von Mittäterschaft er fordert allerdings nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen; es kann sogar ein Beitrag im Vorbereitungsstadium des unmittelbar tatbestandlichen H andelns (BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 326/14, juris Rn. 7; Urteil vom 8. Januar 1992 - 3 S tR 391/91, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 12) und ein solcher im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung der Tat (BGH, B e- schluss vom 14. Juni 1989 - 3 StR 156/89, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 5) genügen. Daran gemessen sind die Tatbeiträge der Ange klagten R . und D . indes nicht als Mittäterschaft zu bewerten. In Bezug auf den Angeklagten R . reicht es insoweit entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht aus, dass ihm "bei der Anwerbung des Zeugen W . eine entscheidend e Rolle" zukam, die Bereitstellung von dessen Konto "ein für die Tatbegehung wesentlicher Aspekt" war und R . "ein eigenes Inter - 12 13 - 8 - esse an der Tat" hatte, weil er einen Teil der Beute erlangen wollte. Denn der Tatbeitrag von R . erschöpfte sich in der Vermittlung von W . als Inhaber eines Bankkontos, das die Bande als Zielkonto nutzen konnte. R . leistete diesen Beitrag weit im Vorfeld der Tat und war in deren unmittelbare Ausfü h- rung in keiner Weise eingebunden; dementsprechend hatte er insoweit auch keinerlei Tatherrschaft. Bei wertender Betrachtung hat R . durch die Vermittlung von W . deshalb nur einen Beitrag geleistet, der fremdes tatbestandliches Tun gefördert hat und nicht im Sinne arbeitsteiligen Vorgehens als Teil e iner gemeinschaft - lichen Tätigkeit erscheint. Da er den Feststellungen zufolge selbst nicht Mitglied der Bande war, lässt sich auch daraus nicht herleiten, dass er durch die von ihm ausgeübte Vermittlungstätigkeit in eine gleichberechtigt verabredete a r- bei tsteilige Tatausführung eingebunden war (vgl. dazu in Fällen einer Kuriert ä- tigkeit beim Handeltreiben mit Betäub ungsmitteln BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 223 f.). Schließlich führt mangels jedw e- der Tatherrschaft in Bezug a uf den unter Nutzung des Bankkontos von W . b e- gangenen Computerbetrug auch die von R . erstrebte "Vermittlungsprov i- sion" zu keiner anderen Beurteilung. Gleiches gilt im Hinblick auf den Angeklagten D . , dessen Mit - täterschaft die Strafk ammer aufgrund entsprechender Erwägungen wie bei R . bejaht hat. Der Tatbeitrag von D . , der ebenso wie R . kein Mitglied der Bande war, erschöpfte sich ebenfalls im Wesentlichen darin, der Bande weit im Vorfeld der Taten Kontak t zu dem gesondert verfolgten S . zu vermitteln, der seinerseits bereit war, Inhaber von Zielkonten anz u- werben. Darüber hinaus war D . lediglich vor Ort, als am 26. August 2013 der erfolglose Versuch unternommen wurde, eine Tat unter Nutzu ng des 14 15 - 9 - Bankkontos der Zeugin Re . auszuführen. Seine Anwesenheit bei dieser Gelegenheit begründete indes keine Tatherrschaft. Sie diente den Fes t- stellungen zufolge im Wesentlichen dazu, die Zeugin, die sich geweigert hatte, ihre Online - Banking - Daten preiszugeben, in ihrem Glauben zu bestärken, dass ihr Konto für die Abwicklung eines Fahrzeugkaufs benötigt werde. b) Danach haben sich R . und D . aufgrund der rechts - fehlerfrei getroffenen Feststellungen nur wegen Beihilfe zum Computerbetrug (R . ) bzw. wegen Behilfe zum zweifachen Compterbetrug (D . ) strafbar gemacht. Der Senat hat die Schuldsprüche entsprechen d geändert, weil auszuschließen ist, dass weitere Feststellungen getroffen werden können, welche die Annah me von Mittäterschaft tragen (§ 354 Abs. 1 analog StPO). 3. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der Strafaussprüche. Die diesen zugrunde l iegenden Feststellungen bleiben von dem Rechtsfehler indes unberührt und kön nen deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg 16 17
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