BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 468/08 vom 27. November 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. No-vember 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts M366nchengladbach vom 18. M344rz 2008 im Ausspruch 374ber die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen versuch-ter schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheits-strafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getrof-fen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel 1 - 3 - hat mit der Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Die auf 247 66 Abs. 2 StGB gest374tzte Anordnung der Sicherungsverwah-rung hat keinen Bestand, weil das angefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen zu den formellen Voraussetzungen der Ma337regel enth344lt. 2 Das Landgericht, das gegen den Angeklagten wegen der am 28. Juli 2006 und 4. August 2007 begangenen Sexualstraftaten Einzelstrafen von vier Jahren und sechs Monaten sowie von zwei Jahren und sechs Monaten festge-setzt hat, hat festgestellt, dass der Angeklagte bereits am 12. Dezember 2000 - rechtskr344ftig seit diesem Tag - wegen zweier weiterer Sexualdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden war, der Einzelstrafen von einem Jahr und zwei Monaten sowie von zwei Jah-ren zugrunde lagen. 3 Eine fr374here Tat darf zur Begr374ndung der formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 2 StGB jedoch nicht herangezogen werden, wenn zwischen ihrer Begehung und der folgenden Tat mehr als f374nf Jahre vergangen sind (247 66 Abs. 4 Satz 3 StGB). Nicht eingerechnet werden in die Frist dieser "R374ckfallverj344h-rung" allerdings diejenigen Zeiten, in denen der T344ter aufgrund einer beh366rdli-chen Anordnung in einer Anstalt verwahrt wurde (247 66 Abs. 4 Satz 4 StGB). Um dem Revisionsgericht die 334berpr374fung zu erm366glichen, ob - auf dieser Grundla-ge - die Ma337regel zu Recht angeordnet wurde, muss das Tatgericht im Urteil die Tatzeiten der Vorverurteilungen sowie die zwischenzeitlichen Verwahrzeiten feststellen. Daran fehlt es. Dem Urteil ist lediglich zu entnehmen, dass sich der Angeklagte vom 13. M344rz 2000 bis zum 20. Dezember 2002 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befunden hat. Die Tatzeiten der im Dezember 2000 abgeurteilten Delikte teilt das Landgericht dagegen nicht mit. 4 - 4 - Der Senat vermag daher nicht festzustellen, ob das Landgericht die for-mellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 2 StGB rechtsfehlerfrei bejaht hat. 334ber die Anordnung der Sicherungsverwahrung muss daher neu entschieden wer-den. 5 Der Senat weist f374r die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass es sich empfiehlt, einen anderen Sachverst344ndigen mit der Begutachtung zu beauftra-gen. 6 Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Hubert
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