BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 468/00 vom 10. Januar 2001 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2001 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2000 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Betr u - ges verurteilt wurde. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staat s - kasse zur Last. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen; insoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist, hat der S e - nat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die bisherigen Feststellungen belegen nicht hinreichend, daß der Angeklagte entgegen seiner Einlassung, mit der sich das Landgericht nicht näher auseinandergesetzt hat, damit gerechnet hat, daß das angekaufte Vieh nicht würde bezahlt werden können. - 3 - Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Kutzer Miebach Winkler von Lienen Becker
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