BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 467/05 vom 9. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. Februar 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. Juni 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die von Rechtsanwalt B. aus B. auf seine unterlassene Bestellung als Pflichtverteidiger gest374tzte Aufkl344rungsr374ge ist schon deswegen offensichtlich unbegr374ndet, weil sich aus seinen Ausf374hrun-gen zur Begr374ndung der Revision (vgl. unter anderem zur R374ge der Verletzung des 247 258 Abs. 2 StPO: Dem Angeklagten habe das letzte Wort nochmals gew344hrt werden m374ssen, weil er sich in seinem letzten Wort erstmals eingelassen habe) ergibt, dass seine Bestellung als Pflichtverteidiger zu einer weiteren Aufkl344rung nicht h344tte beitragen k366nnen. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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