BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 467/10 vom 18. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen schwerer sexueller N366tigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 18. Januar 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 16. August 2010 - im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Angeklagte der schweren sexuellen N366tigung schuldig ist; - im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugeh366-rigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer sexueller N366ti-gung in Tateinheit mit schwerer r344uberischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dessen Revision r374gt die Verlet-zung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch auch wegen schwerer r344uberischer Erpressung hat keinen Bestand. 2 a) Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte die Gesch344digte, die in einem Wohnmobil der Prostitution nachging, durch Bedrohung mit einem un-geladenen Schreckschussrevolver dazu zwingen, ihn mit der Hand sexuell zu befriedigen. Er lie337 sich von ihr die Preise f374r die Aus374bung von Oral- und Va-ginalverkehr nennen und erkl344rte sich damit einverstanden. Darauf lie337 ihn die Gesch344digte in das Wohnmobil ein und setzte sich vor ihm auf die Bettkante. Nun zog der Angeklagte den Schreckschussrevolver hervor, hielt ihn der Ge-sch344digten an den Kopf und bedeutete ihr, an seinem Geschlechtsteil zu mani-pulieren. Zwei Fluchtversuche der Gesch344digten unterband er dadurch, dass er sie mit der freien Hand auf das Bett zur374ckdr374ckte. Aus Angst kam die Gesch344-digte dem Ansinnen schlie337lich nach. Nach kurzer Zeit gelang es ihr indes, un-ter dem erhobenen rechten Arm des Angeklagten, mit dem er immer noch den Revolver hielt, hindurchzuschl374pfen und das Wohnmobil zu verlassen. 3 b) Der Ansicht des Landgerichts, damit habe der Angeklagte die Ge-sch344digte nicht nur gen366tigt, sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen (247 177 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB), sondern auch dazu, auf die Geltendmachung einer Forderung in H366he dessen, was "die Leistung des erw374nschten sexuellen Dienstes 205 374blicherweise kostet", zu verzichten (247 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, 247247 253, 255 StGB), kann sich der Senat nicht anschlie337en. Wird eine Prostitu-ierte zur Vornahme sexueller Handlungen gezwungen, so erwachsen ihr hier-aus, wie jedem Opfer einer sexuellen N366tigung oder Vergewaltigung, Anspr374-che auf Ersatz des ihr durch die Tat entstandenen materiellen und immateriel-len Schadens (247 823 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. 247 177 StGB, 247247 249, 253 BGB). Dienstvertragliche Anspr374che werden hierdurch nicht begr374ndet. Daran 4 - 4 - 344ndert sich auch nichts, wenn der T344ter zun344chst das Vertrauen der Prostituier-ten dadurch erschleicht, dass er sich als normaler Freier ausgibt und Zahlungs-bereitschaft vort344uscht. Aus 247 1 Satz 1 ProstG ergibt sich nichts Gegenteiliges. Nach dieser Bestimmung erwirbt eine Prostituierte nur dann eine rechtswirksa-me Forderung, wenn die sexuellen Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden sind. Sie ist Ausnahmevorschrift zu 247 138 Abs. 1 BGB und bestimmt die Wirksamkeit des Anspruchs der Prostituierten auf das vereinbarte Entgelt trotz Sittenwidrigkeit des Rechtsgesch344fts. Zur Anwendbar-keit weitergehender allgemeiner Regelungen des Dienstvertragsrechts, wie 247 612 Abs. 1 und 2 BGB, f374hrt die Vorschrift nicht. Demgem344337 kommt die Erpres-sung einer Prostituierten in der Form, dass ihr der Verzicht auf das vereinbarte Entgelt abgen366tigt wird, erst dann in Betracht, wenn die abgesprochene sexuel-le Handlung einvernehmlich vorgenommen worden ist. Dies war hier ersichtlich nicht der Fall; denn die Gesch344digte hat die Ma-nipulationen am Geschlechtsteil des Angeklagten nicht einvernehmlich in der Erwartung einer zugesagten Entlohnung vorgenommen, sondern wurde hierzu gegen ihren Willen gezwungen. Danach bedarf es keiner n344heren Betrachtung, ob die Flucht der Gesch344digten 374berhaupt als Verzicht auf eine ihr zustehende - werthaltige (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2006 - 3 StR 279/06, NStZ 2007, 95 f.) - Forderung gewertet werden k366nnte. 5 Auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter schwerer r344u-berischer Erpressung kommt nicht in Betracht. Zwar ist es grunds344tzlich denk-bar, dass sich der T344ter, der irrt374mlich davon ausgeht, er werde sich durch die dem Opfer abgepresste Handlung, Duldung oder Unterlassung rechtswidrig be-reichern, der versuchten Erpressung schuldig macht (untauglicher Versuch; s. etwa BGH, Urteil vom 20. September 2007 - 3 StR 274/07, NStZ 2008, 214). 6 - 5 - Auch hat das Landgericht ausdr374cklich festgestellt, dem Angeklagten sei es bei der Tat neben der Erzwingung der sexuellen Handlung auch darum gegangen, die Gesch344digte zum Verzicht auf den f374r die manuelle Stimulation "374blichen Dirnenlohn" zu n366tigen. Diese Feststellung findet indes in der Beweisw374rdigung keine St374tze. Worauf das Landgericht seine entsprechende 334berzeugung gr374n-det, wird nicht dargelegt. Dessen h344tte es aber bedurft, da entsprechende 334berlegungen eines Sexualstraft344ters mehr als fern liegen. Dass in einer erneu-ten Hauptverhandlung eine derartige subjektive Vorstellung des Angeklagten noch belegbar sein wird, erscheint ausgeschlossen. Mit Recht ist in Rechtspre-chung und Literatur - soweit ersichtlich - bisher auch nicht erwogen worden, der T344ter eines Gewalt-, Sexual- oder sonstigen Nichtverm366gensdelikts, der sein Opfer n366tigt, nach der Tat zu fliehen oder die Flucht des T344ters zu dulden, k366n-ne sich deswegen der Erpressung schuldig gemacht haben, weil er hierdurch das Opfer zum Verzicht auf die durch die Tat begr374ndeten Schadenersatz- und/oder Schmerzensgeldanspr374che gezwungen habe. Der Senat l344sst daher die Verurteilung wegen schwerer r344uberischer Erpressung entfallen und 344ndert den Schuldspruch entsprechend ab. - 6 - 2. Die Ab344nderung des Schuldspruchs f374hrt zur Aufhebung des Straf-ausspruchs, denn es ist nicht auszuschlie337en, dass die Bemessung der Strafe auf der Annahme beruht, der Angeklagte habe tateinheitlich zur schweren sexuellen N366tigung einen weiteren Verbrechenstatbestand verwirklicht (s. UA S. 15). Auf die zugeh366rigen Feststellungen h344tte dieser Wertungsfehler keinen Einfluss; sie k366nnen deshalb aufrechterhalten bleiben. 7 Becker von Lienen Hubert Sch344fer Mayer
Full & Egal Universal Law Academy