ECLI:DE:BGH:2016:220316B3STR468.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 468/15 vom 22. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. März 2016 gemä ß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Nebenkläger B . und Ba . gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 1. Juni 2015 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ein e Erstattung der notwendigen Auslagen des Angekla g- ten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 10 a) . Gründe: Die Revisionen der Nebenkläg er sind unzulässig. Der Generalbunde s- anwalt hat in seinen Antragschriften jeweils zutreffend ausgeführt: "Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass ein Ange klagter wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begrü n- dung der Revision eines Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen e i- ner Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum A b- lauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 StR 1 - 3 - 360/12; BGH NStZ 2007, 700, 701). So liegt es hier. Der Nebenkläger hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel seines Rechtsmitte ls entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Seine Revision ist daher zu verwerfen." Dem stimmt der Senat zu. Schäfer Hubert Mayer Gericke Tiemann 2
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