ECLI:DE:BGH:2016:220316B3STR468.15.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 468/15 vom 22. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 2016 ei n- stimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Mainz vom 1. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag ten e rgeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin F . dadurch im Revision s- verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 3. Eine Erstattung der notwendig en Auslagen der Nebenkläger B . und B a . im Revisionsverfahren findet wegen de n gleichfalls erfolglosen Revisionen der Nebe n- kläger nicht statt (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 10 a). Ergänzend bemerkt der Senat: Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt M . , vom 22. März 2016 hat bei der Beratung vorgelegen. Zwar hat das Landgericht bei der Strafrahmenwahl die festgestellte erheblich verminderte Steuerungs - fähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB nicht ausdrücklich in die Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles des Totschlags gemäß - 3 - § 213 StGB einbezogen. Indes kann der Senat nach dem Gesamtzusamme n- hang der Urteilsgründe ausschließen, dass dem Landgericht dieser fü r die Strafrahmenwahl bedeutsame Umstand dabei aus dem Blick geraten sein könnte. Schäfer Hubert Mayer Gericke Tiemann
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