ECLI:DE:BGH:2017:281117B3STR467.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 467/17 vom 28. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen banden - und gewerbsmäßigen Computerbetrugs u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerd eführers am 28. November 2017 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24. August 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte sich als Mittäter an den Taten des b anden - und gewerbsmäßigen Computerbetrugs bzw. der Verabredung zum banden - und gewerbsmäßigen Compute r- betrug beteiligt hat (§ 25 Abs. 2 StGB) , hält anders als im Hinblick auf die gesondert verfolgten Tatbeteiligten R . und D . (3 StR 466/17) rechtlicher Überprüfung stand. Der Angeklagte war im Gegensatz zu R . und D . nicht nur Bandenmitglied, so n- dern überdies weitaus stärker in die Ausführung der Taten involviert. So beschränkte sich sein Tatbeitrag nicht darauf, Perso nen anzuwerben, die bereit waren, ihr Bankkonto für die Abwicklung der Transaktionen zur Verfügung zu stellen. Er war vielmehr auch dadurch in die gleichb e- rechtigt verabredete arbeitsteilige Tatausführung durch die Bandenmi t- glieder eingebunden, dass er die betreffenden Personen bei der Abh e- bung der auf ihre Konten überwiesenen Beträge begleitete. Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg
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