BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 467/08 vom 7. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2009 gem344337 247 356 a StPO beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2008 wird auf seine Kosten als unzul344s-sig verworfen. Gr374nde: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts L374beck vom 10. Juni 2008 durch Beschluss vom 4. Dezember 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. 1 Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Geh366rs (247 356 a StPO) ist unzu-l344ssig. Zum einen teilt der Verurteilte den Zeitpunkt, in dem er Kenntnis vom Beschluss des Senats erlangt hat, nicht mit. Zum anderen macht er mit der An-tragsbegr374ndung nicht geltend, dass der Senat bei seiner Entscheidung Verfah-rensstoff verwertet hat, zu dem er zuvor nicht geh366rt worden war, zu ber374ck-sichtigendes Vorbringen 374bergangen oder auf sonstige Weise seinen Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt hat. Er r374gt lediglich, der Senat habe die "mit der Revisionsbegr374ndung vorgetragene Rechtsauffassung des Bundesverfas- 2 - 3 - sungsgerichts" nicht und seinen Gesundheitszustand "nicht ausreichend" be-r374cksichtigt. Die Anh366rungsr374ge dient jedoch nicht dazu, die angegriffene Ent-scheidung in der Sache nochmals zu 374berpr374fen (vgl. BGH, Beschl. vom 8. Juli 2008 - 3 StR 97/08 m. w. N.). Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Hubert
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