ECLI:DE:BGH:2019:050219B3STR466.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 466/18 vom 5. Februar 201 9 in der Strafsache gegen 1. 2. we gen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Besch wer deführer am 5. Februar 201 9 ei n- stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Oldenburg vom 2. Mai 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von den Angeklagte n in den Fällen 14 bis 16 und 18 der Urteilsgründe durch dieselbe Handlung verwirklichten Delikte des Einbruchdiebstahls in Bezug auf eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (§ 244 Abs. 4 StGB) und des schweren Bandendiebstahls (§ 244a Abs. 1 StGB) im Verhä ltnis der Idealkonkurrenz (§ 52 Abs. 1 StGB) zueinander stehen (so auch SSW - StGB/Kudlich, 4. Aufl., § 244a Rn. 10; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 244 Rn. 64; S/S - Bosch, StGB, 30. Aufl., § 244 Rn. 39; BeckOK StGB/Wittig, § 244 Rn. 29). Die Annahme von Idealkon kurrenz entspricht der Intention des Gesetzgebers (vgl. BT - Drucks. 18/12729, S. 10) und trägt dem Umstand Rechnung, dass der erhöhte Unrechtsgehalt, der beide Delikte zu Verbrechen qualifiziert, auf unte r- - 3 - schiedlichen Gesichtspunkten beruht, einerseits au f dem Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung und andererseits darauf, dass es sich um eine Bandentat handelt. Dementsprechend ist es sachgerecht, dies durch Annahme von Tateinheit zum Ausdruck zu bringen. Schäfer Spaniol Wimmer Tiemann Berg
Full & Egal Universal Law Academy