BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 467/06 vom 9. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. Januar 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Juni 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); dies gilt insbesondere auch, soweit die Revision die Strafzu-messung beanstandet. Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenent-scheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen, weil diese Ent-scheidung der Sach- und Rechtslage entspricht, insbesondere ist die Ermessensaus374bung insoweit nicht zu beanstanden. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
Full & Egal Universal Law Academy