BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 467/08 vom 17. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. hier: Anh366rungsr374ge; Wiedereinsetzung und Gegenvorstellung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2009 gem344337 247247 44, 356 a StPO beschlossen: Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gegenstandslos. Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 7. Januar 2009 wird auf Kosten des Verurteilten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos. Der Verurteilte hat bei der Erhebung der Anh366rungsr374ge keine Frist vers344umt, sondern nur die durch 247 356 a Satz 3 StPO vorgeschriebene Glaubhaftmachung unterlassen. 1 Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Der Senat hat mit dem Beschluss vom 7. Januar 2009 die Anh366rungsr374ge auch deshalb als unzul344ssig verworfen, weil der Verurteilte der Sache nach nicht die Verletzung rechtlichen Geh366rs gel-tend gemacht, sondern nur sein Revisionsvorbringen wiederholt hatte. Auch der weitere Schriftsatz vom 18. Januar 2009 enth344lt keine Anh366rungsr374ge, sondern 2 - 3 - beanstandet nur das urspr374nglich mit der Revision angegriffene Urteil des Landgerichts. Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Hubert
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