BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 467/12 vom 27. November 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2012 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 20. Juni 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet ve r- worfen, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Ta t- einheit mit fahrlässiger Körperver letzung schuldig ist, im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Neb enkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Becker Pfister Schäfer Mayer Spaniol
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