BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 468/12 vom 7. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. a uf dessen Antrag - am 7. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO einstimmig b e- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Osnabrück vom 25. April 2012, sowei t es ihn betrifft, mit den zuge hörigen Fests tellungen aufgehoben a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, b) soweit die Anordnung der Unterbringung in einer Ent - zie hungs anstalt unterblieben ist, sowie c) im Adhäsionsausspruch. Von einer Entscheidung über die Ad häsionsanträge wird abgesehen. Die durc h das Adhäsionsverfahren entstandenen gerich t- lichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entst andenen Auslagen trägt jeder Be teiligte selbst. Im verbleibenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlu ng und Entscheidung, auch über die verble i- benden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körper verle t- zung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt sowie hinsichtlich beider Nebenkläger Adhäsionsentscheidungen getroffen. Das auf die Rüge der Verlet zung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel des B e- schwerdeführers hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat aus den beiden - rechtsfehlerfrei bemessenen - Einze l- strafen für die verfahrensgegenständlichen Taten sowie unter Einbeziehung einer zweimonatigen Freiheitsstrafe wegen Sachbeschädigung aus dem Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 24. Januar 2012 (Az. 207 Ds [602 Js 46345/11] 815/11) eine - mit Blick auf die e inbezogene Strafe nachträgliche - Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Der Senat kann nicht ausschließen, dass dabei in rechtsfehlerhafter Weise die Einbeziehung der Strafe aus einem we iteren Urteil des Amtsgerichts Osnabrück unterblieben ist. Denn ausweislich der Fes t- stellungen hat dieses Gericht den Angeklagten ebenfalls am 24. Januar 2012 unter dem gleichen Aktenzeichen zu einer - weiteren - Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt , wobei - wenn diese Daten zutreffend sind - unklar bleibt, warum nicht auch insoweit die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesam t- strafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB vorgelegen haben sollten. 2. Die Entscheidung des Landgerichts, die Anordnung der U nterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht anzuordnen, begegnet ebe n- 1 2 3 - 4 - falls durchgreifenden Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausg e- führt: "Die Voraussetzungen des § 64 StGB hat das Landgericht abgelehnt. Es hat - einen Hang off enbar unterstellend - angenommen, dass sich ein symptomatischer Zusammenhang zwischen den abgeurteilten Taten und dem Hang des Angeklagten zu übermäßigem Konsum von Rauschmi t- teln nicht sicher feststellen ließe. Die Taten seien zumindest auch auf die bei de m Angeklagten festgestellte sonstige kombinierte Störung des S o- zialverhaltens und der Emotionen (ICD - 10: F92.8) zurückzuführen. Diese Begründung trägt das Absehen von einer Maßregelanord nung nach § 64 StGB nicht. Bei seiner Bewertung ist das Landgericht v on einem zu engen und deshalb rechtsfehlerhaften Verständnis von dem erforderl i- chen symptomatischen Zusammenhang zwischen einem Hang zu m übermäßige n Konsum von Rauschmitteln und der Anlasstat des Täters ausgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache für die Anlasstat ist. Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang auch dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte e r- hebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (vgl. BGH NStZ - RR 2011, 309)." Dem schließt sich der Senat an. Die Frage der Unterbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt muss deshalb neu verhandelt und en t- schieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwe n- dung des § 64 StGB durch den Tatri chter auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362). 3. Schließlich sind auch - bezogen auf diesen Angeklagten - die Adhäs i- onsaussprüche der Strafkammer rechtsfehlerhaft. Das Landgericht ha t den B e- schwerdeführer als Gesamtschuldner mit den zwei nichtrevidierenden ehemal i- gen Mitangeklagten M . und S . zur Zahlung eines Schmerzen s- 4 5 - 5 - geldes in Höhe von 75 . . und in Höhe von 10 . . verurteilt und jeweils festgestellt, dass er mit den ehemaligen Mitangeklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sei, den Adhäsionsklägern alle künftigen materi ellen und immateriellen Sch ä- den aus dem Vorfall vom 31. Juli 2011 zu ersetzen. In der rechtlichen Würdigung führt die Strafkammer bezogen auf den Adhäsionskläger K . hingegen aus, dass die Tritte gegen dessen Kopf, die zu den gravierenden Verletzung en geführt haben, dem Angeklagten als Exzess des ehemaligen Mitangeklagten M . nicht zurechenbar seien; er habe diesen Exzess auch nicht voraussehen können, so dass ihm auch ein Fahrlä s- sigkeitsvorwurf nicht zu machen sei. Damit scheitert eine Zur echnung dieses Tatbeitrages aber auch bei der Prüfung der Frage, ob sich der Angeklagte im Sinne des § 830 Abs. 1 BGB als Mittäter an einer die zivilrechtliche Haftung begründenden deliktischen Verhaltensweise beteiligt hat, was wiederum V o- raussetzung der gesamtschuldnerischen Haftung nach § 840 Abs. 1 BGB ist. Die Beurteilung insoweit richtet sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Die wechselseitige Zurechnung der einzelnen Tatbeiträge reicht dabei nicht weiter als der gemeinsame Vorsat z und scheidet aus, wenn einer der Mittäter im Exzess Handlungen begeht, die vom gemeinsamen Tatplan und dem Vorsatz der anderen nicht gedeckt sind (BGH, Beschluss vom 8. November 2005 - 4 StR 321/ 05, BGHR StPO § 403 Anspruch 8; BGH, Urteil vom 23. März 19 99 - VI ZR 53/98, BGHR BGB § 830 Abs. 2 Teilnahme 2 ). Sind danach aber die sowohl für die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs als auch für den Umfang des weiteren Schadensersatzanspruchs prägenden Verletzu n- gen dem Angeklagten nicht zurechenbar, kann seine Ver urteilung als Gesam t- schuldner keinen Bestand haben. 6 - 6 - Mit Blick auf den Adhäsionskläger H . ist die Verurteilung aufz u- heben, weil die Ausführungen des Landgerichts insoweit widersprüchlich sind. In der rechtlichen Würdigung der Taten zu seinem Nachteil führt die Strafka m- mer aus, dem Angeklagten seien körperliche Beeinträchtigungen in der Schw e- re, wie sie durch Schläge verursacht werden, zurechenbar, was angesichts der bei diesem Nebenkläger aufgetretenen, weit weniger gravierenden Verletzung s- fol gen die volle zivilrechtliche Haftung des Angeklagten begründen könnte. In den Ausführungen betreffend den Adhäsionskläger K . heißt es hingegen: "Dass M . und S . den wehrlos am Boden liegenden Nebenkläger n 2 - 4 kräftige, in stampfende r Bewegung von oben ausgeführte Fußtritte auf den Kopf gegeben hat (sic !), ist L . als Exzess des Mittäters M . nicht z u- rechenbar." (Unterstreichungen nicht im Original). Dies könnte wiederum dafür sprechen, dass das Landgericht davon ausge gangen ist, es gebe dem Ang e- klagten nicht zurechenbare Verletzungen auch dieses Adhäsionsklägers. Dies kann der Senat auch vor dem Hintergrund nicht ausschließen, dass sich diese Ausführungen teilweise nicht mit den Feststellungen zum Tathergang decken. Da bei der Prüfung, in welchem Umfang der Angeklagte für Verletzung s- folgen bei den Adhäsionsklägern einzustehen hat, unter Umständen schwierige zivilrechtliche Zurechnungsfragen zu klären sind, die auch eine weitere mediz i- nische Klärung zur Kausalität zwis chen Verletzungshandlungen und - folgen erforderlich machen und so das Strafverfahren nicht unerheblich verzögern 7 8 - 7 - können, verweist der Senat die Sache insoweit nicht zurück, sondern sieht von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge ab (vgl. Meyer - Goß ner, StPO, 55. Aufl., § 406 Rn. 12 mwN). Schäfer Hubert Mayer Gericke Spaniol
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