BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 468 /11 vom 6. März 201 2 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 6. März 2012 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Osnabrück vom 21. September 2011 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angekla gte im Fall II. 5 . der Urteilsgründe (Tat 3 ) wegen Nötigung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angekla g- ten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch d ahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tatei n- heit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen E r- pressung verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Be schwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs e i- ner Jugendlichen in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit gefährl i- cher Körperverletzung, wegen Nötigung und Erpressung zur Gesamtfreiheit s- strafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Ang e- klagten mit einer Verfahrensbeanstandung und der allgemein en Sachrüge. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwaltes gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 5 . der Urteils gründe (Tat 3 ) wegen Nötigung gemäß § 240 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB verurteilt worde n ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzel freiheitsstrafe von sechs Monaten zur Folge. Im Übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg. Die Verfahrensrüge ist un z u- lässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) . Die auf die Sachbeschwerde veranlasste Überprüfung des Urteils hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO). D ie Teileinst ellung des Verfahrens lässt auch den Ausspruch über die Gesamtfreiheits strafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verble i- benden sechs Einzelstrafen von zweimal einem Jahr und sechs Monaten , 1 2 3 4 - 4 - einem Jahr und drei Monaten, einem Jahr sowie zehn und neun Monaten Fre i- heitsstrafe ausschließen, dass das Landgericht ohne d ie im eingestell ten Fa l l ver hängte Einzelstra fe eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte (§ 354 Abs. 1 StPO analog) . Becker Pfister Hubert Mayer Menges
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